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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 89/02 vom 13.9.2002

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 12.7.2002 - 2 StR 62/02 -, Beschluss des 2. Strafsenats vom 12.7.2002 - 2 StR 62/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 89/002

 

Verurteilung wegen Raubmords an Rentner in Gießen bestätigt

Das Landgericht Gießen hat den zur Tatzeit 35 Jahre alten Angeklagten St. wegen eines Ende November 1999 begangenen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und wegen eines weiteren Verbrechens zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schuldschwere festgestellt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte St. sich den 71-jährigen, allein und zurückgezogen lebenden Rentner gezielt als Opfer ausgesucht und durch eine vorbereitete List zum Öffnen der Haustür veranlaßt. Zur Tatausführung bediente sich der Angeklagte St. eines Gehilfen, des Angeklagten B., der zu ihm in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis stand, daß der Angeklagte St. für ihn der Herr und Meister war, dem er getreulich folgte. Der Angeklagte St. tötete den Rentner durch mindestens zwanzig bis dreißig wuchtige Schläge gegen Schädel und Gesicht mit dem Griffstück einer Schreckschußpistole und - als dieses abbrach - mit dem Absatz des von ihm getragenen und sodann ausgezogenen Cowboystiefels, während der Angeklagte B. weisungsgemäß die Räumlichkeiten nach Wertsachen durchsuchte. Es wurden Geldscheine im Wert von 1.000 bis 2.000 DM und Hartgeld erbeutet. Der Angeklagte B. wurde wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten St. das Urteil des Landgerichts im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben und im übrigen seine Revision wie auch die Revision des Angeklagten B. verworfen. Damit ist die Verurteilung des Gehilfen und die Verurteilung des Täters zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe nebst Feststellung der besonderen Schuldschwere rechtskräftig.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht auf eine Alternative des § 66 StGB gestützt, deren formelle Voraussetzungen nicht vorliegen. Andere Alternativen des § 66 StGB hat es nicht geprüft. Insoweit mußte die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an eine andere Strafkammer des Landgerichts erfolgen. Diese wird zu prüfen haben, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine bisher vom Landgericht nicht erwogene Alternative es § 66 StGB gestützt werden kann.

Beschlüsse vom 12. Juli 2002 - 2 StR 62/02

Karlsruhe, den 13.. September 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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