Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 47/2001

 

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Wolfgang Römer im Ruhestand

Am 30. Juni wird Richter am Bundesgerichtshof Prof. Wolfgang Römer in den Ruhestand treten.

Herr Prof. Römer, der am 11. Juni 1936 in Düsseldorf geboren wurde, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Töchter. Nach der Schulausbildung nahm er 1951 eine kaufmännische Lehre auf, die er 1954 mit der Kaufmannsgehilfenprüfung abschloß. Es folgte eine elfjährige kaufmännische Tätigkeit, die er bis 1961 als kaufmännischer Angestellter in verschiedenen Unternehmen, anschließend als selbständiger Kaufmann ausübte. Im Sommer 1965 legte er am Abendgymnasium das Abitur ab und nahm anschließend das Studium der Rechtswissenschaften auf. Nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er im Jahre 1974 als Richter auf Probe in den höheren Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. 1977 wurde er zum Richter am Landgericht Düsseldorf ernannt. Während einer dreijährigen Abordnung an den Bundesgerichtshof als wissenschaftlicher Mitarbeiter folgte 1982 die Berufung zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Prof. Römer im Jahre 1990 ernannt. Das Präsidium hat ihn mit seiner Ernennung dem für das Versicherungsrecht und das Erbrecht zuständigen IV. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute angehört und für den er in den Jahren 1993 und 1994 in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt war.

Prof. Römer hat in den vergangenen Jahren vor allem an der Fortentwicklung des Versicherungsrechts durch den IV. Zivilsenat wesentlichen Anteil. In den Sachen, die dem Senat Gelegenheit gaben, die Reichweite und Grenzen der Anwendung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Versicherungsverhältnisse zu bestimmen, oblag die Berichterstattung nahezu ausschließlich ihm. Die grundlegenden Urteile, in denen sich die moderne Linie des Verbraucherschutzes widerspiegelt, die der Senat auf dem Gebiet des Versicherungsrechts entwickelt hat, sind durchweg an seinem Schreibtisch entstanden. Zu nennen ist etwa die Entscheidung BGHZ 123, 83, nach der die sogenannte Wissenschaftlichkeitsklausel in der privaten Krankenversicherung gegen § 9 AGBG verstößt. Unter maßgeblicher Beteiligung von Herrn Prof. Römer hat der Senat in der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst - einem weiteren Schwerpunkt seiner Tätigkeit - den Schutz der Versicherten nachhaltig gestärkt, etwa durch deren Öffnung für Bedienstete der ehemaligen DDR oder durch Verbesserung der Regelungen für teilzeitbeschäftigte Frauen. Aus der großen Zahl der bedeutsamen Entscheidungen sei schließlich das Urteil vom 8. November 2000 zur Begrenzung von Regreßmöglichkeiten des Versicherers hervorgehoben, durch das die Rechtsstellung des Mieters verbessert wurde.

Außerhalb des Bundesgerichtshofs hat sich Prof. Römer durch zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen zu Fragen des Versicherungsrechts einen Namen gemacht. Seine Erläuterungen in einem namhaften Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz haben in Wissenschaft und Rechtsprechung große Beachtung gefunden. Als vielgefragter Referent zu versicherungsrechtlichen Fragestellungen hat er wesentlich zu der Verbreitung der Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie zu ihrer Akzeptanz beigetragen. Die hohe Wertschätzung, derer er sich in Fachkreisen erfreut, findet nicht zuletzt Ausdruck in seiner Berufung zum Mitglied der von der Frau Bundesministerin der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des Versicherungsrechts sowie in seiner Bestellung zum Honorarprofessor an der Universität Tübingen im März des vergangenen Jahres.

Karlsruhe, den 29. Juni 2001

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