Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2003 » Pressemitteilung Nr. 9/03 vom 28.1.2003

Siehe auch:  Urteil des X. Zivilsenats vom 28.1.2003 - X ZR 113/02 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 9/2003

 

Zur Haftung der Deutsche Post AG bei Verlust/Entwendung eines

ins Ausland versandten Wertbriefs

Die Klägerin ist Transportversicherer des in Düsseldorf ansässigen Absenders, der mit Schmuckgegenständen handelt. Im September 1999 gab dieser einen Wertbrief bei einem Düsseldorfer Postamt der Beklagten zur Versendung nach Riga/Lettland auf. Als Wert der Sendung, die bei Aufgabe ein Gewicht von 554 g hatte, gab der Absender einen Betrag von 1.000,-- DM an. Der Wertbrief wurde geöffnet. Bei der Feststellung des Schadens enthielt er einige Schmuckstücke; sein Gewicht betrug nur noch 171 g. Die Klägerin behauptet, in dem Wertbrief seien auch im übrigen Schmuckstücke gewesen; der entwendete Teil der Sendung habe einen Wert von 14.295,-- US$. Das Landgericht hat der auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage lediglich in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Der X. Zivilsenat hat Art. 34 Nr. 4.1 des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 angewendet, wonach der Absender bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Wertsendung Anspruch auf eine Entschädigung hat, die "auf keinen Fall den angegeben Wert überschreiten" darf. Denn durch die Aufgabe zur Versendung von Düsseldorf nach Riga/Lettland habe das bei der Klägerin versicherte Unternehmen an dem durch den Weltpostvertrag zwischen beiden Staaten ermöglichten internationalen Postdienst durch Inanspruchnahme eines hiermit zur Verfügung gestellten Sonderdienstes (Art. 18 WPV) teilgenommen. Für diese Teilnahme sei die besondere Haftungsregelung des Weltpostvertrags vorgesehen, der nicht nur das Verhältnis der beteiligten Postdienstleister, sondern auch dasjenige zu den Nutzern betreffe. Darauf, daß die national für Beförderundgsverträge geltende Rechtslage eine vergleichbare Haftungsregelung nicht vorsehe, komme es nicht an, weil das neue Postgesetz 1997 die vorrangige Geltung des Weltpostvertrags bei dem diesem unterfallenden Versendungen ins Ausland beinhalte. Die Anwendung von Art 34 Nr. 1 des Weltpostvertrags im Streitfall sei auch grundgesetzlich unbedenklich.

Urteil vom 28. Januar 2003 – X ZR 113/02

Karlsruhe, den 28. Januar 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Druckansicht