Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 7/2015

Vorschau auf Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs für die nächsten Monate

Verhandlungstermin: 20. Januar 2015

VI ZR 137/14

Amtsgericht Weißwasser – Urteil vom 08. August 2013 – 6 C 58/13

Landgericht Görlitz – Urteil vom 14. Februar 2014 – 2 S 174/13

Der Kläger wurde in der Einrichtung der Beklagten stationär aufgenommen und ärztlich behandelt.

Er nimmt die Beklagte und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klage konnte an einen der Ärzte unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Namen nicht richtig angegeben hatte. Nachdem der Name korrigiert worden war, war die Zustellung erfolgreich. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Privatanschrift des bei ihr beschäftigten Arztes. Dies lehnte die Beklagte ab.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Privatanschrift derzeit nicht gegeben sei. Das Landgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Auskunft verurteilt, weil sich Anonymität nicht mit dem Wesen des Arzt-Patienten-Verhältnis vertrage. Es hat die Revision zugelassen.

Der u.a. für die Fragen des Persönlichkeitsschutzes und der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird darüber zu entscheiden haben, ob der Patient ein berechtigtes Interesse an der Privatanschrift des in einer Klinik beschäftigten Arztes hat, das dem Schutz der Privatsphäre des Beschäftigten vorgeht.

Verkündungstermin: 20. Januar 2015

(Verhandlungstermin: 9. Dezember 2014)

XI ZR 316/13

LG Nürnberg-Fürth – Urteil vom 28. September 2012 – 10 O 7990/11

Oberlandesgericht Nürnberg – Urteil vom 19. August 2013 – 4 U 2138/12

Der Kläger begehrt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Währungsswapvertrages (sog. "Cross-Currency-Swap").

Der Kläger, ein vermögender Geschäftsmann mit Erfahrungen in Fremdwährungsdarlehen und einfachen Swap-Geschäften, schloss im September 2008 mit der Landesbank Baden-Württemberg einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und einen Cross-Currency-Swap-Vertrag (CCS-Vertrag) mit dem Währungspaar Türkische Lira (TRY) und Schweizer Franken (CHF) ab. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit von drei Jahren und enthielt als Bezugsgrößen einen Festbetrag von 900.735 TRY und einen solchen von 795.000 CHF. Die Landesbank verpflichtete sich in dem CCS-Vertrag, an den Kläger während der Vertragslaufzeit an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen in Höhe von 15,66 % p.a. auf den Festbetrag in TRY und bei Laufzeitende den Festbetrag in TRY zu zahlen; der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, während der Vertragslaufzeit an die Landesbank an zwölf festgelegten Terminen jeweils Zinsen i. H. von 3,6 % p.a. auf den Festbetrag in CHF und bei Laufzeitende den Festbetrag in CHF zu zahlen.

Im Mai 2010 verpfändete der Kläger das für ihn bei der Beklagten eingerichtete Fremdwährungskonto, auf das die von der Landesbank geleisteten Zinszahlungen eingingen, zur Sicherheit an die Beklagte. Darüber hinaus schlossen die Parteien einen Avalkredit-Rahmenvertrag über 150.000 €, der als "Risikolinie" für den CCS-Vertrag genutzt werden sollte. Während der Vertragslaufzeit wertete die Türkische Lira gegenüber dem Schweizer Franken ab, so dass sich der Barwert des CCS-Vertrags zu Ungunsten des Klägers entwickelte. Nachdem die Beklagte den Kläger infolge einer Überschreitung des ihm eingeräumtem Kredits mehrfach erfolglos zu einer Barunterlegung aufgefordert hatte, stellte sie im September 2011 den CCS-Vertrag glatt, verwertete das an sie verpfändete Fremdwährungskonto des Klägers mit einem Guthaben von 269.944,92 TRY (= 108.848,76 €) und belastete ein weiteres Konto des Klägers in Höhe des noch offenen Restbetrages von 180.151,24 €.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrages und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren zukünftigen Schäden aus dem CCS-Vertrag zu ersetzen, sowie die Freigabe der im Zusammenhang mit dem CCS-Vertrag von ihm gestellten Sicherheiten. Er macht geltend, bei Abschluss des CCS-Vertrages falsch beraten worden zu sein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und seine Entscheidung (OLG Nürnberg, WM 2013, 1897) im Wesentlichen wie folgt begründet:

