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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 28/02 vom 15.3.2002

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 7.2.2002 - 3 StR 446/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 28/2002

Neue Verhandlung gegen Manfred Roeder aus Rechtsgründen

erforderlich

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Rostock hat den Angeklagten Manfred Roeder wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung mehrerer Freiheitsstrafen aus vorangegangenen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der mehrfach wegen einschlägiger Straftaten vorbestrafte und nationalsozialistischem Gedankengut verhaftete Angeklagte kandidierte im Bundestagswahlkampf 1998 für die NPD. Nach den Feststellungen des Landgerichts erklärte er auf deren Bundesparteitag am 11. Januar 1998 in seiner Rede vor etwa 170 Delegierten sowie einer großen Anzahl Besucher und Journalisten unter anderem, Deutschland brauche einen "Umsturz", womit er einen "Regierungswechsel ohne Wahlen" meinte. Nach Auffassung des Landgerichts brachte der Angeklagte mit dieser Äußerung zum Ausdruck, daß die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beseitigt werden müsse und folglich der Achtung ihrer Bürger unwürdig sei; dadurch habe der Angeklagte diesen Staat böswillig verächtlich gemacht. Danach äußerte er sich zu einem Vorfall während einer von ihm so bezeichneten "Mahnwache" gegen die Wehrmachtsausstellung in Marburg, wo er von vermummten Gegendemonstranten durch Knüppelschläge verletzt worden war. Der Angeklagte erklärte, daß die in unmittelbarer Nähe anwesenden Polizisten diesen durch "linkes, vermummtes Gesindel" verübten "Mordanschlag" nicht verhindert hätten, was "dann ja eine Entscheidung von oben" gewesen sein müsse. Nach der Überzeugung des Landgerichts verfolgte er damit die Absicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verunglimpfen und als Unrechtsstaat darzustellen, der tatenlos die Ermordung ihm unliebsamer Personen hinnehme. In diesen Äußerungen hat das Landgericht eine Verunglimpfung des Staates nach § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gesehen. Im weiteren Verlauf der Rede beklagte der Angeklagte die Zuwanderung insbesondere von "Rußlandjuden". In diesem Zusammenhang führte er wörtlich aus: "Jeder, der gezielte Rassenvermischung betreibt, ist ein gottloser Lump, ein Teufel." Mit dieser Äußerung kam es ihm - so das Landgericht - darauf an, bei seinen Gesinnungsgenossen den Haß gegen andersgläubige und/oder ausländische Bevölkerungsgruppen zu schüren und diese zu diffamieren, was das Landgericht rechtlich als Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB qualifiziert hat. Den damaligen Vorsitzenden des Zentralrats der Juden, Ignatz Bubis, bezeichnete der Angeklagte in der Absicht, ihn in seiner Ehre zu verletzen, als "Großmaul" und titulierte ihn als "Gauleiter Bubis". Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, soweit der Angeklagte wegen seiner Äußerung zum Umsturz und über das polizeiliche Verhalten bei dem Vorfall während der "Mahnwache" in Marburg wegen Verunglimpfung des Staates verurteilt worden ist. Das Landgericht hat den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das gilt insbesondere für die Vorgeschichte, die den Einsatz der Polizei bei dem erwähnten Vorfall betraf. Zudem hat das Landgericht bei der Deutung der Äußerungen sowie bei der Anwendung des Tatbestandes des § 90 a StGB die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht hinreichend beachtet. Die Äußerungen des Angeklagten zu den Vorfällen bei der "Mahnwache" können auch dahin verstanden werden, daß er lediglich das Nichteingreifen der Polizei anprangern, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland beschimpfen und verächtlich machen wollte. Auch die bloße Aufforderung zu einem "Umsturz", einem "Regierungswechsel ohne Wahlen", ist – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, solange die Kritik nicht beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verunglimpft.

Die Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung war für sich genommen zwar rechtsfehlerfrei, mußte aber aus prozessualen Gründen mit aufgehoben werden.

Beschluß vom 5. Februar 2002 - 3 StR 446/01

Karlsruhe, den 15 . März 2002

 

 

 

 

 

 

 

§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - Verunglimpfung des Staates

Wer öffentlich in einer Versammlung ...

die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 130 a Abs. 1 StGB - Volksverhetzung

Wer in einer Weise die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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