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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2003 » Pressemitteilung Nr. 13/03 vom 4.2.2003

Siehe auch:  Beschluss des III. Zivilsenats vom 30.1.2003 - III ZR 36/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 13/2003

 

BGH entscheidet gegen die Carl-Zeiss-Stiftung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen des Landgerichts Ellwangen und des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt, daß eine im Jahre 1998 vorgenommene Änderung des Stiftungsstatuts der Carl-Zeiss-Stiftung unwirksam ist.

Die Beklagte ist Eigentümerin der Stiftungsunternehmen Carl Zeiss in Oberkochen und Schott Glas in Mainz. Die Kläger sind leitende Angestellte und Mitarbeiter dieser Stiftungsbetriebe.

Die Carl-Zeiss-Stiftung war im Jahre 1889 durch Prof. Dr. Ernst Abbe in Jena gegründet worden. Im Jahre 1948 wurden die Stiftungsbetriebe Zeiss und Schott in Jena enteignet. Danach erhielt die Stiftung den neuen rechtlichen Sitz in Heidenheim an der Brenz. Seit dieser Zeit bestand Streit, ob neben der Stiftung in Heidenheim auch die Stiftung in Jena fortbestand. Nach der Wiedervereinigung sollte dieser Streit beigelegt werden. Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen, in die auch die Länder Baden-Württemberg und Thüringen sowie die Treuhand eingeschaltet waren, war, daß die Carl-Zeiss-Stiftung Jena im Jahre 1994 einen Aufnahmeantrag in die Carl-Zeiss-Stiftung Heidenheim stellte. Diese verpflichtete sich, ihr Stiftungsstatut dahin abzuändern, daß Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung einem Kuratorium zustünden (§ 5 Abs. 1), dieses Kuratorium seinen Sitz in Stuttgart habe (§ 5 Abs. 2) und ihm fünf Mitglieder angehören sollten (§ 5 Abs. 3), nämlich der jeweilige für die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Baden-Württemberg zuständige Minister, der zuständige Minister für die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Thüringen, der Vorsitzende des Vorstands der Kreditanstalt für Wiederaufbau, der Vorsitzende des Vorstands des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft und der jeweilige Präsident der Max-Planck-Gesellschaft. Das Kuratorium hatte seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Stimmen zu fassen, jedoch satzungsändernde Beschlüsse einstimmig (§ 5 Abs. 7). Die beklagte Stiftung änderte ihr Statut am 23. September 1996 entsprechend ab.

Diese Neufassung des § 5 wurde jedoch ihrerseits am 28. Juni 1998 dahin abgeändert, daß die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung (nur noch) durch die jeweiligen für die wissenschaftlichen Hochschulen der Länder Baden-Württemberg und Thüringen zuständigen Minister gemeinsam wahrgenommen werden und alle Entscheidungen der Stiftungsverwaltung der Einstimmigkeit bedürfen sollten. Gegen diesen, den § 5 der Stiftungssatzung abändernden Beschluß der Stiftungsverwaltung haben sich die Kläger mit ihrer Klage gewandt. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Sie führte dazu, daß die Änderung des § 5 des Statuts der Carl-Zeiss-Stiftung in Form der Änderungsbekanntmachung vom 28. Juni 1998 für nichtig erklärt und festgestellt wurde, daß § 5 in der Fassung vom 23. September 1996 fortgalt. Die Kläger gehörten zu dem Personal der Stiftungsbetriebe und waren in ihrer Eigenschaft als Stiftungsdestinatäre gemäß § 119 i.V.m. § 118 des Statuts legitimiert, die Änderung als ungerechtfertigt im Wege der Klage gegen die Stiftungsverwaltung anzufechten. Inhaltlich mußte sich die Änderung daran messen lassen, ob "wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in einem solchen Grade verändert ... [waren], daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde" (§ 118 Abs. 1). Bloße (einfache) Zweckmäßigkeitserwägungen genügten daher als Rechtfertigung für eine Änderung des Statuts nicht. Mit Recht hatten beide Vorinstanzen ausgeführt, daß die Gründe, die die Beklagte für die Notwendigkeit angeführt hatte, das fünfköpfige Kuratorium durch die beiden Minister der Länder Baden-Württemberg und Thüringen zu ersetzen, insoweit nicht ausreichten. Die im Jahre 1996 zustande gekommene "Kuratoriumslösung" galt nach § 120 als Teil des ursprünglichen, vom Stifter selbst errichteten Statuts und unterlag nunmehr ihrerseits den dort festgelegten erschwerten Voraussetzungen für eine Abänderbarkeit.

Die Revision hatte somit keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache warf auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554b ZPO a.F.).

Der III. Zivilsenat hat daher die Revision der beklagten Stiftung - noch in Anwendung früheren Revisionsrechts - durch nicht mit Gründen versehenen Beschluß nicht angenommen.

Beschluß vom 30. Januar 2003 - III ZR 36/02

Karlsruhe, den 4. Februar 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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