Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 50/2000

 

 

Angemessene Ausgleichszahlung für neu verlegtes

Lichtwellenleiterkabel

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen das beklagte Energieversorgungsunternehmen entsprechend einer ihm eingeräumten Dienstbarkeit eine Ferngasleitung mit einem zur Überwachung und Steuerung dienenden Meß- und Fernmeldekabel verlegen und nutzen darf. Dafür hat das Unternehmen rd. 520.000 DM bezahlt. Die Beklagte hat das ursprünglich in einem Kabelschutzrohr vorhandene und nur der betriebsinternen Kommunikation dienende Kabel durch ein leistungsstärkeres Lichtwellenleiterkabel (30 Faserpaare) ersetzt (Einblasen mittels Preßluft), das auch zur Erbringung von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit geeignet ist, und die Nutzung dieses Kabels einer Firma gestattet, die eine Übertragungswegelizenz besitzt.

Der Kläger hat Beseitigung des neu verlegten Kabels, hilfsweise die Unterlassung einer Nutzung zu betriebsfremden Zwecken und vorsorglich eine Entschädigungszahlung verlangt. Das Landgericht hat der Klage teilweise entsprochen, das Oberlandesgericht hat sie ganz abgewiesen.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers insoweit aufgehoben, als ein Anspruch auf angemessene Ausgleichszahlung verneint worden war. Er hat eine Duldungspflicht des Klägers für das neu verlegte Kabel zwar nicht aus der Dienstbarkeit, aber nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bejaht und sie für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, und zwar unabhängig davon, daß das beklagte Unternehmen selbst keine Übertragungswegelizenz besitzt. Anders als das Oberlandesgericht hat der Bundesgerichtshof aber in verfassungskonformer Auslegung von § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG einen Anspruch des Klägers auf einmaligen Ausgleich in Geld bejaht, über den das Oberlandesgericht der Höhe nach noch befinden muß.

Urteil vom 7. Juli 2000 - V ZR 435/98 -

Karlsruhe, den 7. Juli 2000

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