Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 73/2000

 

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Max Vogt im Ruhestand

 

Am 30. September 2000 wird der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Max Vogt nach 23-jähriger Tätigkeit beim Bundesgerichtshof in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Vogt, der am 24. September 1935 in München geboren wurde, verheiratet ist und zwei Kinder hat, ist nach dem Abschluß seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1962 in den höheren Justizdienst des Freistaates Bayern eingetreten. Er war als Gerichtsassessor beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München I tätig, bevor ihm 1965 seine erste richterliche Planstelle als Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht München übertragen wurde. Ab 1968 folgten jeweils dreijährige Verwendungen als Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft München II, als Oberlandesgerichtsrat beim Oberlandesgericht München und als Vorsitzender Richter am Landgericht München I.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Dr. Vogt im Oktober 1977 ernannt. Das Präsidium hat ihn dem für das Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute - seit 1992 als stellvertretender Vorsitzender - angehört und für den er seit 1993 in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt ist. Daneben ist Herr Dr. Vogt seit 1988 auch dem Senat für Landwirtschaftssachen zugewiesen, als dessen Mitglied er seit 1992 dem Großen Senat des Bundesgerichtshofs angehört.

In seiner sich über die ungewöhnlich lange Zeitspanne von mehr als zwei Jahrzehnten erstreckenden Zugehörigkeit zum V. Zivilsenat hat Herr Dr. Vogt mit seinen hervorragenden Fähigkeiten und Kenntnissen und mit seiner Erfahrung die Rechtsprechung der Senate geprägt und war ein Garant für deren Kontinuität und Fortentwicklung. Vor allem das Nachbarrecht hat er als Berichterstatter in vielen - oft von großem Öffentlichkeitsinteresse begleiteten - Revisionsverfahren maßgeblich mitgestaltet. Aus der großen Zahl der in Fachkreisen vielbeachteten Entscheidungen, die er für den Senat in diesem Rechtsgebiet verfaßt hat, ist aus jüngerer Zeit etwa das Urteil zur entsprechenden Anwendung von § 254 BGB auf den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB (BGHZ 135, 236) zu nennen. Ferner hat er die Ausgestaltung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entscheidend mitbestimmt (z.B. BGHZ 111, 158). In den Landwirtschaftssachen, denen sich Herr Dr. Vogt mit gleichem Engagement gewidmet hat, war das Höferecht ein Schwerpunkt seines Tätigkeitsfeldes. Neben dieser Materie, in der die Entwicklung der Lebensverhältnisse immer wieder neue Fragen aufwirft- wie neuerdings etwa in den von Herrn Dr. Vogt als Berichterstatter bearbeiteten Nachabfindungsfällen (vgl. BGHZ 132, 263) -, galt sein besonderes Interesse den Problemen der Anpassung des Landwirtschaftsrechts im wiedervereinigten Deutschland. Auch auf diesem Gebiet hat er - wie etwa in den Kreispachtfällen (BGHZ 127, 285; 137, 123) - die Grundlinien und Strukturen der Rechtsprechung entscheidend beeinflußt und wesentlichen Anteil daran, daß der Senat auf schwierigste Fragen Antworten gefunden hat, die einen angemessenen Ausgleich der beteiligten Interessen ermöglichen.

Karlsruhe, den 29. September 2000

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