Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 80/2000

 

Urteil gegen Anlagebetrüger rechtskräftig

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Hildesheim verworfen. Das Landgericht hatte nach einer fast drei Jahre dauernden Hauptverhandlung den Kaufmann G. wegen Betruges in 1813 Fällen und eines weiteren Betruges in 1692 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen den Rechtsanwalt und Notar W. hatte es wegen Betruges in 1813 Fällen eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.

Der Verurteilung liegt die Beteiligung der Angeklagten an einem Aufsehen erregenden Anlagebetrug zugrunde. Der Kaufmann G. war Gesellschafter und Geschäftsführer einer Vermittlungsfirma für Kapitalanlagen. Er warb mit einer Geldanlage, bei der das Kapital direkt an die Börse gelangen und zu 91% abgesichert sein sollte. Der Rechtsanwalt und Notar W. war als Treuhänder zur Überwachung des Zahlungsflusses eingesetzt. In Wirklichkeit wurden die Gelder zu Briefkastenfirmen, die von mehreren ehemaligen Mitangeklagten betrieben wurden und etwa in Luxemburg oder auf den Cayman Islands residierten, transferiert. Dort wurde ein nennenswerter Börsenhandel nicht betrieben, Gewinne wurden nicht erwirtschaftet, die versprochene Absicherung des Kapitals war nicht gewährleistet. Vielmehr wurden die fälligen Rückzahlungen mit Hilfe der neu angelegten Gelder geleistet. Die Angeklagten hatten aufgrund zahlreicher gewichtiger Indizien spätestens ab Sommer 1993 Kenntnis von diesem "Schneeballsystem". Gleichwohl setzten sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammenbruch des Systems im Frühsommer 1995 fort. Im Tatzeitraum von September 1993 bis März 1995 vermittelten sie Anlagegelder in Höhe von insgesamt mehr als 171 Millionen DM. Der ihnen vom Landgericht zugerechnete Schaden beträgt mehr als 61 Millionen DM. Im Jahre 1995 transferierte der Kaufmann G. zudem die Anlagegelder zu einer Bank, mit der keine verbindlichen Absprachen über die Verwendung des Kapitals bestanden. Hierdurch entstand ein weiterer Schaden von mehr als zwei Millionen DM.

Die Revisionen, mit denen verfahrens- und sachlichrechtliche Einwendungen erhoben worden sind, haben keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Der Senat hat sie deshalb durch Beschluß als unbegründet verworfen.

Beschluß vom 20. September 2000 - 3 StR 88/00

Karlsruhe, 6. November 2000

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