Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 47/2000

 

 

Der Mord an einem Berliner Millionär mitsamt dem

versuchten Mord an seiner Krankenpflegerin muß zum dritten Mal verhandelt werden.

 

Im August 1995 soll sich der Angeklagte unter einem Vorwand Zutritt zu der Wohnung des pflegebedürftigen Millionärs M. verschafft haben, wo die damalige Verlobte des Angeklagten, die Nebenklägerin, als Pflegekraft beschäftigt war. Aus Wut über Partnerschaftsprobleme soll der Angeklagte so lange und heftig mit einem mitgebrachten Knüppel in Tötungsabsicht auf ihren Kopf eingeschlagen haben, bis sie blutüberströmt und mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb, die er für tödlich hielt. Sogleich nach Mißhandlung der Nebenklägerin soll er in gleicher Weise in Tötungsabsicht auf den aufmerksam gewordenen M. eingeschlagen haben, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Im Gegensatz zur Nebenklägerin, die aufgrund mehrerer neurochirurgischer Eingriffe gerettet werden konnte, erlag M. mit zertrümmertem Schädel drei Wochen später seinen schweren Verletzungen.

Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten deswegen zunächst wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil allerdings wegen fehlerhafter Bewertung einer Alibibehauptung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes und versuchten Mordes freigesprochen, weil es sich nicht von seiner Täterschaft überzeugen konnte. Es hat ihn aufgrund weiterer Tatvorwürfe wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun auch das zweite Urteil des Landgerichts Berlin wegen Mängeln in der Beweiswürdigung aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Der Bundesgerichtshof hat beanstandet, daß sich das Landgericht fehlerhaft mit der Zeugentauglichkeit der zentralen Zeugin, der Nebenklägerin, auseinandergesetzt habe. Das Landgericht habe die teilweise unterschiedlichen Bewertungen der Erinnerungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit der durch das Tatgeschehen schwer hirnverletzten Nebenklägerin durch die Sachverständigen lediglich nebeneinander gestellt, ohne sie zueinander ins Verhältnis zu setzen. Außerdem habe es bedeutsame Umstände nicht berücksichtigt und die gebotene Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Beweistatsachen nicht vorgenommen.

Eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin hat den Fall nunmehr erneut zu verhandeln und zu beurteilen.

 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2000 – 5 StR 456/99 –

Karlsruhe, den 5. Juli 2000

 

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