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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juni 2000 » Pressemitteilung Nr. 39/00 vom 6.6.2000

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 6.6.2000 - XI ZR 258/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 39/2000

 

Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

 

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Widerspruch gegen Kontobelastungen aufgrund Einzugsermächtigungslastschriften ist ohne Einhaltung einer bestimmten Frist bis zur Genehmigung der Belastungen durch den Kontoinhaber zulässig.

Aufgrund einer von der Kauffrau D erteilten Einzugsermächtigung zog die C-Bank auf ein bei der beklagten Sparkasse unterhaltenes Konto monatlich Lastschriften. Nachdem die D-GmbH das Konto übernommen hatte, löste die Beklagte bis September 1997 unberechtigt noch fünf vorgelegte Lastschriften unter Belastung des Kontos ein. Der als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der D-GmbH bestellte Kläger verlangte von der Beklagten im April 1998 die "Rückbuchung" dieser Lastschrift-Belastungen. Nach Erlöschen des Giroverhältnisses macht er diesen Anspruch klageweise als Zahlungsanspruch geltend. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision der beklagten Sparkasse hatte keinen Erfolg. Der XI. Zivilsenat hat in dem Rückbuchungsverlangen des Klägers einen wirksamen Widerspruch gegen die unberechtigten Kontobelastungen gesehen. Die Widerspruchsmöglichkeit war nicht durch Zeitablauf erloschen, da der mit einem Widerspruch geltend gemachte Anspruch auf Kontoberichtigung einer Befristung nicht unterliegt und erst mit Genehmigung entfällt. Eine solche Genehmigung, die weder ausdrücklich noch konkludent erklärt war, konnte nicht aufgrund Schweigens auf einen Rechnungsabschluß angenommen werden. Zwar führt nach Nr. 7 Abs. 2 AGB-Banken und Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen im Zusammenhang mit der im Rechnungsabschluß-Auszug enthaltenen Belehrung ein solches Schweigen innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen zu einem Anerkenntnis des Saldos; da jedoch die Lastschrift-Belastungen zu ihrer Wirksamkeit der geschäftsbesorgungsrechtlichen Genehmigung nach § 684 Satz 2 BGB bedürfen, hat das Schweigen auf einen solche Belastungen enthaltenden Rechnungsabschluß nur dann Genehmigungscharakter, wenn diese Folge des Schweigens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist und der Kontoinhaber auf diese Folge hingewiesen wird. Daran fehlte es.

Karlsruhe, den 6. Juni 2000

Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99

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