Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 58/2002

Bundesgerichtshof entscheidet über Minderungspflicht

nach § 6a GOÄ bei Leistungen externer Ärzte für

Krankenhauspatienten

Nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind die nach der Gebührenordnung berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 v.H. zu mindern. Handelt es sich um Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten, beträgt der Minderungssatz 15 v.H. Im Streitfall hatte der Beklagte, Chefarzt eines Instituts für Pathologie an einem Krankenhaus, auf Veranlassung von Ärzten anderer Krankenhäuser Gewebeproben der dort stationär aufgenommenen Patienten, die mit dem jeweiligen Krankenhaus wahlärztliche Leistungen vereinbart hatten, histologisch untersucht und ihnen diese Leistungen ohne Minderung nach § 6a GOÄ in Rechnung gestellt. Die Klägerin, der private Krankenversicherer dieser Patienten, erstattete ihren Versicherungsnehmern die entsprechenden Aufwendungen. Mit der Begründung, der Beklagte habe sein Honorar nach § 6a GOÄ um 15 v. H. mindern müssen, weil auch die vom Krankenhaus veranlaßten Leistungen Dritter als stationäre Leistungen im Sinne dieser Vorschrift zu betrachten seien, hat sie den Beklagten aus übergangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Rückerstattung der aus ihrer Sicht zuviel gezahlten Beträge in Anspruch genommen. Der Beklagte hat demgegenüber eingewendet, er sei zu einer Minderung seines Honorars nicht verpflichtet, weil er seine Leistungen in völliger wirtschaftlicher und technischer Unabhängigkeit von den Krankenhäusern erbringe, in denen die Patienten aufgenommen gewesen seien. Das Landgericht ist seiner Auffassung gefolgt, während das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben hat.

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Beklagten entschieden, daß auch Leistungen externer Ärzte, die auf Veranlassung eines Krankenhausarztes im Zusammenhang mit der Behandlung eines stationär aufgenommenen Patienten erbracht werden, der Minderungspflicht des § 6a GOÄ unterliegen. Er hat dabei als entscheidend angesehen, daß es sich auch bei solchen Leistungen aus der Sicht des stationär aufgenommenen Patienten und aus dem Blickwinkel der Bundespflegesatzverordnung, die für die Vergütung vollstationärer und teilstationärer Leistungen der Krankenhäuser maßgebend ist, um (stationäre) Krankenhausleistungen handelt. Dem Gesichtspunkt, der in seiner eigenen Praxis tätige Arzt oder der Arzt eines anderen Krankenhauses könne zu einer Gebührenminderung nicht verpflichtet sein, weil er weder Einrichtungen, Leistungen noch Dienste des Krankenhauses in Anspruch nehme, in dem sich der Patient befinde, hat er keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Er hat – wie bereits in seinem Urteil vom 17. September 1998 (III ZR 222/97) – ausgeführt, § 6a GOÄ diene dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung, die sich daraus ergebe, daß die Vergütung privatärztlicher Leistungen neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis enthalte, wobei mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten würden. Dem trage § 6a GOÄ durch die Pflicht zur Gebührenminderung in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstünden. Auch wenn bei den hier in Rede stehenden Leistungen externer Ärzte Einrichtungen des Krankenhauses nicht in Anspruch genommen würden, ergebe sich eine die Anwendung des § 6a GOÄ rechtfertigende Mehrbelastung von Privatpatienten daraus, daß für sie derselbe Pflegesatz für ihren Krankenhausaufenthalt berechnet werde wie für sozialversicherte Patienten, bei denen mit dem Pflegesatz zugleich die von externen Ärzten erbrachten Leistungen abgegolten seien.

Urteil vom 13. Juni 2002 – III ZR 186/01

Karlsruhe, den 13. Juni 2002

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