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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 8/02 vom 31.1.2002

Siehe auch:  Urteil des 4. Strafsenats vom 31.1.2002 - 4 StR 289/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 8/2002

 

 

Unfall der Wuppertaler Schwebebahn - Freisprüche

von vier Monteuren aufgehoben

 

Gegenstand des Verfahrens, das sich noch gegen sieben Angeklagte richtet, ist der Unfall der Wuppertaler Schwebebahn am 12. April 1999, bei dem fünf Fahrgäste getötet und zahlreiche weitere Fahrgäste verletzt wurden. Unfallursache war, daß nach Abschluß von Bauarbeiten im Bereich der Unfallstelle eine der Stahlkrallen, an der während der Bauarbeiten eine Hilfskonstruktion zur Stabilisierung des Traggerüstes angebracht war, vor der Freigabe der Strecke nicht demontiert worden war.

Das Landgericht Wuppertal hat den für das Sicherheitskonzept zuständigen Betriebsleiter und die mit dem Abbau der Hilfskonstruktionen einschließlich der Stahlkrallen im Bereich der Unfallstelle beauftragten Arbeiter teils aus Rechtsgründen teils aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen. Die Angeklagten, die für die bahntechnische Aufsicht bzw. für die Bauüberwachung zuständig waren, ihre Kontrollpflichten jedoch nicht ordnungsgemäß ausübten, hat es jeweils wegen fahrlässiger Tötung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 37 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt.

Soweit sich die Revisionen gegen die Verurteilung der Aufsichtspflichtigen und gegen den Freispruch des Betriebsleiters richteten, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes das Urteil des Landgerichts bestätigt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers sind die Freisprüche der mit dem Abbau der Strahlkralle befaßten Monteure aufgehoben worden, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft den einheitlichen Arbeitsvorgang unter Anwendung des Vertrauensgrundsatzes in einzelne Verantwortungsbereiche aufgeteilt hat. Bei Wiederaufnahme des Fahrbetriebs gehen von einem solchen Hindernis im Fahrbereich eines schienengebundenen Verkehrsmittels Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Personen aus. Angesichts dieser besonderen Gefährdungslage hat grundsätzlich jeder, der den Abbau des Hindernisses übernommen hat, für die vollständige Beseitigung der Gefahrenquelle einzustehen. Die zweckmäßige Aufteilung einzelner Arbeitsschritte läßt die Verantwortung aller mit der Erfüllung derselben Aufgabe Befaßten jedenfalls dann unberührt, wenn diese gleichzeitig an dem selben Ort arbeiten und der Stand der Arbeiten für alle gleichermaßen überschaubar ist. Insoweit muß die Sache neu verhandelt werden.

Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 StR 289/01

Karlsruhe, den 31. Januar 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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