BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 54/2007 Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Jugendlichen wegen Mordes an einem Mitschüler
Das Landgericht Ulm hat den im Tatzeitpunkt 17jährigen Angeklagten wegen Mordes und versuchter Anstiftung zum dreifachen Mord unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu der höchsten Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichtes wechselte der aus einem von Gewalt geprägten Elternhaus stammende und wegen Körperverletzungsdelikten bereits vorbestrafte Angeklagte nach mehreren Schulverweisen Anfang Mai 2006 auf ein privates Gymnasium mit angeschlossenem Internat (Urspringschule) südlich von Ulm. Der Angeklagte nahm dort alsbald an dem schwunghaften Marihuanahandel unter den Schülern teil und lernte dabei den 16jährigen Arndt R., das spätere Tatopfer, kennen. Nachdem ihm dieser im Zusammenhang mit einem Rauschgiftgeschäft 50 € schuldig geblieben war und sein Zahlungsverlangen vor Mitschülern zurückgewiesen hatte, fühlte sich der Angeklagte in seiner Ehre verletzt und sann auf Rache. Er erörterte mit Freunden verschiedene Möglichkeiten, Arndt R. zu töten. In der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2006 versah sich der Angeklagte mit einem Küchenmesser und einer Skimaske und begab sich in den Schlafraum des Arndt R., den dieser allein nutzte. Der Angeklagte führte mehrere wuchtige Stiche auf den Oberkörper und den Hals seines zunächst schlafenden, dann sich wehrenden Opfers aus und flüchtete hiernach. Arndt R. verstarb noch vor Eintreffen des von einem Betreuer alarmierten Notarztes an seinen Verletzungen und dem eingetretenen Blutverlust. Der Angeklagte äußerte am darauf folgenden Tag seine Genugtuung darüber, dass Arndt R. verstorben sei, und eröffnete drei Freunden, dass er den Schüler erstochen habe. Nachdem der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen war, befürchtete er, dass er durch seine Freunde belastet und überführt werden könnte. Er versuchte daher einen Zellengenossen in der Justizvollzugsanstalt dazu zu bewegen, die Mitwisser zu beseitigen, entwickelte einen detaillierten Plan zu ihrer Tötung und versprach 150.000 € als Entlohnung für die Durchführung. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 130/07 Landgericht Ulm – Urteil vom 16.11.2006 – 6 KLs 41 Js 9469/06 JK Karlsruhe, den 4. Mai 2007
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