Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2003 » Pressemitteilung Nr. 16/03 vom 6.2.2003

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 6.2.2003 - 4 StR 423/02 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 16/2003

Urteil gegen Speyrer Kriminalbeamten weitgehend aufgehoben

Der Angeklagte hatte sich als stellvertretender Kommissariatsleiter bei der Kriminalpolizei in Speyer jahrelang dienstlich mit der Rockergruppe Motorradclub "Bones", die sich Ende der 90er Jahre mit dem Motorradclub "Hell´s Angels" zusammenschloß, beschäftigt und sämtliche ihm zugänglichen Erkenntnisse über den Club gesammelt. Im Zuge seiner Nachforschungen hatte er sich unter anderem mit einem Vizepräsidenten der Mannheimer Abteilung der "Bones" und einem Clubmitglied, das mehrere Sonderpostenmärkte betrieb, angefreundet. Dem Angeklagten ist in der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegt worden, er habe mit den mit ihm befreundeten Mitgliedern des Motorradclubs vereinbart, diese als Gegenleistung für die kostenlose Überlassung von Waren und für Geldzuwendungen aus Mitteln des Motorradclubs über Mitglieder des Clubs betreffende polizeiliche Erkenntnisse, ihm bekannt werdende geplante Polizeiaktionen und Maßnahmen anderer Behörden zu informieren. Im Zeitraum 1996 bis Juli 1998 habe er Mitglieder des Motorradclubs mehrfach über polizeiinterne Erkenntnisse, die der dienstlichen Verschwiegenheitspflicht unterlagen, unterrichtet.

Das Landgericht Frankenthal hat hierzu unter anderem festgestellt, daß dem Angeklagten von einem Mitglied der "Bones" eine Couch-Garnitur sowie eine Schrankwand im Gesamtwert von etwa 1.800 DM kostenlos überlassen wurde. Ferner erhielt die Freundin des Angeklagten auf seinen Wunsch von dem Vizepräsidenten des Motorradclubs als Weihnachtsgeschenk eine goldene Armbanduhr im Wert von 6.000 DM. Das Landgericht hat den Angeklagten gleichwohl von den insoweit gegen ihn erhobenen Vorwürfen der versuchten Strafvereitelung, des Verrats von Dienstgeheimnissen und der Bestechlichkeit freigesprochen, weil es sich trotz belastender Beweisanzeichen nicht von dem Schuldvorwurf hat überzeugen können. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft insoweit aufgehoben, weil die Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Sie ist lückenhaft und läßt besorgen, daß das Landgericht an die Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt hat.

Die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, soweit das Landgericht ihn im selben Zusammenhang wegen versuchter Strafvollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt hat. Soweit der Angeklagte darüber hinaus wegen einer Verletzung des Dienstgeheimnisses verurteilt worden ist, hat seine Revision mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Urteil vom 6. Februar 2003 - 4 StR 423/02

Karlsruhe, den 6. Februar 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Druckansicht