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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Oktober 2003 » Pressemitteilung Nr. 117/03 vom 15.10.2003

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 15.10.2003 - VIII ZR 358/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 117/2003

Bundesgerichtshof zum Anspruch einer Automobilherstellerin auf Rückzahlung der an einen insolventen Automobilzulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleisteten Zuschüsse

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rückforderung einer Automobilherstellerin von Zahlungen zu befinden, die sie an ein insolventes Zulieferunternehmen erbracht hatte, um diesem die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen und damit die eigene Belieferung zu sichern.

In dem entschiedenen Rechtsstreit machte eine Factoring-Gesellschaft von der beklagten Automobilherstellerin Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Automobilbauteilen geltend, die ihr von dem Zulieferunternehmen abgetreten worden waren. Gegen dieses Unternehmen war im November 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Die unstreitige Klageforderung betraf Lieferungen, die vor der Stellung des Insolvenzantrages ausgeführt worden waren.

In diesem Zusammenhang haben die Parteien um eine von der Beklagten aufgerechnete Gegenforderung gestritten, mit der es folgende Bewandtnis hat: Das Zulieferunternehmen, das auch andere Automobilhersteller laufend unter anderem mit Schaltgabeln, Schaltwellen und Verschlußteilen belieferte, hatte bei Stellung des Insolvenzantrages hohe Verluste und erhebliche Schulden gegenüber seinen Vorlieferanten. Es bestand deshalb die Gefahr, daß es zu einem Lieferstop der für die Automobilherstellung notwendigen und kurzfristig auch nicht anderweitig beschaffbaren Bauteile kommen könnte. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte mit der Beklagten und weiteren Kunden des Zulieferunternehmens Verhandlungen über die Bedingungen für eine Weiterbelieferung. Ergebnis war eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Zulieferunternehmen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter einerseits und den Kunden andererseits. Darin verpflichteten sich die Kunden unter anderem, einen Beitrag zur Deckung der im Jahr 2001 zu erwartenden Verluste (Verlustausgleichsfonds) sowie einen Betrag zur Befriedigung der Vorlieferanten des Zulieferers (sogenannter "Feuerwehrfonds") zu zahlen. Über eine Rückzahlung der Zuschüsse wurde eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen. Die Beklagte zahlte aufgrund dieser Vereinbarung mehrere Millionen DM und wurde in der Folgezeit weiter beliefert. Im Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie könne Rückzahlung der geleisteten Zuschüsse verlangen, und sie hat sich gegenüber der abgetretenen Klageforderung auf eine gegenüber dem Zulieferer erklärte Aufrechnung berufen.

Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart als Vorinstanz bestätigt, welches einen aufrechenbaren Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der in die Fonds geleisteten Beträge verneint und deswegen der Klage stattgegeben hat.

Die Aufrechnung greife, soweit ihrer Zulässigkeit insolvenzrechtliche Bedenken nicht entgegenstünden, mangels Bestehens der Gegenforderung nicht durch. Ein Anspruch der Beklagten ergebe sich zum einen nicht aus dem Gesichtspunkt eines gesetzlichen Schadensersatzanspruches. Insbesondere könne die Beklagte nicht Schadensersatz wegen Nichterfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen aufgrund einer endgültigen Erfüllungsverweigerung in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 BGB a.F. verlangen. Zwar könne es eine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellen, wenn der Schuldner nur unter zusätzlichen, nicht vereinbarten Bedingungen zur Leistung bereit sei. Erkläre sich der Gläubiger aber, wie hier die Beklagte, mit den gestellten Bedingungen einverstanden, so stehe ihr ein Schadensersatzanspruch nicht zu. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer Ablehnung der Erfüllung der ursprünglichen Lieferverträge durch den Insolvenzverwalter (§ 103 Abs. 2 InsO; § 326 Abs. 1 BGB). Selbst wenn die ursprünglichen Verpflichtungen durch die mit dem Insolvenzverwalter geschlossene Vereinbarung aufgehoben worden seien, beruhe dies nicht auf einer einseitigen Ablehnung durch den Insolvenzverwalter, sondern auf einer mit diesem getroffenen Aufhebungsvereinbarung.

Der Senat hat die Entscheidung des OLG Stuttgart weiter darin bestätigt, daß der Beklagten ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch auch nicht aus dem mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vertrag zustehe. Das Oberlandesgericht hatte den Vertrag dahin ausgelegt, daß es sich bei den von den Kunden in die beiden Fonds zu erbringenden Zahlungen um sogenannte verlorene Zuschüsse gehandelt hat. Der Senat hat diese Auslegung als rechtsfehlerfrei gebilligt. Gegen einen vertraglichen Anspruch auf (spätere) Rückzahlung der Zuschüsse sprächen insbesondere eine Regelung in dem Vertrag, wonach das Zulieferunternehmen für die Zeit nach Beendigung der Verlustausgleichspflicht lediglich "wohlwollend" zu prüfen versprochen habe, ob Rückerstattungen erfolgen sollten, sowie eine weitere Bestimmung, wonach die Zahlungen in den "Feuerwehrfonds" "verloren" seien und "nicht anderweitig verrechnet" werden könnten.

Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02

Karlsruhe, den 15. Oktober 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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