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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2000 » Pressemitteilung Nr. 13/00 vom 17.2.2000

Siehe auch:  Beschluss des 3. Strafsenats vom 9.2.2000 - AK 2/00 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 13 /2000

 

Fortdauer der Untersuchungshaft gegen Rüstungsspion

angeordnet

Der Bundesgerichtshof hat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus gegen einen Rüstungsspion angeordnet, der seit Anfang 1996 bis zu seiner Festnahme im Juli 1999 für einen russischen Geheimdienst eine geheimdienstliche Agententätigkeit ausgeübt haben soll. Der Beschuldigte, der unter dem Tarnnamen "Grabbe" seit 1991 auch Informant des Bundesnachrichtendienstes gewesen sein und diesen zu keinem Zeitpunkt über seine Beziehungen zum russischen Geheimdienst unterrichtet haben soll, soll für die Lieferung von dem ihn führenden russischen Nachrichtendienst ein Entgelt in Höhe von mindestens umgerechnet 290.000 DM erhalten haben. Gegenstand der Verratstätigkeit war vor allem die Lieferung von firmenvertraulichen Unterlagen der LFK-Lenkflugkörpersysteme GmbH in Ottobrunn und der Bayern Chemie, Gesellschaft für flugchemische Antriebe mbH, mit Sitz in Aschau/Inn, beides Unternehmen der DaimlerChrysler Aerospace AG (Dasa). Thematisch befassen sich die Firmenunterlagen vor allem mit teilweise noch im Planungsstadium befindlichen Lenkflugkörper-Waffensystemen zur Panzer- und Flugabwehr, mit dem Experimentalprogramm für einen hochbeschleunigenden Flugkörper, mit zukünftigen, von Festtreibstoffen angetriebenen Luft-Luft-Flugkörpern sowie mit einem in der Entwicklungsphase befindlichen Lenkflugkörper-Waffensystem auf Lichtwellenleiter-Basis. Ein Teil der Schriftstücke war als Verschlußsache gekennzeichnet oder mit firmeninternen Geheimhaltungsvermerken versehen. Diese Unterlagen hat ihm ein Mitbeschuldigter, der zuletzt in der LFK GmbH den Vertrieb Panzerabwehr leitete, zu Verratszwecken überlassen.

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, daß die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach wie vor gegeben sind und wegen der besonderen
Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der durchgeführten Ermittlungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtmäßig ist.

Beschluß vom 9. Februar 2000 - AK 2/2000

Karlsruhe, den 17. Februar 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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