Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 72/2003

 

Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die

Änderung des Maßstabs für die Anpassung der

Versorgungsrenten zulässig

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß eine Satzungsänderung der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost unwirksam ist, durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der Versorgungsrenten an die Veränderung der Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist. Vorher bildeten die Versorgungsbezüge der Beamten des Bundes den Anpassungsmaßstab, die sich ihrerseits nach den Gehältern der aktiven Beamten richten.

Der Kläger, der seit 1992 neben seiner gesetzlichen Rente von der Beklagten eine Versorgungsrente bezieht, hält diese Änderung der Anpassungsregelung für eine unangemessene Benachteiligung der Versicherten. Er meint, durch die Lösung der Dynamisierung der Versorgungsrenten von der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßen Teuerungsausgleich habe die Beklagte rechtswidrig in den Besitzstand der Versicherten eingegriffen. Denn es sei davon auszugehen, daß die Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichen Rentenerhöhung führen werde.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist, wie schon die Vorinstanzen, dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die vom Oberlandesgericht Stuttgart zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Änderung des Anpassungsmaßstabs hält der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) stand. Der Zweck einer Zusatzversorgung, die Existenzsicherung im Alter zu gewährleisten, verlangt zwar grundsätzlich eine Dynamisierung der Renten, um einen inflationsbedingten existenzgefährdenden Wertverlust zu verhindern, verbietet aber eine Anpassung nach dem Maßstab der Lebenshaltungskosten nicht. Denn dieser Anpassungsmaßstab gewährleistet, daß die Zusatzversorgungsrentner ihre bisherige Lebensführung aufrechterhalten können. Sie haben auch keinen Anspruch auf Anpassung nach Maßgabe der Beamtenversorgung. Die Angleichung an die Beamtenversorgung war zwar das historische Motiv für die Einführung einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Arbeiter und Angestellten des öffentlichen Dienstes. In welchem Maß jedoch eine Anpassung an die Beamtenversorgung geschaffen wird, unterfällt der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers. Dieser hat schließlich mit der Auswechslung des Anpassungsmaßstabs auch keine grundrechtlich geschützten Positionen der Versicherten verletzt.

Urteil vom 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02

Karlsruhe, den 12. Juni 2003

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