Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 19/2002

BGH bestätigt lebenslange Freiheitsstrafe wegen

NS-Mord in Theresienstadt

Das Verfahren betrifft im Rahmen der nationalsozialistischen Massenmorde während des 2. Weltkrieges begangene Straftaten bei Theresienstadt. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 30. Mai 2001 - unter Freispruch im übrigen - wegen Mordes und versuchten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Der inzwischen 90 Jahre alte Angeklagte war nach den Feststellungen des Landgerichts von 1940 bis Anfang Mai 1945 Aufseher und Leiter der Wachstube in der "Kleinen Festung Theresienstadt". Dabei handelte es sich um ein Gefängnis der Geheimen Staatspolizei (Gestapo), das etwa 50 km von Prag entfernt in der Nähe der historischen Festungsanlage Theresienstadt und des dortigen Ghettos lag. Von den zwischen 1940 und 1945 dort inhaftierten ca. 30.000 bis 35.000 Häftlingen kamen nachweislich mindestens 2.500 - vermutlich weitaus mehr - wegen der unmenschlichen Arbeitsbedingungen, der unvorstellbaren hygienischen Verhältnisse und durch darüber hinaus gehende Greueltaten ihrer Bewacher um.

Gegen den Angeklagten, der nach dem Krieg überwiegend in Italien wohnte, waren deshalb in der Tschechoslowakei, in Österreich und auch in Deutschland wiederholt Ermittlungsverfahren anhängig. Aufgrund einer erst Ende 1999 in Prag gemachten neuen Zeugenaussage wurde gegen den damals in Pullach lebenden Angeklagten im Jahr 2000 ein Ermittlungsverfahren in München eingeleitet, das dann bereits Anfang 2001 zu der Verhandlung vor dem Landgericht München I führte. Die dortige Schwurgerichtskammer sah nun zwei Taten als erwiesen an, die bislang nicht Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens waren:

Danach schlug der Angeklagte im September 1943 auf einen namentlich nicht bekannten Häftling, der bei Erntearbeiten außerhalb des Lagers auf einem Blumenkohlfeld eingesetzt war, zunächst mit einem Stock ein und schoß dann aus nächster Nähe zweimal auf ihn. Ob der Mann starb, konnte nicht geklärt werden. Ende September 1944 versetzte der Angeklagte - wiederum aus Rassenhaß und mit Tötungsvorsatz - einem jüdischen Ingenieur mit einem massiven Haselnußstock Schläge, bis er zusammenbrach. Auf den am Boden liegenden Häftling trat er ein, bis er aus dem Mund blutete. Der Häftling verstarb.

Gegen das Urteil hat der die Taten bestreitende Angeklagte, der sich seit Mai 2000 in Untersuchungshaft befindet, Revision eingelegt. Er rügt insbesondere, nicht verhandlungsfähig zu sein, und, daß das Verfahren wegen der bereits sehr lange zurückliegenden Taten gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen.

Hinsichtlich der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit hat der Senat festgestellt, daß während des Verfahrens vor dem Landgericht ausweislich der Feststellungen der Strafkammer, die sich mit dieser Frage auf der Grundlage mehrerer ärztlicher Gutachten eingehend auseinandergesetzt hatte, insoweit keine Zweifel bestanden. Das hohe Alter des Angeklagten hatte das Landgericht bei der Dauer der jeweiligen Verhandlungstage berücksichtigt. Hinsichtlich des Revisionsverfahrens, bei dem - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hatte - wegen der Beschränkung auf die Prüfung von Rechtsfragen geringere Anforderungen zu stellen sind, konnte sich der Senat bei der Bejahung der Verhandlungsfähigkeit auf eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der betroffenen Justizvollzugsanstalt stützen.

Der Bundesgerichtshof hat auch die Beweiswürdigung des Landgerichts überprüft und festgestellt, daß sie rechtsfehlerfrei ist. Die Strafkammer hat die besonderen Schwierigkeiten, die sich aufgrund des langen Zurückliegens der Taten ergaben, durchaus gesehen. Ihr standen jedoch hinsichtlich beider Taten unmittelbare Tatzeugen zur Verfügung (ein sich damals in der Nähe des fraglichen Blumenkohlfeldes aufhaltender Zivilist und ein bei der zweiten Tat anwesender damaliger Häftling), die in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht vernommen wurden. Mit eingehender Begründung hat die Strafkammer die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bejaht. Dabei konnte sie sich u.a. auf einen dritten Zeugen stützen, der berichtet hat, daß der Angeklagte dazu neigte, Häftlinge zu quälen. Zudem konnte der erstgenannte Zeuge auch hinsichtlich der zweiten Tat vom Hörensagen mit der Aussage des Tatzeugen übereinstimmende Angaben machen.

Auch hinsichtlich der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe hat der 1. Strafsenat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Ein Ausnahmefall, der ein Abweichen von der im Gesetz für Mord zwingend vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigt, lag nicht vor. Für eine von den deutschen Strafverfolgungsbehörden zu vertretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gab es keine Anhaltspunkte, da der neue Hauptbelastungszeuge der deutschen Staatsanwaltschaft erst im Jahre 2000 bekannt wurde. Auch aufgrund des hohen Alters und des langen Zurückliegens der Taten ergibt sich hier nichts anderes. Ganz besondere tatbezogene Umstände, die in der Rechtsprechung bei den Mordmerkmalen "Heimtücke" und "Verdeckung einer Straftat" aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Abweichung von der lebenslangen Freiheitsstrafe für Mord erforderten, waren angesichts des hier gegebenen Mordmerkmals "niedriger Beweggrund" und des Vorliegens gleich zweier Tötungsdelikte vorliegend nicht zu bejahen. Dies entspricht der Wertung des Gesetzgebers, der sich gerade im Hinblick auf die nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in Kenntnis der zeitlichen Faktoren für die Unverjährbarkeit von Mord entschieden und dabei an der absoluten Strafdrohung des § 211 Strafgesetzbuch (Mord) festgehalten hat.

Urteil vom 21. Februar 2002 - 1 StR 538/01

Karlsruhe, den 21. Februar 2002

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