Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 82/2011

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung von Mutter und

Tochter sowie von deren Freund wegen Ermordung

des Ehemannes bzw. Stiefvaters

Das Landgericht hat die Angeklagten Marion T. und Dennis S. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die zur Tatzeit 18 Jahre alte Dragica T. zu einer 6 jährigen Jugendstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts litt Marion T. stark unter den immerwährenden und teilweise sehr massiven Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns, Zoran T., dem späteren Tatopfer. Aus der Ehe waren acht Kinder hervorgegangen, darunter die 1992 geborene Dragica T. Die familiären Verhältnisse waren problematisch, die Familie wurde von sozialen Diensten, u.a. Jugendämtern, betreut. Zoran T. ging keiner geregelten Arbeit nach. Er konsumierte Alkohol im Übermaß. Er versuchte stets die Familie zu beherrschen, die Töchter durften die Wohnung nur für Schulbesuche und zum Einkaufen verlassen. Auch gegen die Kinder wurde Zoran T. wiederholt gewalttätig. Marion T. flüchtete zweimal in ein Frauenhaus, wo sie Zoran T. jedoch jeweils ausfindig machte. 2007 kam es zur Trennung, im Spätsommer 2008 zog Zoran T. jedoch wieder bei der Familie ein. Es kam erneut zu Tätlichkeiten. Dragica T. konsumierte aufgrund der belastenden Familiensituation erhebliche Mengen Alkohol. Im Juli 2009 musste sie wegen einer Alkoholintoxikation stationär behandelt werden, anschließend wurde sie in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. In dieser Zeit ging sie eine Beziehung mit dem zu dieser Zeit in einer Notunterkunft wohnenden Angeklagten Dennis S. ein, dessen Stiefvater eine mehrjährige Haftstrafe wegen eines Kapitalverbrechens zu verbüßen hat.

Im Sommer 2009 beschloss Marion T., ihren Ehemann zu töten. Sie versuchte zunächst erfolglos, einen Bekannten zur Tat oder deren Finanzierung zu überreden. Am Vormittag des 28. August 2009 – es war erneut zu innerfamiliären Streitigkeiten gekommen – verabredeten Marion und Dragica T., Zoran T. durch heimliches Verabreichen von Diazepam-Tabletten, die sie zuvor von Dennis S. erhalten hatten, handlungsunfähig zu machen und sodann von Dennis S. töten zu lassen. In Umsetzung dieses Plans verabreichte Marion T. im weiteren Verlauf des Tages dem ahnungslosen Zoran T. in der gemeinsamen Wohnung in Stuttgart Diazepam-Tabletten und eine große Dosis eines Schlafmittels, die sie jeweils in alkoholischen Getränken aufgelöst hatte. Nachdem Zoran T. in einen narkotischen Tiefschlaf gefallen war, trafen sich die Angeklagten im Keller des Wohnanwesens. Marion T. übergab Dennis S. die Wohnungsschlüssel und erklärte ihm, wo er ein ihrer Ansicht nach geeignetes Messer finden könne; spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich Dennis S. dazu, Zoran T. – wie von ihm gefordert – "wegzumachen", "abzustechen". Nachdem sich Marion T. mit den anderen Kindern entfernt hatte, betrat Dennis S. zusammen mit Dragica T. die Wohnung, suchte in der Küche nach einem geeigneten Messer und rammte dies dem in betäubtem Zustand auf der Couch liegenden Zoran T. tief in den Hals. Durch den Stich wurde die Wirbelsäulenschlagader durchtrennt, Zoran T. verstarb wenig später durch Verbluten.

Die Angeklagten wenden sich gegen das Urteil mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Zu Gunsten der Angeklagten Marion und Dragica T. hat auch einer der Nebenkläger, bei dem es sich um einen Angehörigen des Getöteten handelt, Revision eingelegt. Der 1. Strafsenat hat die Revisionen der Angeklagten Marion T. und Dennis S. als offensichtlich unbegründet und die Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen. Die Angeklagte Dragica T. hatte ihre Revision bereits zurück genommen. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 3. Mai 2011 - 1 StR 140/11

Landgericht Stuttgart -Urteil vom 19. August 2010 - 3 KLs 115 Js 76710/09

Karlsruhe, den 11. Mai 2011

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