Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 67/2000

 

Zur Wirksamkeit einer in den Formularbedingungen eines Möbelhändlers vorbehaltenen dreiwöchigen Annahmefrist

Die Beklagte, eine Möbelhändlerin, verwendete bis zum Frühjahr 1999 in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel:

§ 1 Vertragsschluß

Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.

Der klagende Verbraucherschutzverein begehrt von der Beklagten, die Verwendung der Sätze 1 und 3 der Klausel im nichtkaufmännischen Verkehr zu unterlassen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die hiergegen gerichtete – zugelassene – Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat der angegriffenen Klausel die Wirksamkeit versagt, weil sich der Verwender damit entgegen § 10 Nr. 1 AGBG die Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebots unangemessen lang vorbehält. Allerdings ist als Besonderheit des Möbelhandels zu berücksichtigen, daß angebotene Möbelstücke wegen ihres Umfangs und der vielfältigen Ausführungsformen oft nicht vorrätig gehalten werden können, so daß der Verkäufer beim Hersteller nachfragen muß, ob und gegebenenfalls in welcher Frist die bestellte Ware geliefert werden kann. Die dadurch und durch den Umstand, daß Möbelkäufe häufig finanziert werden und dabei die Bonität des Kunden einer vorherigen Überprüfung bedarf, bedingte zeitliche Verzögerung rechtfertigt es nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur beim Möbelkauf, eine formularmäßig ausbedungene Annahmefrist von drei Wochen als zulässig anzusehen. Unangemessen lang wird die dreiwöchige Annahmefrist jedoch bei dem Verkauf vorrätiger Ware einschließlich Ausstellungsstücken. Da bei dieser Ware eine Rückfrage beim Hersteller entfällt und auch für eine eventuelle Bonitätsprüfung des Kunden ein Zeitraum von drei Wochen nicht erforderlich ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Verkäufers an der von ihm formularmäßig verlängerten Annahmefrist; dem Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall der rechtlichen Bindung seines Vertragsangebotes ist demgegenüber der Vorzug zu geben.

Im gegebenen Fall war davon auszugehen, daß die Beklagte über den Rahmen weniger Ausnahmefälle hinaus auch vorrätige Ware, insbesondere Ausstellungsstücke verkauft und dabei unterschiedslos ihre Allgemeinen Geschäftsbedingung verwandt hat. Kam die Klausel jedoch auch bei dem Verkauf vorrätiger Ware zum Einsatz, war sie insgesamt für unwirksam zu erklären.

Soweit das Berufungsgericht dem Kläger schließlich auf seinen Antrag gemäß § 18 ABGB die Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen hat, war dies – jedenfalls hinsichtlich der im Revisionsverfahren allein zu überprüfenden Klausel – ermessensfehlerfrei und daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00

Karlsruhe, den 13. September 2000

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