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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2000 » Pressemitteilung Nr. 15/00 vom 23.2.2000

Siehe auch:  Urteil des VII. Zivilsenats vom 13.1.2000 - VII ZR 38/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 15/2000

 

Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung zur Haftung des Auftraggebers für Vorunternehmer

Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Fällen erneut mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit der Auftraggeber eines Bauwerks dafür haftet, daß ein Nachunternehmer seine Werkleistung nicht in der vereinbarten Zeit erbringen kann, weil der Vorunternehmer, auf dessen Arbeiten die nachfolgende Werkleistung aufbaut, seine Leistung nicht zeitgerecht oder ordnungsgemäß erbracht hat.

Im Verfahren VII ZR 38/99 verlangte die Klägerin von ihrem Auftraggeber die Bezahlung verzögerungsbedingter Mehrkosten, weil sie ihre Arbeiten wegen unzureichender Gründungsarbeiten des Vorunternehmers nicht in der vereinbarten Zeit erbringen konnte. Im Verfahren VII ZR 185/98 wollte die Klägerin von ihrem Auftraggeber Ersatz von Mehrkosten für Löhne, Geräte, Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn, weil sie wegen verzögerlicher Leistungen des Vorunternehmers ihre Arbeiten nicht in der vertraglich vorgesehenen Zeit erbringen konnte.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst die schon in einem Urteil aus dem Jahre 1985 vertretene Rechtsansicht bestätigt, daß die durch fehlerhafte Werkleistungen des Vorunternehmers bedingten Verzögerungen dem Auftraggeber nicht zugerechnet werden könnten, weil der Vorunternehmer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers sei. Der Auftraggeber übernehme außerhalb des Bereiches der Planung und Koordinierung regelmäßig keine Verpflichtung gegenüber dem Nachunternehmer, notwendige Vorarbeiten zu erbringen. Ausdrücklich aufgegeben hat der Bundesgerichtshof jetzt die früher vertretene Ansicht, daß eine Haftung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt. Dem Nachunternehmer steht Anspruch auf angemessene Entschädigung zu, wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen einer bei der Herstellung des Werkes erforderlichen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug kommt. Annahmeverzug liegt vor, wenn der Auftraggeber seine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, der Unternehmer seinerseits leisten darf, zur Leistung bereit und imstande ist und seine Leistung wie geschuldet anbietet. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung erfaßt nicht Wagnis und entgangenen Gewinn. Wegen der Höhe des Anspruchs im übrigen hat der Bundesgerichtshof die Sachen an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen.

Urteil vom 13. Januar 2000 - VII ZR 38/99 -

Urteil vom 21. Oktober 1999 - VII ZR 185/98 -

Karlsruhe, den 23. Februar 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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