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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2001 » Pressemitteilung Nr. 81/01 vom 13.11.2001

Siehe auch:  Urteil des X. Zivilsenats vom 13.11.2001 - X ZR 134/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 81/2001

 

 

Bundesgerichtshof zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem Sortenschutzgesetz

Der unter anderem für das Sortenschutzrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat zu den Voraussetzungen des in § 10 a Abs. 6 Sortenschutzgesetz (SortG) geregelten Auskunftsanspruchs von Sortenschutzinhabern gegenüber Landwirten und zur Frage der Prozeßführungsbefugnis einer mit der Wahrnehmung von Sortenschutzrechten von Pflanzenzüchtern betrauten GmbH Stellung genommen.

Die Klägerin ist eine GmbH, die die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahrnimmt. Ihre Gesellschafter sind verschiedene Züchter und seit dem 19. April 2000 auch der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (BDP). Bis auf drei Züchter sind alle Pflanzenzüchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP. Die Sortenschutzinhaber, deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht werden, haben die Klägerin jeweils u.a. ermächtigt, im eigenen Namen die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen. Die Klägerin hat von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, verlangt, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welchem Umfang er hinsichtlich im einzelnen aufgeführter Sorten in der Vegetationsperiode 1997/98 Nachbau betrieben habe. Nachbau ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 10 a Abs. 2 SortG) die Verwendung von Erntegut als Vermehrungsmaterial, das durch den Anbau von Vermehrungsmaterial geschützter Sorten im eigenen Betrieb gewonnen wurde. Gemäß § 10 a Abs. 6 SortG sind Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter gegenüber den Sortenschutzinhabern zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus verpflichtet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen. Der Beklagte ist demgegenüber der Meinung, daß jedenfalls für das nationale Sortenschutzrecht ein tatsächlich durchgeführter Nachbau Voraussetzung für die Auskunftspflicht sei.

Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, die Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten dagegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Hinsichtlich der drei Unternehmen, die weder Gesellschafter der Klägerin noch Mitglieder des BDP sind, hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft und damit die Zulässigkeit der Klage verneint, da die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung von Ansprüchen von Nichtmitgliedern habe. Im übrigen wäre die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren, die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1 §§ 3 Nr. 7, 7 RBerG).

In der Sache hat der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestätigt, daß das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an die Benutzungshandlung des tatsächlichen Nachbaus bindet. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes kann ein weitergehender Auskunftsanspruch weder aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen noch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch läßt sich auch nicht aus anderen Fallgestaltungen folgern, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat. Da das Berufungsgericht nicht feststellt, daß der Beklagte von der Möglichkeit zum Nachbau tatsächlich Gebrauch gemacht hat, ist es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin kein Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG zusteht.

Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00

Karlsruhe, den 13. November 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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