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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2003 » Pressemitteilung Nr. 153/03 vom 9.12.2003

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 9.12.2003 - VI ZR 38/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 153/2003

Bundesgerichtshof zur Richtigstellung des durch eine Frage

vermittelten Eindrucks

Die Beklagte verlegt die "Bildzeitung", die auf der Titelseite der Ausgabe vom 22. September 2000 sowie auf Seite 4 über ein Interview mit dem bekannten Unterhaltungskünstler Udo Jürgens im Magazin "Playboy" berichtet hat, in dem dieser über sein Verhältnis zu Frauen und insbesondere zur Klägerin befragt worden war. Der Artikel wies in großer Schrift die Schlagzeile auf:

"Udo Jürgens im Bett mit Caroline?"

Darunter etwas kleiner im Untertitel: "In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig zweideutig."

Die Beklagte verweigerte die begehrte Richtigstellung.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte zum Ersatz der Abmahnkosten, zu einer immateriellen Entschädigung von 10.000 € sowie zur Veröffentlichung der begehrten Richtigstellung verurteilt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Wortlaut der begehrten Richtigstellung geringfügig geändert und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zu einer immateriellen Entschädigung von 20.000 € verurteilt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Abweisung der Klage auf Richtigstellung weiter.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des beklagten Verlags zurückgewiesen und ausgeführt, das Berufungsgericht habe der Klägerin die begehrte Richtigstellung ohne Rechtsfehler zuerkannt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB). Es handle sich nicht um eine sog. "echte" Frage, die den Lesern die Auswahl zwischen mehreren möglichen Antworten belasse.

Soweit das Berufungsgericht den Aussagegehalt des beanstandeten Fragesatzes als unwahre Tatsachenbehauptung gewürdigt und angenommen habe, daß es sich um die Vermittlung eines tatsächlichen Eindrucks handele, war das nicht zu beanstanden. Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, war der Fragesatz unter Einbeziehung des sprachlichen Zusammenhangs mit dem nachfolgenden Untertitel auszulegen. Durch die Formulierung wird die im ersten Teil der Äußerung scheinbar aufgeworfene Alternativfrage affirmativ beantwortet und dem Leser suggeriert, daß die bejahende Alternative vorrangig in Betracht komme. Die beanstandete Veröffentlichung vermittelt dem Leser damit einen unzutreffenden Eindruck von Verhältnissen in der Privatsphäre der Klägerin. Dieser steht deshalb der geltend gemachte Richtigstellungsanspruch zu.

Der Anspruch der Klägerin auf Richtigstellung scheitert nicht an einer durch Zeitablauf eingetretenen "Deaktualisierung". Daß von der Veröffentlichung bis zur Klageerhebung mehr als sieben Monate vergangen sind, reicht nicht aus, um den unwahren Behauptungen ihre die Klägerin verletzende Wirkung zu nehmen.

Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 38/03

Karlsruhe, den 9. Dezember 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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