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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2000 » Pressemitteilung Nr. 42/00 vom 27.6.2000

Siehe auch:  Urteil des XI. Zivilsenats vom 27.6.2000 - XI ZR 210/99 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 42/2000

BGH zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden: Ein Kreditnehmer, der durch Täuschung zum Beitritt zu einer Immobilienfonds-Gesellschaft bürgerlichen Rechts verleitet worden ist, kann nach den Regeln des sogen. Einwendungsdurchgriffs (§ 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz) jedenfalls solange die Rückzahlung des zur Finanzierung des Gesellschaftsbeitritts erhaltenen Kredits nicht verweigern oder die Erstattung bereits an den Kreditgeber geleisteter Zahlungen verlangen, wie er den Gesellschaftsbeitrittsvertrag nicht gekündigt hat.

Eheleute hatten die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages über 82.585 DM verlangt, den sie mit der beklagten Bank zur Finanzierung ihrer Beteiligung an einer Immobilienfonds-GbR geschlossen hatten, und behauptet, sie seien durch Täuschung eines Anlagevermittlers zum Gesellschaftsbeitritt veranlaßt worden. Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen: Auch wenn Darlehensvertrag und Beteiligungsvertrag als verbundenes Geschäft (§ 9 Abs. 3 VerbrKrG) anzusehen seien und ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund einer Schadensersatzforderung gegen die Vertriebsgesellschaft wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten in Betracht käme, so könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, weil sie nach wie vor Mitglieder des Fonds seien, aus dem Erwerb ihrer Beteiligung steuerliche Vorteile gezogen und gegen den Fonds keine Rechte geltend gemacht hätten.

Die dagegen gerichtete Revision ist erfolglos geblieben. Der XI. Zivilsenat hat u. a. ausgeführt:

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Vertriebsgesellschaft könne nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft bis zu einer auf sofortige Abwicklung gerichteten außerordentlichen Kündigung – die bisher nicht erklärt worden sei - nicht durchgesetzt werden. Solange könne dieser Anspruch auch nach den Regeln über verbundene Geschäfte (§ 9 Abs. 3, 4 VerbrKrG) für den Darlehensvertrag keine Wirkungen entfalten. Das Recht zur einredeweisen Geltendmachung von Einwendungen aus einem finanzierten Vertrag sei akzessorischer Natur. Deswegen sei hinsichtlich der Entstehung der Einwendung allein das Verhältnis zwischen Verbraucher und dem Vertragspartner des finanzierten Geschäfts maßgebend. Der Verbraucher werde dadurch auch nicht unangemessen benachteiligt, weil er durch Kündigung des Beitritts die Rechtsfolgen jederzeit ohne weiteres herbeiführen könne.

Urteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99

Karlsruhe, den 27. Juni 2000

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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