Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 7/2003

Bundesgerichtshof erklärt Zeichnungsgebühr

bei Aktien-Neuemissionen für zulässig

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hatte auf eine Klage eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse über die Zulässigkeit einer sog. Zeichnungsgebühr von 5 € zu entscheiden. Diese Gebühr erhebt die Sparkasse von ihren Kunden, die sich an der Zeichnung von Aktien-Neuemissionen beteiligen, auch dann, wenn den Kunden wegen einer Überzeichnung der Neuemission Aktien nicht zugeteilt werden. Die Zeichnungsgebühr war vor dem Hintergrund zu beurteilen, daß es in der jüngsten Vergangenheit bei zahlreichen Neuemissionen zu massenhaften Zeichnungsaufträgen und ungewöhnlich hohen Überzeichnungen neuer Aktien gekommen ist, deren Bearbeitung bei Kreditinstituten erhebliche Kosten verursacht.

Aufgrund der genannten Situation hat der Bundesgerichtshof eine solche Zeichnungsgebühr im Gegensatz zu den Vorinstanzen als zulässig angesehen. Zwar kommen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden auch bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Aufträgen zur Zeichnung neuer Aktien Kommissionsverträge zustande. Bei solchen Verträgen fällt nach der gesetzlichen Regelung eine Provision grundsätzlich nur dann an, wenn es zu einer erfolgreichen Ausführung des Auftrags durch das Kreditinstitut kommt. Eine erfolgsunabhängige Zeichnungsgebühr stellt aber keine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, die sich an der Zeichnung neuer Aktien beteiligen und dadurch eine ihre Gewinnaussichten eröffnende Zuteilungschance wahren. Angesichts der erheblichen Bearbeitungskosten massenhaft erfolgloser Zeichnungsaufträge standen die Kreditinstitute vor der Wahl, die Entgegennahme von Zeichnungsaufträgen abzulehnen, die Provisionen bei den wenigen erfolgreich ausgeführten Zeichnungsaufträge mit den hohen Kosten der Bearbeitung aller erfolglos gebliebenen Aufträge zu belasten oder aber für die Teilnahme der Kunden am Zuteilungsverfahren eine Pauschalgebühr zu erheben. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich Kreditinstitute für eine mäßige Pauschalgebühr entschieden haben.

Urteil vom 28. Januar 2003 – XI ZR 156/02

Karlsruhe, den 28. Januar 2003

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