Dem Kläger sei - auch nach den Maßgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2011 zu den Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags (XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13; siehe dazu BGH-Pressemitteilung Nr. 46/2011) - der Nachweis einer Beratungspflichtverletzung nicht gelungen. Der CCS-Vertrag sei ein für den Kläger geeignetes Finanzmarktprodukt gewesen. Bei dem streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap handele es sich um einen einfachen Währungsswap mit überschaubarer Risikostruktur, auch wenn er ein theoretisch unbegrenztes Verlustrisiko aufweise. Bei einem Cross-Currency-Swap erfülle die Bank ihre Aufklärungspflicht bereits dann, wenn der Kunde eigenverantwortlich in der Lage sei, die für den Erfolg oder Misserfolg der Anlage maßgeblichen Umstände und ihre konkreten Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg nachzuvollziehen. Dies sei beim Kläger unter Berücksichtigung von dessen Kenntnissen und Erfahrungen der Fall gewesen. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass auf Grund des Wechselkursrisikos sehr hohe Verlustrisiken bestünden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger über einen bei Vertragsschluss bestehenden negativen Marktwert aufzuklären. Die von den Vertragsparteien jeweils zu leistenden Zahlungen hätten betragsmäßig festgelegen, so dass ein verheimlichter, "bewusst einstrukturierter" Vorteil der Bank nicht vorgelegen habe. Ihre Gewinnmarge habe die Beklagte nicht ungefragt offenbaren müssen.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Verhandlungstermin: 21. Januar 2015

VIII ZR 51/14

AG Hamburg-St. Georg - Urteil vom 31. Mai 2013 - 920 C 16/13

LG Hamburg - Urteil vom 16 Januar 2014 - 334 S 37/13

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als ihrer früheren Vermieterin Schadensersatz in Höhe von 79.428,75 € wegen Vereitelung ihres gesetzlichen Vorkaufsrechts als Mieter in (§ 577 BGB).

Die Klägerin ist seit 1992 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Hamburg, die Beklagte ist durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag eingetreten. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt ist an den sieben Wohnungen des Hauses Wohnungseigentum begründet worden. Mit notariellem Kaufvertrag vom 17. Mai 2011 veräußerte die Beklagte sämtliche Eigentumswohnungen zum Gesamtpreis von 1.306.000 € an einen Dritten. Die Klägerin wurde von der Beklagten weder vom Kaufvertragsabschluss unterrichtet noch auf ein Vorkaufsrecht hingewiesen.

Am 12. Januar 2012 bot die neue Eigentümerin der Klägerin die von ihr bewohnte Wohnung zum Preis von 266.250 € zum Kauf an. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe durch die unterlassene rechtzeitige Unterrichtung von dem Verkauf der Wohnung ihr gesetzliches Vorkaufsrecht vereitelt und sei daher zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Ausübung des Vorkaufsrechts hätte sie die Wohnung, die einen Verkehrswert von 266.250 € aufweise, zu einem Kaufpreis von (nur) 186.571 € - auf ihre Wohnung entfallender Anteil an dem gezahlten Gesamtkaufpreis - erwerben und dadurch einen Gewinn von 79.428,75 € erzielen können.

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags (nebst Zinsen) gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung verneint, dass der Verlust eines Veräußerungsgewinns vom Schutzzweck des mietrechtlichen Vorkaufsrechts (§ 577 BGB **) nicht gedeckt sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

* § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist

(1) Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

**§ 577 Vorkaufsrecht des Mieters

(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. (…)

(2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

Verkündungstermin: 22. Januar 2015

(Hauptverhandlungstermin: 13. November 2014)

