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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 28. Juni 2000 » Pressemitteilung Nr. 43/00 vom 28.6.2000

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 24.5.2000 - 3 StR 171/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 43/2000

 

Drei Jahre Freiheitsstrafe für "Schockanrufer"

rechtskräftig

Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers hat den 48-jährigen Speditionskaufmann R. wegen 61 sogenannter Schockanrufe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in zahlreichen Telefonaten Personen vorgetäuscht, einen nahen Angehörigen in seiner Gewalt zu haben, verbunden mit der Drohung, diesem Gewalt zuzufügen, um sie zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Dazu spiegelte er ihnen teilweise vor, mit zwei Skinheads den Angehörigen niedergeschlagen und gefesselt zu haben und ihn zu töten, wenn seinen Forderungen nicht nachgekommen werde. Von den dadurch verschreckten Opfern verlangte er, daß sie sexuelle Handlungen an sich selbst oder an anderen in der Wohnung befindlichen Personen vornähmen, wobei er auch nicht davor zurückschreckte, die Einbeziehung von Kindern, Eltern oder Nachbarn der Angerufenen zu fordern. Während sich in den meisten Fällen die Angerufenen weigerten, dem Ansinnen nachzukommen, waren in einer Reihe von Fällen die Opfer so verunsichert, daß sie aus Angst um ihre Angehörigen auf die Forderung eingegangen sind und sexuelle Handlungen vorgenommen haben, teilweise haben sie dem Angeklagten die Vornahme sexueller Handlungen auch nur vorgetäuscht.

Rechtlich hat die Strafkammer die Vorfälle als vollendete bzw. versuchte sexuelle Nötigung beurteilt, soweit sexuelle Handlungen an anderen Personen gefordert worden waren; soweit die Opfer allein waren und nur zu sexuellen Handlungen an sich selbst gezwungen werden sollten, hat es vollendete bzw. versuchte Nötigungen angenommen, da dieses Vorgehen vom Tatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 StGB nicht umfaßt ist. Teilweise war zusätzlich der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt, in einem Fall ist die Geschädigte gesundheitlich und nervlich so beeinträchtigt worden, daß sie danach ständiger ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung bedurfte.

Der Angeklagte hatte bestritten, der Anrufer gewesen zu sein. Das Landgericht hat ihn jedoch nach einer umfangreichen Beweisaufnahme in einer mehrmonatigen Hauptverhandlung für überführt erachtet.

Mit dem Rechtsmittel der Revision hat der Angeklagte zahlreiche Verfahrensrügen erhoben und die Beweiswürdigung des Tatgerichts beanstandet. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da weder das Verfahren noch die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtliche Fehler aufgewiesen haben. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

Beschluß vom 24. Mai 2000 – 3 StR 171/00

Karlsruhe, den 28. Juni 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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