Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 128/2003

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich auf folgenden Termin hinweisen:

 

Verhandlungstermin: 14. November 2003, 11.30 Uhr

V ZR 102/03

AG Cuxhaven - Az. 5 C 207/01 ./. LG Stade - Az. 3 S 76/02

 

 

 

 

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten stehen nahe der Grundstücksgrenze zwei ca. 14 m hohe Kiefern. Von einem der Bäume ragen Zweige in einer Höhe von ca. 9 m ungefähr 2,3 m, von dem anderen Baum in einer Höhe von ca. 5 m ungefähr 0,4 m auf das Grundstück des Klägers herüber; auch fallen Kiefernnadeln und –zapfen auf sein Grundstück.

Der Kläger behauptet, daß er wegen der abfallenden Nadeln und Zapfen das Dach, die Dachrinnen und die Dacheinläufe seines Wohnhauses mehrfach im Jahr säubern müsse; auch habe er wegen des starken Nadelfalls einen Gartenteich schließen müssen.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zum Rückschneiden der Kiefern auf die Höhe, die sie fünf Jahre vor der Klageerhebung hatten, und zum künftigen jährlichen Rückschneiden auf diese Höhe sowie zur Beseitigung der auf sein Grundstück herüberragenden Zweige beantragt; weiter hat er von den Beklagten die Zahlung eines jährlichen Ausgleichsbetrags von 204,52 € für seinen zusätzlichen Reinigungsaufwand verlangt. Das Amtsgericht hat die Verpflichtung der Beklagten, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 14 m zu halten, festgestellt; weiter hat es die Beklagten zur Beseitigung der von einem der Bäume in ca. 9 m Höhe auf das Grundstück des Klägers herüberragenden Zweige verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seine in erster Instanz abgewiesenen Klageanträge weiter verfolgt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, die Kiefern durch jährliches Zurückschneiden auf einer Höhe von 11 m bzw. 12 m zu halten, ist erfolglos geblieben. Die Anschlußberufung der Beklagten hat insoweit Erfolg gehabt, als das Landgericht ihre Verpflichtung zum jährlichen Zurückschneiden der Kiefern aufgehoben und lediglich ihre Verurteilung zur Beseitigung der in ca. 9 m Höhe herüberhängenden Zweige aufrechterhalten hat.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Kiefern nach § 54 Abs. 2 des Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetzes (NdsNRG) wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Die Vorschrift bezwecke, daß der weitere Wuchs von Bäumen später als fünf Jahre nach Erreichen der gesetzlich zulässigen Höhe von dem Nachbarn nicht mehr verhindert werden könne. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf Zurückschneiden der Kiefern oder auf künftige Einhaltung einer bestimmten Wuchshöhe. Ein Anspruch auf Beseitigung der in ca. 5 m Höhe herüberhängenden Zweige habe der Kläger ebenfalls nicht, weil der Überhang so geringfügig sei, daß hiervon keine bemerkenswerten Beeinträchtigungen ausgingen.

Ein Ausgleichsbetrag wegen erhöhten Reinigungsaufwands stehe dem Kläger nicht zu. Insoweit liege keine wesentliche und unzumutbare Beeinträchtigung seines Grundstücks im Sinne von § 906 BGB vor. Nach dem Ablauf der in § 54 Abs. 2 NdsNRG genannten Frist stünden die Bäume rechtmäßig auf dem Grundstück der Beklagten; deshalb seien die Auswirkungen der Anpflanzungen nicht rechtswidrig. Natürliche Emissionen solcher Pflanzen seien von dem Nachbarn hinzunehmen. Im übrigen stelle die Einwirkung durch Nadelfall keine über das ortsübliche zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers dar. Der Nadel- und Zapfenfall sei angesichts der überragenden Nützlichkeit von Bäumen für die Gesellschaft entschädigungslos hinzunehmen.

Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Karlsruhe, den 31. Oktober 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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