3 StR 233/14

Landgericht Dresden - 204 Js 41068/08 14 KLs – Entscheidung vom 29. April 2013

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Dresden hat fünf Angeklagte jeweils wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Landfriedensbruch und/ oder gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und einen der Angeklagten zu einer Geldstrafe, die übrigen zu Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und vier Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten einer Gruppe von ehemaligen und aktiven sogenannten Fußballhooligans an. Ziel dieser Gruppe war es, eine Vormachtstellung in der Dresdner Hooliganszene zu erlangen. Die Mitglieder lebten die vorhandene Begeisterung für Gewalt durch Überfälle auf gegnerische Personen sowie verabredete körperliche Auseinandersetzungen mit Hooligan-Gruppen anderer Städte aus. Des Weiteren einte sie eine rechtsextreme Gesinnung. Der Verurteilung wegen Landfriedensbruchs liegt ein Überfall von mindestens 80 Personen, darunter Mitgliedern dieser vom Landgericht als kriminelle Vereinigung gewerteten Gruppe, auf mehrere türkische Gastronomiebetriebe im Bereich der Dresdner Neustadt im Anschluss an das Halbfinalspiel der Fußballeuropameisterschaft zwischen Deutschland und der Türkei am 25. Juni 2008 zugrunde, der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung eine Auseinandersetzung mit einer anderen Hooligan-Gruppe, die unabhängig von einem Fußballspiel stattfand ("Drittortauseinandersetzung"). Insoweit hat das Landgericht die in der Verabredung liegende Einwilligung der Teilnehmer wegen der Sittenwidrigkeit der Tat nicht als rechtfertigend angesehen.

Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen.

Verkündungstermin: 27. Januar 2015

(Verhandlungstermin: 28. Oktober 2014)

XI ZR 174/13

LG Bamberg - Urteil vom 9. Oktober 2012 – 1 O 91/12

OLG Bamberg - Urteil vom 17. April 2013 – 3 U 229/12

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

Der Kläger macht mit der Unterlassungsklage nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Unwirksamkeit folgender, von der Beklagten in ihrem Preisaushang verwendeter Klausel geltend:

"Preis pro Buchungsposten 0,35 €"

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssten jedem Kunden für Barein- und Barausauszahlungen zumindest einige Freiposten eingeräumt werden.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel unterliege schon nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB*, weil es sich bei ihr um eine nicht kontrollfähige Preisabrede handele. Der Führung eines Girokontos liege nach dem neuen Zahlungsdiensterecht ein Zahlungsdiensterahmenvertrag nach § 675f Abs. 2 BGB** zugrunde. Dessen Hauptleistungspflichten bestünden für das Kreditinstitut in der Erbringung von Zahlungsdiensten, wofür nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB** ein – der Inhaltskontrolle entzogenes – Entgelt vereinbart werden könne. Nunmehr stellten auch die Entgegennahme einer Bareinzahlung eines Kunden auf das eigene Konto bzw. die Barauszahlung vom eigenen Konto eine derartige Zahlungsdienstleistung im Sinne von § 675c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)*** dar.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 675f BGB

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger erteilt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(5) …

*** § 675c BGB

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist.

(…)

§ 1 ZAG

(1) …

(2) Zahlungsdienste sind:

1. die Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto oder Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge (Ein- oder Auszahlungsgeschäft), (…)

Verhandlungstermin: 28. Januar 2015

XII ZR 201/13

AG Hameln - Urteil vom 21. Juni 2013 - 20 C 194/12 (2)

LG Hannover - Urteil vom 6. November 2013 - 6 S 50/13

Der Bundesgerichtshof hat sich erstmals mit einem gegen eine Reproduktionsklinik gerichteten Auskunftsbegehren von Kindern zu befassen, die mittels Samenspenden von "anonymen" Samenspendern gezeugt wurden.

Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters. Sie wurden jeweils durch eine heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Diesen Behandlungen lagen Verträge der Klinik mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen zugrunde. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.

Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht im November 2013 die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten sie ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen könnten. Ein Auskunftsanspruch des Kindes bestehe grundsätzlich erst dann, wenn es ein Alter erreicht habe, in dem es in der Lage sei, die Rechte der Beteiligten eigenständig gegeneinander abzuwägen sowie die sich aus dem Begehren und der Auskunft ergebenden Konsequenzen zu beurteilen und diese auch zu verarbeiten. Insoweit sei von einer Altersgrenze von 16 Jahren auszugehen, wofür auch die Regelungen in §§ 62 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes* sprächen. Etwas anderes gelte nur in Ausnahmefällen, in denen - etwa im Hinblick auf eine Erkrankung - ein das Interesse des möglichen Auskunftspflichtigen deutlich überwiegendes Interesse des Kindes auf Auskunftserteilung vorliege. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei nicht ersichtlich.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.

