Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr.134/2003

Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH kann Amtsträger sein

 

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ein Urteil des Landgerichts Erfurt aufgehoben, durch das zwei Angeklagte vom Vorwurf der Bestechung in acht Fällen freigesprochen worden waren. Im Gegensatz zum Landgericht hat der Senat die Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH, die sich mit der Fernwärmeversorgung befaßt, bejaht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten, Inhaber eines Ingenieurbüros, Zahlungen in einer Gesamthöhe von über 200.000 DM an den Geschäftsführer der Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt Gotha war. Als Gegenleistung erteilte ihnen der Geschäftsführer diverse Ingenieuraufträge. Die Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH versorgte die Einwohner in bestimmten Stadtteilen mit Fernwärme. Die Stadt hatte in einer von ihr erlassenen Fernwärmesatzung einen Anschluß- und Benutzungszwang sowie ein Anschluß- und Benutzungsrecht für die im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke statuiert. Das Landgericht hat die Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers der als juristische Person des Privatrechts organisierten Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH verneint. Diese habe zwar Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahrgenommen, sei aber bei einer Gesamtbetrachtung mit einem privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Unternehmen der öffentlichen Hand, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB den Behörden gleichzustellen sein, wenn bestimmte Merkmale eine Gleichstellung rechtfertigen. Eine solche ist dann geboten, wenn das Unternehmen öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegt, daß es bei einer Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staates erscheint. Diese Voraussetzungen sah der Senat hier als gegeben an. Insbesondere war eine ausreichende staatliche Steuerung zu bejahen, weil sich die Stadt in der von ihr erlassenen Satzung die Entscheidung über das Anschluß- und Benutzungsrecht sowie über die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang vorbehalten hatte und ihr so die Möglichkeit einer direkten Einflußnahme auf die Geschäftstätigkeit der GmbH zukam. Angesichts dieser Satzungsregelungen konnte eine möglicherweise abweichende - pflichtwidrige – tatsächliche Handhabung durch die Stadt oder die GmbH, von der das Landgericht ausgegangen war, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Das Landgericht muß daher die Sache neu verhandeln und entscheiden. Dabei wird es zu beachten haben, daß vier der angeklagten Taten unter Umständen infolge Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist nicht mehr verfolgbar sind.

 

Urteil vom 14. November 2003 - 2 StR 164/03

Karlsruhe, den 14. November 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501