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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 18/02 vom 21.2.2002

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 20.2.2002 - 5 StR 538/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 18/2002

 

Tötung eines kurdischen Liebespaares durch die PKK in Bremen

Eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen hatte die drei Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 13 und 15 Jahren verurteilt. Die Angeklagten wie auch die beiden späteren Tatopfer sind in der Türkei geborene Kurden, die sich in den vergangenen Jahren im wesentlichen im kurdischstämmigen Umfeld aufhielten und unterschiedlich starke Aktivitäten für die in Deutschland vereinsrechtlich verbotene "Arbeiterpartei Kurdistans" (PKK) entwickelten. Die beiden Tatopfer, ein 23 Jahre alter Mann und eine 18 Jahre alte Frau, lebten gegen den Willen der Eltern der Frau und der PKK zusammen. Nachdem mehrere Versuche gescheitert waren, das Liebespaar zu trennen, erteilte der für das Gebiet Bremen Gebietsverantwortliche der PKK den drei Angeklagten den Befehl, das Paar zu töten. Die Angeklagten verbrachten sie zum Außendeich der Weser und töteten sie dort auftragsgemäß.

Nach den Feststellungen des Landgerichts standen für die Angeklagten Fragen der Ehre und Angst vor eigener sozialer Ausgrenzung, falls sie den Tötungsbefehl nicht befolgten, im Vordergrund. Das Landgericht hat ein Handeln aus "niedrigen Beweggründen" und damit eine Bestrafung wegen Mordes abgelehnt, weil "den Angeklagten aufgrund ihrer stark verinnerlichten heimatlichen Wertvorstellungen nicht bewußt war, daß ihre Beweggründe objektiv als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen" sind.

Die Revisionen der Angeklagten waren offensichtlich unbegründet und wurden verworfen. Dagegen hatten die Revisionen der Staatsanwaltschaft Erfolg. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil auf diese Revisionen insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, als eine Verurteilung wegen Mordes unterblieben ist. Die Erwägungen des Landgerichts zu den niedrigen Beweggründen hatten keinen Bestand. Die Wertung war unvollständig und damit rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten führten einen hochgradig verwerflichen Tötungsbefehl aus, ohne daß ihnen für den Fall der Verweigerung, verglichen mit dem furchtbaren Tatgeschehen, auch nur annähernd gleichermaßen schlimme Konsequenzen gedroht hätten.

Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 StR 538/01

Karlsruhe, den 21. Februar 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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