* § 62 PStG Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) …

§ 63 PStG Benutzung in besonderen Fällen

(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. …

(2) …

Verhandlungstermin: 4. Februar 2015

VIII ZR 154/14

AG Mannheim - Urteil vom 24. Juli 2013 - Az. 10 C 213/13

LG Mannheim - Urteil vom 17. April 2014 - Az. 4 S 93/13

In diesem Verfahren steht die Frage im Mittelpunkt, unter welchen Umständen eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist.

Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni 2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim aufnehmen. Sie wolle nach ihrer Rückkehr eine eigene abgeschlossene Wohnung beziehen. Vor ihrem Auslandsaufenthalt habe sie ein Zimmer bei ihren Eltern bewohnt. Die Beklagte widersprach der Kündigung, weil der Eigenbedarf für den Kläger bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei.

Der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung hat das Amtsgericht stattgegeben und der Beklagten eine Räumungsfrist bis 31. Januar 2014 bewilligt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eigenbedarfskündigung vom 28. Februar 2013 sei rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens reiche es bereits aus, wenn bei Vertragsschluss hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde. Das sei hier der Fall. Für den Kläger habe klar sein müssen, dass seine Tochter nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt eine Ausbildung in der Region beginne werde. Diese habe nur Ausbildungsstellen in Mannheim, Heidelberg, Frankfurt/Main und Mainz in Erwägung gezogen. Wenngleich sie sich bei Abschluss des Mietvertrags noch keine konkreten Vorstellungen über einen Auszug aus dem elterlichen Heim gemacht haben möge, hätte der Kläger bei verständiger Würdigung dieser Umstände den Eigenbedarf voraussehen können und müssen. Es entspreche durchaus der Lebenswahrscheinlichkeit, dass eine 20jährige Tochter nach einem im Ausland verbrachten Jahr nicht mehr in das elterliche Haus einziehen, sondern vielmehr alleine wohnen wolle.

Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Räumungs- und Herausgabebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 4. Februar 2015

VIII ZR 175/14

AG Langenfeld - Urteil vom 2. Oktober 2013 - Az. 34 C 154/13

LG Düsseldorf - Urteil vom 11. Juni 2014 - Az. 34 S 343/13

Der Beklagte ist seit dem 1. Dezember 2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettomiete beträgt 1.100 € zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 € und der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 €.

Der Beklagte bezog seit Oktober 2011 Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter Mettmann. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände mit Schreiben vom 17. April 2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Klage auf Zahlung der Mieten von Januar bis Mai 2013 sowie auf Räumung der Wohnung. Die Klage wurde dem Beklagten am 8. Juni 2013 zugestellt. Das Jobcenter Mettmann gab am 8. August 2013 eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB* ab, wonach es die aufgelaufenen Mietschulden übernehmen werde. Es zahlte allerdings im Anschluss nur die Mieten von Januar bis Mai 2013, nicht die darüber hinaus bereits fällige Miete für Juli und August 2013.

Mit Schreiben vom 30. August 2013 (gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Juli und August 2013) sowie mit Schriftsatz vom 12. März 2014 (gestützt auf rückständige Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014) erklärte der Kläger erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte bei dem jetzt für ihn zuständigen Sozialamt der Stadt Hilden Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten beantragt, gegen den ablehnenden Bescheid der Stadt Hilden vom 26. August 2013 Widerspruch erhoben und schließlich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Düsseldorf beantragt. Mit Beschluss vom 30. April 2014 verpflichtete das Sozialgericht die Stadt Hilden zur Zahlung der Kosten der Unterkunft – also der Mieten – von September 2013 bis Juni 2014.

Das Amtsgericht hat der Zahlungs- und Räumungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 12. März 2014 beendet worden. Der Kläger sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB** mit der Miete für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug geraten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger rechtzeitig die erforderlichen Anträge beim Sozialamt und beim Sozialgericht gestellt habe. Denn für die finanzielle Leistungsfähigkeit habe der Schuldner – hier der Mieter – verschuldensunabhängig einzustehen. Die Mietrückstände beruhten hier - anders als in Fällen, in denen etwa eine plötzliche Erkrankung oder ein Fehler seitens der Bank eine rechtzeitige Zahlung verhindern würde - auf der fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Mieters. Seien die Tatbestandsvoraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB gegeben, bleibe auch kein Raum für eine Interessenabwägung. Die Kündigung vom 12. März 2014 sei auch nicht nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, weil bereits zuvor eine fristlose Kündigung – vom 17. April 2013 – durch die Verpflichtungserklärung des Jobcenters unwirksam geworden sei.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 569 BGB

(…)

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt: (…)

2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.

** § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. (…)

(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (…)

3. der Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Verhandlungstermin: 11. Februar 2015

IV ZR 213/14

LG Kassel – Entscheidung vom 8. Mai 2014 – 1 S 290/13

AG Fritzlar - Entscheidung vom 20. August 2013 – 8 C 236/12(15)

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, wie die Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in einer Lebensversicherung zu berechnen ist.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung. Nach Vertragsablauf 2008 rechnete die Beklagte den Vertrag ab und zahlte dem Kläger 28.025,81 € aus, wovon auf die garantierte Überschussbeteiligung 9.123,81 € entfallen. Ferner gab sie an, dass in dieser ein Schlussüberschuss von 1.581,60 € sowie die auf den Vertrag entfallende Bewertungsreserve von 678,21 € enthalten sind. Die Bewertungsreserve setze sich aus einem Sockelbetrag von 656,88 € sowie einem volatilen Anteil von 21,33 € zusammen. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung weiterer 656,88 € zu. Die Beklagte habe den Anteil an der Bewertungsreserve unzulässig mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet, während ihm die Zahlung der Bewertungsreserve zusätzlich zu dem Schlussüberschussanteil zustehe. Der Kläger verlangt Zahlung dieser 656,88 €. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage Feststellung der Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung der Überschussbeteiligung, deren gerichtliche Neufestsetzung und sodann Auszahlung des sich hieraus ergebenden Betrages, weiter hilfsweise die Verurteilung der Beklagten, ihm Auskunft über die mathematische Berechnung seines Anteils der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven zu erteilen und anschließend Zahlung des sich aus dieser Auskunft ergebenden Betrages. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

§ 153 Überschussbeteiligung

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; …

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. …

Verkündungstermin: 12. Februar 2015

(Verhandlungstermin: 17. November 2014)

I ZR 36/11 (Monsterbacke)

LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH

BeckRS 2011, 05658

OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10

ZLR 2011, 352

BGH – Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11

GRUR 2013, 189 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke

EuGH – Urteil vom 10. April 2014 – C-609/12

GRUR 2014, 587

Die Beklagte stellt Milchprodukte her und vertreibt sie. Zu ihrem Sortiment gehört der Früchtequark "Monsterbacke", der im Handel in Einheiten von sechs 50-Gramm-Bechern angeboten wird. Auf der Oberseite der Verkaufseinheiten war im Jahr 2010 der Werbeslogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" aufgedruckt. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält den Slogan für irreführend. Zudem macht sie geltend, der Werbeslogan enthalte nährwert- sowie gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, so dass die Kennzeichnung der mit dem Slogan versehenen Verkaufseinheit die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-Verordnung) vorgesehenen – tatsächlich fehlenden – Informationen habe ausweisen müssen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Werbeslogan zwar nicht irreführend ist und auch keine nährwertbezogene Angabe enthält. Er hat aber angenommen, dass der Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Health-Claims-Verordnung* darstellt. Im Blick darauf hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Hinweispflichten gemäß Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung** bereits im für die Beurteilung des Streitfalls relevanten Jahr 2010 befolgt werden mussten.

Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union für gesundheitsbezogene Angaben, die nicht nach Art 10 Abs. 1 der Health-Claims-Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 28 Abs. 5*** und 6 verboten waren, bejaht. Aus der Vorschrift des Art. 28 Abs. 5 der Health-Claims-Verordnung ergebe sich, dass gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. a in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung und der Erstellung der in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen Liste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben verwendet werden dürften, sofern sie der Verordnung entsprächen. Dies bedeute, dass dabei die in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vorgesehenen Informationen ausgewiesen sein müssten.

*Art. 2 Health-Claims-Verordnung lautet:

(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck

5. "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;

**Art. 10 Health-Claims-Verordnung lautet:

(2) Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn die Kennzeichnung oder, falls diese Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung der Lebensmittel und die Lebensmittelwerbung folgende Informationen tragen:

a) einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise,

b) Informationen zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen,

c) gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die es vermeiden sollten, dieses Lebensmittel zu verzehren, und

d) einen geeigneten Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten.

***Art. 28 Health-Claims-Verordnung lautet:

(5) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Buchst. a dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur Annahme der in Art. 13 Abs. 3 genannten Liste unter der Verantwortung von Lebensmittelunternehmern verwendet werden, sofern die Angaben dieser Verordnung und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen; dies gilt unbeschadet der Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Art. 23.

