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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 114/02 vom 12.11.2002

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 12.11.2002 - KZR 11/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 114/2002

 

Gemeinsame Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen

für Feuerlöschfahrzeuge durch niedersächsische Kommunen

verstößt nicht gegen Kartellrecht

 

Ein Spitzenverband niedersächsischer Kommunen hat 1995 eine hundertprozentige Tochtergesellschaft gegründet, die eine Bündelung der kommunalen Nachfrage nach bestimmten Artikeln vornehmen soll, um Preisvorteile zu erzielen. Diese Tochtergesellschaft, die Beklagte im hiesigen Rechtsstreit, bietet den Mitgliedsgemeinden an, über sie den Bezug von bestimmten Waren vorzunehmen. Wird die Beklagte dann beauftragt, sammelt sie die ihr von den Gemeinden übermittelten Bestellungen und führt hierzu gemeinsame Ausschreibungen durch. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen in Auftrag gegebenen Waren abzunehmen. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die gemeinsame Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen für Feuerlöschfahrzeuge.

Die Klägerinnen, sämtlich mit dem Verkauf solcher Ausrüstungsgegenstände befaßte Handelsunternehmen, erstreben eine Verurteilung der Beklagten, die Durchführung solcher gemeinsamen Ausschreibungen und entsprechende Nachfragebündelungen zu unterlassen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revision der Klägerinnen zurückgewiesen. Die von dem kommunalen Spitzenverband initiierte Nachfragebündelung unterfällt zwar dem Kartellverbot des § 1 GWB, weil das Nachfrageverhalten der einzelnen Gemeinden abgestimmt und in der Person der Beklagten gebündelt wird. Dies führt hier jedoch nicht zur Unzulässigkeit dieses Verhaltens, da die Gemeinden eine erlaubte Einkaufskooperation (§ 4 Abs. 2 GWB) gebildet haben. Diese Vorschrift erlaubt kleinen und mittleren Unternehmen die Zusammenarbeit in solchen Einkaufskooperationen, damit sie vergleichbare Einkaufskonditionen wie Großunternehmen erzielen können. Diese Bestimmung findet auch zugunsten kleiner und mittlerer Gemeinden Anwendung, jedenfalls soweit sie als Nachfrager für derartige Geräte am Markt auftreten. Allerdings darf die Einkaufskooperation nicht ihrerseits eine so erhebliche Nachfragemacht entwickeln, daß der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof eine solche Beeinträchtigung in dem zu entscheidenden Fall verneint.

Urteil vom 12. November 2002 - KZR 11/01

Karlsruhe, den 12. November 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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