Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 142/2003

 

Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch WISO-Bericht

über "Klinik Monopoly"

Die Beklagte zu 1 (ZDF) strahlte am 24. August 1998 in der Sendung "WISO" einen Beitrag über den Kläger aus, der sich unter dem Titel "Klinik Monopoly" kritisch mit dessen Tätigkeit als Krankenhausmanager befaßte. Der Beklagte zu 2 war für den Beitrag verantwortlicher Redakteur. Im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstand eines Universitätsklinikums hatte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Sendung seinen bisherigen Dienstvertrag mit einer anderen Klinik einvernehmlich aufgelöst. Nach der Sendung in "WISO" und anderen kritischen Berichten über seine frühere Tätigkeit zog der Kläger seine Bewerbung bei dem Universitätsklinikum zurück. Nachdem die Beklagte die Ausstrahlung einer Gegendarstellung abgelehnt hat, hat der Kläger Ersatz von Verdienstausfall und eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angeblich unzutreffende Äußerungen in der Fernsehsendung verlangt.

Seine Klage hatte in der Vorinstanz nur wegen der Geldentschädigung Erfolg. Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß zwei der vom Kläger beanstandeten Äußerungen diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich verletzten, da einmal seine fachliche Eignung in Frage gestellt und mit der anderen Äußerung der Eindruck erweckt werde, der Kläger sei an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt gewesen. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zum Nachteil der Beklagten entschieden hat und zur Wiederherstellung des die Klage insgesamt abweisenden Urteils des Landgerichts.

Das Berufungsgericht hat die erste Äußerung "Als Modernisierer hat man ihn (den Kläger) nach K. geholt. Doch jetzt stehen die K.er Politiker belämmert vor einem verschuldeten Haus" als verdeckte Sachaussage dahin verstanden, daß der Kläger durch Fehlentscheidungen diese Verschuldung herbeigeführt habe. Dieser Auffassung ist der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt. Weil das Berufungsgericht den Gesamtzusammenhang außer Betracht gelassen hat, in dem die Äußerung getätigt worden ist, hat es deren Sinn nicht zutreffend erfaßt und insbesondere nicht die Deutung in Betracht gezogen, daß sie vorrangig die Folgen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aufzeigt. Sind mehrere sich nicht gegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung möglich, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.

Die zweite Äußerung, Gelder seien gezahlt worden, ohne daß eine wirtschaftliche Leistung erbracht worden sei, ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Versteht man das Wort "wirtschaftlich" dahingehend, daß für eine Geldzahlung eine angemessene Gegenleistung erbracht wird, trifft die Aussage inhaltlich zu. Denn die in der Fernsehsendung nicht erwähnte Gegenleistung, ein Computerprogramm, konnte nach ihrer Übergabe nicht mehr entsprechend zum Einsatz gebracht werden und war daher unwirtschaftlich. Auch eine Information über diesen Umstand hätte deshalb im Ergebnis nicht zu einer abweichenden Bewertung des Gesamtvorgangs bei den Zuschauern geführt.

Urteil vom 25. November 2003 – VI ZR 226/02

Karlsruhe, den 25. November 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501