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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2003 » Pressemitteilung Nr. 107/03 vom 19.9.2003

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 19.9.2003 - V ZR 319/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 107/2003

 

Streit um Internetangebot in privatem Kabelnetz

Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte sich mit der Klage eines Kabelnetzbetreibers gegen einen Anbieter eines kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugangs zu befassen.

Die Klägerin hat auf Grund eines Vertrages mit dem Grundstückseigentümer in einer Wohnanlage in München ein Kabelnetz angelegt, das den Mietern in dieser Wohnanlage den antennenlosen Empfang von Fernsehprogrammen und anderen digitalen Diensten ermöglicht. Das Programmangebot bezieht die Klägerin aus einem von der Deutschen Telekom AG errichteten Kabelnetz, mit deren Netz sie ihr Kabelnetz verbunden hat. Das Programmangebot in dem von der Deutschen Telekom AG errichteten Netz wiederum wird von Fernsehanstalten und anderen Anbietern in dieses Netz eingespeist. Einer dieser Anbieter ist die Beklagte. Sie bietet ein digitales Fernsehprogramm und einen kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an.

Das Programmangebot der Beklagten wird auf vertraglicher Grundlage in das von der Deutschen Telekom AG errichtete Kabelnetz eingespeist und ist, da die Klägerin keine Filter eingebaut hat, in vollem Umfang auch in dessen Netz verfügbar. Das macht sich die Beklagte zunutze, indem sie Kunden der Klägerin gegen den Abschluß eines Nutzungsvertrags die zur Nutzung ihres Internetzugangs erforderlichen Modems zur Verfügung stellt. Das will die Klägerin nur hinnehmen, wenn die Beklagte ihr dafür ein Entgelt zahlt. Da die Beklagte hierzu nicht bereit ist, verlangt die Klägerin von ihr, sicherzustellen, daß ihr Angebot in ihrem Netz nicht verfügbar ist, hilfsweise, daß sie ihren Kunden nicht ohne ihre Zustimmung den Empfang und die Nutzung dieses Angebots ermöglicht.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, sicherzustellen, daß ihr Programmangebot im Netz der Klägerin nicht verfügbar ist. Dem ist der V. Zivilsenat nicht gefolgt. Er sieht in der Verfügbarkeit des Programmangebots der Beklagten für sich genommen keine Verletzung der Rechte der Klägerin. Denn die Verfügbarkeit beruhe allein darauf, daß die Klägerin selbst ihr Netz uneingeschränkt für das Angebot in dem der Deutschen Telekom AG errichteten Netz und damit auch für das Angebot der Beklagten geöffnet habe. Entscheidend sei, daß die Beklagte die kostenlose Nutzung dieser technischen Möglichkeit zum Abschluß einträglicher Verträge mit den Kunden der Klägerin nicht ohne deren Zustimmung in Anspruch nehmen dürfe. Eine solche Zustimmung habe die Klägerin nicht schon durch die Einspeisung des Programmangebots in ihr Netz erteilt. Der Senat hat die Beklagte deshalb entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt. Damit gelten für Anbieter digitaler Programme und Internetzugänge und Kabelnetzbetreiber klare Spielregeln: Wer fremde Programmangebote in seinem Netz nicht vorhalten will, muß bei deren Verbindung mit anderen Netzen selbst entsprechende Filter vorsehen. Wer aber fremde Netze für die Vermarktung seines Programmangebots nutzen will, muß die Zustimmung der Betreiber dieser Netze einholen, die dafür auch ein Entgelt verlangen dürfen.

Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 319/01

Karlsruhe, den 19 September 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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