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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2000 » Pressemitteilung Nr. 68/00 vom 18.9.2000

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 13.9.2000 - StB 9/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 68/2000

Vollzug des Haftbefehls gegen einen wegen Landesverrats
angeklagten DDR-Spion angeordnet

Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten - einen 59-jährigen
Ministerialrat - Anklage beim Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im Jahre 1982 sowie in den Jahren 1985 und 1986 der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR mindestens vier Kurzprotokolle über Sitzungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages und ein Kurzprotokoll über eine Kabinettssitzung der Bundesregierung, die alle Staatsgeheimnisse enthalten haben sollen, auf nachrichtendienstlichem Weg geliefert und dadurch bewußt und gewollt die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt zu haben. Unter anderem soll er Unterlagen weitergegeben haben, die Erkenntnisse über die Luftverteidigungssysteme sowie deren Aufgaben und Ziele und über die vom Führungsstab der Luftwaffe angenommene Bedrohungslage enthielten. Seit Anfang Mai befindet sich der Angeschuldigte deswegen auf Grund eines wegen Fluchtgefahr erlassenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in Untersuchungshaft. In einer mündlichen Haftprüfung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Haftbefehl aufrechterhalten, ihn jedoch unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Die gegen die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts hat der für Staatsschutz-Strafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als begründet angesehen und den weiteren Vollzug des Haftbefehls angeordnet. Er hat auf Grund zahlreicher Beweismittel, insbesondere des Inhalts der Anfang 1999 entschlüsselten Datenbank "SIRA" der HVA des MfS, sowohl den dringenden Tatverdacht als auch eine Fluchtgefahr bejaht. Bei der dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bestehe die dringende Gefahr, daß er versuchen werde, sich auf Dauer der Strafverfolgung zu entziehen. Dem aus der Straferwartung folgenden hohen Fluchtanreiz könne nur durch den Vollzug der Untersuchungshaft, nicht aber durch - auch strenge - Auflagen bei einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls ausreichend entgegengewirkt werden. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.

Beschluß vom 13. September 2000 - StB 9/00

Karlsruhe, den 18. September 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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