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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2003 » Pressemitteilung Nr. 17/03 vom 7.2.2003

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 29.1.2003 - 1 StR 494/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 17/2003

 

Urteil wegen des "Plutoniumdiebstahls" aus der Karlsruher Wiederaufarbeitungsanlage rechtskräftig

Das Landgericht Karlsruhe hat den Angeklagten, der von 1996 an bei den Abbauarbeiten an der ehemaligen Wiederaufarbeitungsanlage in Karlsruhe tätig war, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem Freisetzen ionisierender Strahlen und mit vorsätzlichem unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie wegen einer weiteren Tat des vorsätzlichen Umgangs mit radioaktiven Stoffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hatte im Oktober 2000 mit radioaktivem Staub verseuchte Wischtücher, einige Wochen später ein Reagenzröhrchen mit radioaktiver Flüssigkeit an den Sicherheitseinrichtungen vorbei aus der Anlage geschleust. In der Folge setzte er das radioaktive Material aus den Tüchern - sie enthielten neben Uran insbesondere 4,36 mg Plutonium - in seiner Wohnung auf nicht mehr zu klärende Weise frei. Während er sich dabei selbst sorgfältig gegen die besonders gesundheitsgefährdende Aufnahme der Stoffe über den Mund schützte, nahm er dies bei seiner Lebensgefährtin und deren Tochter zumindest in Kauf. Als seine Verstrahlung bei einer routinemäßigen Überprüfung im Juli 2001 entdeckt wurde, veranlaßte er seine Lebensgefährtin, die Stoffe aus der Wohnung wegzuschaffen, ohne sie über ihre Gefährlichkeit aufzuklären. Die vom Angeklagten verursachte chronische Verstrahlung seiner Lebensgefährtin führte zu einer effektiven Strahlendosis, die bei einer einmaligen Bestrahlung ihren Tod oder eine schwere Strahlenerkrankung ausgelöst hätte. Ihr Krebsrisiko hat sich dadurch erheblich erhöht, sie leidet noch immer an den gravierenden psychischen Folgen der Verstrahlung. Die Kammer hielt die Einlassung des Angeklagten, er habe Sicherheitslücken in der Wiederaufarbeitungsanlage aufzeigen wollen, für eine nachträglich konstruierte Lüge. Sie konnte sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, daß der Angeklagte seiner Lebensgefährtin das Gift aus Rache absichtlich beibrachte. Für die Entseuchung der kontaminierten Wohnungen und der Fundstellen des radioaktiven Materials mußten 6 Mio Euro aufgewendet werden. Die Rückbaugenehmigung für die Wiederaufarbeitungsanlage wurde widerrufen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten verworfen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluß vom 29. Januar 2003 - 1 StR 494/02

Karlsruhe, den 7. Feburar 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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