BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 92/2007 Bundesgerichtshof entscheidet über die Inverssuche
bei Telefonauskunftsdiensten
Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über folgenden Sachverhalt entschieden: Die Beklagte betreibt in mehreren Städten ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und vergibt an ihre Endnutzer Rufnummern. Die Klägerin unterhält einen telefonischen Auskunftsdienst, bei dem Anrufer Telefon- und Telefaxnummern erfragen und sich gegebenenfalls weitervermitteln lassen können. Die Klägerin bietet hierbei auch die sogenannte Inverssuche an, bei der Name und Anschrift eines Anschlussinhabers in Erfahrung gebracht werden können, von dem nur die Rufnummer bekannt ist. Die Beklagte versieht ihre Teilnehmerdaten, die sie für die Zwecke der Auskunftsdienste weitergibt, bislang mit einem die Zulässigkeit der Inverssuche kennzeichnenden Vermerk nur, sofern ihre Kunden in diese ausdrücklich eingewilligt haben. Die Klägerin hält die Beklagte hingegen für verpflichtet, in ihren Datensätzen diesen Vermerk ("Inverssuche: ja") bereits dann anzubringen, wenn deren Anschlussnehmer dieser Suchfunktion nicht widersprochen haben. Der größte Teil der Anschlussnehmer willigt erfahrungsgemäß weder in die Inverssuche ein noch widerspricht er ihr. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin ihre Auffassung gegenüber der Beklagten durchzusetzen versucht, abgewiesen. Der III. Zivilsenat hat jedoch der Klägerin im wesentlichen Recht gegeben. Nach § 47 Abs. 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG)* kann ein Auskunftsdienstunternehmen von einem Teilnehmernetzbetreiber verlangen, dass dieser unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen die für die Erteilung der Auskünfte erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Der Datenschutz für die Inverssuche ist unter anderem in § 105 Abs. 3 TKG** geregelt. Danach ist diese Suchoption zulässig, wenn ihr der Kunde nach einem entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat. Entgegen der Ansicht des Land- und des Oberlandesgerichts gewährt diese Bestimmung nicht nur einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard, über den der Teilnehmernetzbetreiber hinausgehen darf. Vielmehr kann er hierüber nicht disponieren, weil den Datenschutz bei der Auskunftserteilung nicht er, sondern der jeweilige Auskunftsdienstleister zu gewährleisten hat. Der Teilnehmernetzbetreiber hat lediglich seinen Kunden den nach § 105 Abs. 3 TKG erforderlichen Hinweis zu erteilen und einen etwaigen Widerspruch in seinen Kundendateien, welche er nach § 47 Abs. 1 und 2 TKG den Auskunftsdienstunternehmen zur Verfügung zu stellen hat, zu vermerken (§ 105 Abs. 4 TKG). Urteil vom 5. Juli 2007 – III ZR 316/06 LG München I - 33 O 4087/05 - Entscheidung vom 13.09.2005 ./. OLG München - 9 U 4962/05 – Entscheidung vom 23.05.2006 Karlsruhe, den 6. Juli 2007 *§ 47 TKG (1) Jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen. (2) Teilnehmerdaten sind die nach Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name, Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können. … ** § 105 TKG (1) Über die in Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung der Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3 erteilt werden. 2) Die Telefonauskunft über Rufnummern von Teilnehmern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende Auskunftserteilung eingewilligt hat. (3) Die Telefonauskunft von Namen oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat. (4) Ein Widerspruch nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den Kundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1, die den Verzeichnissen zugrunde liegen, unverzüglich zu vermerken. Sie sind auch von den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch oder die Einwilligung in den Verzeichnissen des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1 vermerkt ist.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs |
|