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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 15/02 vom 19.2.2002

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 5.2.2002 - 1 StR 403/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 15/2002

 

BGH bestätigt Verurteilung wegen Brandanschlag auf

Sozialunterkunft in Dorfen

 

Eine Jugendkammer des Landgerichts Landshut hatte am 14. März 2001 acht Angeklagte zu Jugendstrafen bis zu sechs Jahren verurteilt.

Die Angeklagten, die damals zur rechtsextremistischen Szene gehörten, hatten nach den Feststellungen am 15. April 2000 beschlossen, das Jugendheim in Dorfen anzuzünden, nachdem sie dort wegen des Absingens nationalsozialistischer Lieder ein Lokalverbot erhalten hatten. Dazu besorgte man sich Benzin. Da dieser Plan nicht ausgeführt werden konnte, weil sich vor dem Jugendheim wachsame Besucher aufhielten, zündete einer der Angeklagten aus ausländerfeindlichen Motiven heimtückisch und mit Tötungsvorsatz gegen 2.25 Uhr die örtliche Sozialunterkunft, in der sich 17 zumeist schlafende Personen - unter ihnen auch Kinder - aufhielten, mit dem Benzin an. Neben Einrichtungsgegenständen hatte auch der Holzfußboden bereits Feuer gefangen. Nur aufgrund eines aufmerksamen Hundes und weiterer glücklicher Zufälle wurde keiner der Hausbewohner verletzt.

Gegen den Hauptangeklagten, den zur Tatzeit 17 Jahre alten Brandstifter, wurde u.a. wegen versuchten Mordes in 17 tateinheitlichen Fällen eine Jugendstrafe von sechs Jahren verhängt, die übrigen Täter wurden wegen Verabredung zu einem Verbrechen bzw. Nichtanzeige einer geplanten Straftat verurteilt.

Der Hauptangeklagte und sein Bruder haben gegen die Verurteilung Revision eingelegt, mit der sie neben anderen Rügen geltend gemacht haben, sie seien bei den Vorfällen aufgrund ihres Alkoholkonsums möglicherweise schuldunfähig gewesen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beide Revisionen als offensichtlich unbegründet verworfen, so daß nunmehr alle acht Verurteilungen rechtskräftig sind.

Beschluß vom 5. Februar 2002 - 1 StR 403/01

Karlsruhe, den 19. Februar 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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