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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2002 » Pressemitteilung Nr. 137/02 vom 30.12.2002

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 11.12.2002 - 2 StR 400/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 137/2002

 

Urteil gegen Radar-Schützen rechtskräftig

Das Landgericht Fulda hatte den Angeklagten am 20. September 2000 wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und Führen einer Schußwaffe sowie weiterer waffenrechtlicher Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hatte der Senat am 17. August 2001 (2 StR 159/01) das Urteil mit Ausnahme der waffenrechtlichen Vergehen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Fulda durch Urteil vom 26. April 2002 den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Geiselnahme mit Todesfolge, fahrlässiger Körperverletzung und eines Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der weiteren waffenrechtlichen Vergehen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts löste der Angeklagte bei einer Geschwindigkeitskontrolle auf der Autobahn ein Blitzlicht aus und wurde fotografiert. Der Angeklagte fürchtete wegen seines hohen Punktestands im Verkehrszentralregister den Verlust seiner Fahrerlaubnis und seines Arbeitsplatzes als Busfahrer. Er beschloß, einen Polizeibeamten als Geisel zu nehmen, um so den Radarfilm an sich zu bringen, fuhr zurück zu der Meßstelle, steckte seine mit 15 Schuß geladene halbautomatische Selbstladepistole in die Anoraktasche und lief zum Meßwagen, in dem zwei Polizeibeamte den Verkehr beobachteten. Er klopfte an die Fahrertür und gab vor, eine Panne zu haben. Der Polizeibeamte auf dem Fahrersitz fragte nach Wagentyp und Kennzeichen und öffnete die Wagentür einen Spalt. Der Angeklagte drückte die Fahrertür ganz auf, zog überraschend die Pistole aus der Jackentasche, lud sie durch und richtete sie mit dem Finger am Abzug ins Fahrzeuginnere. Der Polizeibeamte setzte an, mit den Füßen nach dem Angeklagten zu treten. Entsprechend seinem Plan, etwaigen Widerstand mit der Schußwaffe zu unterbinden, schoß der Angeklagte aus 30 bis 50 cm Entfernung auf den Oberkörper des Polizeibeamten. Dieser war sofort tot. Die Kugel durchschlug den Brustkorb und verletzte den zweiten Beamten am Unterarm. Diesem gelang es, sich aus der Fahrzeugtür fallen zu lassen und die Böschung hinabzurollen. Danach flüchtete der Angeklagte, ohne den Film erlangt zu haben.

Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten, er sei gestolpert und der Schuß habe sich aufgrund eines Reflexes unbeabsichtigt gelöst, nicht gefolgt. Es hat gleich drei Mordmerkmale – Heimtücke, niedrige Beweggründe und Handeln, um eine andere Straftat zu ermöglichen – bejaht, dennoch aber eine besondere Schwere der Schuld verneint.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandete und die Verletzung materiellen Rechts rügte, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat und auch die erhobene Verfahrensrüge sich als unbegründet erwiesen hat.

Beschluß vom 11. Dezember 2002 – 2 StR 400/02

Karlsruhe, den 30. Dezember 2002

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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