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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 38/02 vom 9.4.2002

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 9.4.2002 - XI ZR 32/99 -, Urteil des XI. Zivilsenats vom 9.4.2002 - XI ZR 91/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 38/2002

Zum Gerichtsstand bei der Rückabwicklung von

Realkreditverträgen im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes

 

Der u.a. für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gerichtsstandsregelung des § 7 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz auf Realkreditverträge im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes nicht anwendbar ist, auch wenn diese zugleich Haustürgeschäfte sind.

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Grundpfandkreditvertrages, den sie im Jahre 1995 zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung abgeschlossen haben. Sie haben behauptet, ein für die Beklagte tätiger Finanzmakler habe sie mehrfach in ihrer Wohnung sowie am Arbeitsplatz aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet. Ihre Darlehensvertragserklärungen haben sie deshalb nach § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz widerrufen und ihre auf Rückabwicklung des Kreditvertrags gerichtete Klage entsprechend der in § 7 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz enthaltenen Gerichtsstandsregelung am Gericht ihres Wohnsitzes erhoben.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig erachtet. Der Bundesgerichtshof hat das im Ergebnis bestätigt und hierzu ausgeführt:

§ 7 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz, der die ausschließliche Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts des Kunden für Geschäfte im Sinne des Haustürwiderrufsgesetzes anordnet, sei nicht anzuwenden, wenn ein Haustürgeschäft zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz erfülle. Die in § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz enthaltene Subsidiaritätsklausel ordne insoweit einen Vorrang des Verbraucherkreditgesetzes an. Das Verbraucherkreditgesetz enthalte keine entsprechende Gerichtsstandsregelung.

Die Verbraucherschutzvorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts erforderten keine andere Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz. Zwar gebiete die Haustürgeschäfterichtlinie - wie der Bundesgerichtshof in seinem heute ebenfalls verkündeten Urteil in der Sache XI ZR 91/99 entschieden hat - eine richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Haustürwiderrufsgesetz im Hinblick auf die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufs- und des Verbraucherkreditgesetzes, die dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erhalte. Im Hinblick auf die Gerichtsstandsregelung des Haustürwiderrufsgesetzes sei eine entsprechend einschränkende Auslegung aber nicht erforderlich. Die Haustürgeschäfterichtlinie gebiete sie nicht, da sie selbst keine Bestimmungen über den Gerichtsstand enthalte. Auch andere auf den Streitfall anwendbare europäische Vorgaben bestünden nicht. Die Gerichtsstandsregelung des § 7 Haustürwiderrufsgesetz und die Regelung des Widerrufsrechts nach § 1 Haustürwiderrufsgesetz seien darüber hinaus nicht so eng miteinander verknüpft, daß sie stets gleichlaufend zur Anwendung kommen müßten. Die Gerichtsstandsregelung sei als verfahrensrechtliche Vorschrift vielmehr von der materiellen Regelung des Widerrufsrechts ohne weiteres zu trennen.

Urteil vom 09. April 2002 - XI ZR 32/99

Karlsruhe, den 09. April 2002

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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