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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat März 2001 » Pressemitteilung Nr. 20/01 vom 22.3.2001

Siehe auch:  Urteil des IX. Zivilsenats vom 22.3.2001 - IX ZR 373/98 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 20/2001

Anfechtung der Übertragung einer "Bundesligalizenz" im Konkurs

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Anfechtung der Übertragung einer "Bundesligalizenz" im Konkurs zu entscheiden.

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen eines eingetragenen Vereins, der in der Spielzeit 1993/1994 eine Mannschaft in der ersten Bundesliga des Deutschen Basketball-Bundes (DBB) spielen ließ. Als dieser Verein (1.Verein) seine Zahlungsunfähigkeit kundtat, wurde ein neuer Basketball-Verein am selben Ort gegründet (2.Verein). Dieser war aber noch nicht im Vereinsregister eingetragen, als die neue Spielsaison am 14. Oktober 1994 begann. Statt dessen ließ sich kurz zuvor ein anderer, ortsansässiger, seit langem umfassend tätiger Sportverein - der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits (3. Verein) - vom 1. Verein das Teilnahmerecht übertragen. Anschließend wurden gegen den 1. Verein Konkursanträge gestellt.

Unter dem Namen des jetzt beklagten 3. Vereins nahm eine Mannschaft am Spielbetrieb der ersten Bundesliga teil. Die Kosten trug aber im Innenverhältnis der 2. Verein. Diesem übertrug nach dessen Eintragung und Ablauf der Spielsaison der beklagte 3. Verein unentgeltlich das Teilnahmerecht. Der 2. Verein übertrug es an einen 4. Verein weiter und fiel anschließend ebenfalls in Konkurs.

Das Landgericht hat den 3. Verein zur Zahlung von 69.000 DM an den Konkursverwalter des 1. Vereins mit der Begründung verurteilt, die Übertragung der "Bundesligalizenz" sei im Konkurs anfechtbar, und die Lizenz sei 69.000 DM wert gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen vom Konkursverwalter eingelegte Revision hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die kurz vor dem Konkurs vorgenommene unentgeltliche Übertragung der Teilnahmeberechtigung vom 1. Verein auf den 3. Verein nach § 32 Nr. 1 Konkursordnung anfechtbar ist. Gemäß § 17 Abs. 1 der Spielordnung des DBB kann ein Verein sein Teilnahmerecht grundsätzlich auf einen anderen übertragen. Dafür werden üblicherweise Zahlungen geboten. Das Recht ist deshalb ein Vermögensrecht.

Das Oberlandesgericht hatte allerdings angenommen, die Teilnahmeberechtigung sei für die Konkursgläubiger des 1. Vereins wertlos gewesen, weil ein Verein mit der Konkurseröffnung sein Teilnahmerecht verliere. Dem ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten: Nach § 42 BGB in der auf den vorliegenden Fall noch anzuwendenden früheren Fassung verlor zwar ein Verein mit der Konkurseröffnung seine Rechtsfähigkeit; diese galt aber entsprechend § 49 Abs. 2 BGB bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend. Den Vereinsgläubigern bleibt also der Kern des ihnen haftenden Vereinsvermögens erhalten; die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs hat demgegenüber nicht in jedem Fall Vorrang. Seit 1. Januar 1999 bleiben ohnehin auch insolvente Vereine rechtsfähig; sie werden nur aufgelöst und regelmäßig abgewickelt.

Der Rechtsstreit mußte danach an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, weil der zu ersetzende Wert des Teilnahmerechts noch aufzuklären ist.

Urteil vom 22. März 2001 - IX ZR 373/98

Karlsruhe, den 22. März 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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