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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat November 2003 » Pressemitteilung Nr. 147/03 vom 28.11.2003

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 28.11.2003 - V ZR 129/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 147/2003

 

Absicherung von Altenergieanlagen in den neuen Ländern

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet, auf dem 1984 ohne Beteiligung des Eigentümers durch den damaligen volkseigenen Energieversorgungsbetrieb eine Trafostation errichtet wurde, die seitdem der städtischen Stromversorgung dient. Die Kläger verlangen die Entfernung dieser Trafostation, weil weder sie noch ihr Rechtsvorgänger in die Errichtung der Trafostation eingewilligt hätten. Der Rechtsnachfolger des volkseigenen Energieversorgungsbetriebs beruft sich auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die am 25. Dezember 1993 durch § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes kraft Gesetzes begründet worden ist. Diese Vorschrift halten die Kläger für verfassungswidrig, weil die in der Vorschrift vorgesehene Entschädigung unangemessen sei. Danach erhält der Grundstückseigentümer eine einmalige Geldentschädigung, die dem entspricht, was allgemein (also auch in den alten Bundesländern) für die mit der konkreten Energieanlage verbundene Beeinträchtigung gezahlt wird. Die Besonderheit besteht darin, dass diese Entschädigung in zwei Tranchen zu zahlen ist, die erste sofort, die zweite am 1. Januar 2011. Diese Aufspaltung geht auf den Einigungsvertrag zurück. Dort waren die in der DDR begründeten Mitbenutzungsrechte für die vorhanden Energieleitungsanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 aufrecht erhalten worden, um den Energieversorgern Zeit zu geben, mit den Eigentümern Verträge abzuschließen. Es stellte sich aber heraus, dass dazu viele tausend Kilometer Leitungen und Tausende von Energieanlagen mühsam den oft völlig veränderten Grundstücksgrenzen zugeordnet und die aus den häufig veralteten Grundbüchern nicht ersichtlichen Eigentümer der gefundenen Grundstücke ebenso mühsam ausfindig gemacht werden mussten. Deshalb hat der Gesetzgeber sowohl die benötigten Leitungsrechte als auch die zum Ausgleich gebotene Entschädigung durch Gesetz festgelegt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Lösung und insbesondere auch die Entschädigungsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Durch die Orientierung an den üblichen Sätzen einerseits und durch die Aufteilung in zwei Tranchen andererseits sei ein angemessener Ausgleich gefunden worden. Der Gesetzgeber habe der besondere Situation der Grundstückseigentümer dadurch Rechnung getragen, dass auch die gestaffelte Entschädigung auch nicht niedriger sei als die Entschädigung, die Grundstückseigentümer in vergleichbaren Bereinigungsfällen nach dem Sachenrechts- oder dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetzbeanspruchen könnten.

Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 129/03

Karlsruhe, den 28. November 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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