Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 161/2003

Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung

erneuerbarer Ernergien

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen darüber zu entscheiden, ob die erhöhten Beschaffungskosten, die einem Energieversorgungsunternehmen nach Abschluß des Sonderkundenvertrages durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000, das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz vom 12. Mai 2000 und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Ausbau-Gesetz vom 19. März 2002 entstanden sind, aufgrund einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel auf den Kunden abgewälzt werden können.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, hatte mit den beklagten Brauereien im Jahre 1990 jeweils einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elektrischer Energie geschlossen; in einem Fall war der Vertrag im Jahre 1999 angepaßt worden, wobei die bisherige Preisregelung durch eine neue "Individualpreisregelung" ersetzt wurde.

Die vereinbarten, jeweils inhaltlich weitgehend identischen Klauseln enthalten die Bestimmung, daß der Kunde künftig wirksam werdende Energiesteuern oder "sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern und Abgaben irgendwelcher Art" tragen sollte. Dabei hat der VIII. Zivilsenat im Gegensatz zu den Vorinstanzen eine Verpflichtung des Kunden bejaht, die durch die vorgenannten Gesetze dem Energieversorgungsunternehmen entstandenen erhöhten Beschaffungskosten zu tragen.

Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, zwar handele es sich bei den von dem klagenden Energieversorgungsunternehmen geltend gemachten Aufschlägen für die entstandenen Mehraufwendungen weder um Steuern noch um öffentlich-rechtliche Abgaben. Anders als die Vorinstanzen hat der Bundesgerichtshof jedoch eine Vertragslücke hinsichtlich der streitigen Kosten angenommen, weil es zur Zeit des Vertragsschlusses diese Art der staatlichen Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung der Staatshaushaltes noch nicht gegeben habe. Dabei ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, daß das Energieversorgungsunternehmen das Risiko einer Störung des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung aufgrund von durch staatliche Eingriffe veranlaßten Mehrkosten nicht in Kauf genommen, sondern auf die Kunden hätte abwälzen wollen, und daß die Kunden sich hierauf eingelassen hätten. Die Vertragslücke sei daher dahingehend zu schließen, daß die streitigen Kosten ebenfalls von den Sonderkunden zu tragen seien. Auch der Gesetzgeber selbst sei von einer Überwälzung der durch die vorgenannten Gesetze entstehenden Mehrkosten auf den Verbraucher ausgegangen; im Tarifkundenbereich seien die diesbezüglichen Kosten anerkennungsfähig und würden tariflich anerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat daher in dem Verfahren, in dem die geltend gemachten Mehraufwendungen der Höhe nach unstreitig waren, die Beklagte zur Zahlung verurteilt. In dem anderen Verfahren, in dem die Beklagte die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bestritten hatte, ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Urteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02

Karlsruhe, den 22. Dezember 2003

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