Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 35/2000

 

Verwerfung der Revision im Bottroper Auftragsmordfall

Weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Videovernehmung

 

 

Das Landgericht Essen hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Brandstiftung sowie wegen Betruges zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Ehefrau durch einen von ihm gedungenen Mörder töten und anschließend den gemeinsam bewohnten Bungalow anzünden zu lassen. In seiner Frau sah er ein Hindernis für ein gemeinsames Leben mit einer damals 19 Jahre alten tschechischen Prostituierten; ferner ging es ihm um verschiedene Versicherungsleistungen. Der ihm von der Prostituierten vermittelte Auftragsmörder lauerte dem Opfer in der Wohnung auf, erwürgte es und legte Feuer.

Da der Auftragsmörder in der Tschechischen Republik wegen des Tatgeschehens in Untersuchungshaft einsaß, hatte das Landgericht seine im Wege der Rechtshilfe eingeholte Zeugenvernehmung verlesen; es nahm an, dem Erscheinen des Zeugen stehe für längere Zeit ein nicht zu überwindendes Hindernis entgegen. Hiergegen wandte sich die Revision mit einer Verfahrensrüge; sie meinte, das Landgericht hätte den Zeugen im Wege der durch das Zeugenschutzgesetz in die Strafprozeßordnung eingeführten Videovernehmung befragen müssen.

Dem ist der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt: Die Verlesung des richterlichen Protokolls war auch dann nicht unzulässig, falls der Zeuge auch im Wege einer zeitgleichen Bild- und Tonübertragung hätte vernommen werden können. Dies würde nämlich das Hindernis für sein körperliches Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht beseitigen. Das Landgericht war nach Lage des Falles auch nicht unter Aufklärungsgesichtspunkten verpflichtet, nach Verlesung des Protokolls den Zeugen zusätzlich im Wege einer Videovernehmung zu befragen. Der Senat konnte daher offen lassen, ob die technischen Voraussetzungen für eine audio-visuelle Vernehmung in der Tschechischen Republik derzeit überhaupt schon gegeben sind.

Da sich das angefochtene Urteil auch im übrigen als rechtsfehlerfrei erwies, hat der Senat die Revision verworfen,

Karlsruhe, den 18. Mai 2000

Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99 -

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