Verhandlungstermin: 12. Februar 2015

(Verhandlungstermin: 6. November 2014)

I ZR 171/10 (digibet)

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08

BeckRS 2010, 05174

OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09

BeckRS 2011, 01038

BGH - Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZR 171/10

GRUR 2013, 527 = WRP 2013, 515 - digibet

EuGH – Urteil vom 12. Juni 2014 – C-156/13

BeckRS 2014, 80976

und

I ZR 4/12

LG Bremen, Urteil vom 11. November 2010 – 12 O 399/09

BeckRS 2011, 09644

OLG Bremen – Urteil vom 9. Dezember 2012 - 2 U 149/10

BeckRS 2013, 05573

BGH – Beschluss vom 13. März 2013 – I ZR 4/12

BeckRS 2013, 05545

In den zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Frage zu entscheiden, ob das Angebot von Glücksspielen und Sportwetten im Internet nach einer Neuregelung des Glückspielrechtes auch mit Blick auf das Unionsrecht als wettbewerbswidrig anzusehen sind.

Die Beklagte bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin im Verfahren I ZR 171/10, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Im Verfahren I ZR 4/12 wird die Beklagte von der Bremer Toto und Lotto GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen. Auch diese Klage hatte in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelte die Beklagte bis zum 31. Dezember 2011 wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag 2008 (GlüStV 2008) verstieß (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.2011 - I ZR 92/09, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Nach Rechtsänderungen stellt sich die Frage, ob das deutsche Glücksspielrecht noch mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.

In der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 08. Februar 2013 galt in Schleswig-Holstein ein liberalisiertes Glücksspielrecht. Danach waren Vertrieb und Werbung für Glücksspiele im Internet grundsätzlich zulässig; unter bestimmten objektiven Voraussetzungen war die Genehmigung für den Vertrieb öffentlicher Wetten jedem Antragsteller aus der EU zu erteilen. Nach dem in den übrigen Bundesländern seit dem 1. Juli 2012 geltenden neuen Glücksspielstaatsvertrag (1. Glücksspieländerungsstaatsvertrag GlüStV 2012), der weiterhin Vertriebs- und Werbeverbote für Glücksspiel im Internet enthält, kann die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken demgegenüber unter bestimmten Voraussetzungen zwar erlaubt werden. Auf die Erlaubniserteilung besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Diesem Vertrag ist Schleswig-Holstein erst mit Wirkung zum 09. Februar 2013 beigetreten, wobei unter der Geltung des liberalisierten Glücksspielrechtes in Schleswig-Holstein erteilte Genehmigungen für das Angebot von Glücksspielen im Internet, auch nach dem Beitritt Schleswig-Holsteins zum GlüStV 2012 während einer Übergangszeit weiter gelten.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit nur dann mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn ihre Eignung, legitime Allgemeininteressen zu verfolgen, nicht durch Ausnahmen und Einschränkungen beseitigt wird (Kohärenzgebot). Die – vorübergehende - Liberalisierung von Internetvertrieb und -werbung für Glücksspiele in Schleswig-Holstein könnte die Eignung der entsprechenden Verbote in den anderen Bundesländern zur Erreichung der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfolgten legitimen Allgemeininteressen erheblich beeinträchtigen mit der möglichen Folge, dass die Vertriebs- und Werbebeschränkungen im Internet für Glücksspiele in den übrigen Bundesländern wegen Verstoßes gegen Unionsrecht unanwendbar sind.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Verfahren I ZR 171/10 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vorgelegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/2013). Das Verfahren I ZR 4/12 hat er bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss ausgesetzt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen dahin beantwortet, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten Mitgliedstaats gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt. Ob dies der Fall ist, sei durch das das vorlegende Gericht zu prüfen.

Mit ihren Revisionen erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klagen.

Verhandlungstermin: 18. Februar 2015

VIII ZR 186/14

AG Düsseldorf - Urteil vom 31. Juli 2013 - 24 C 1355/13

LG Düsseldorf - Urteil vom 26. Juni 2014 – 21S /13

Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf. Die Klägerin hat das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß gekündigt, weil aus der Wohnung des Beklagten, der dort täglich 15 Zigaretten raucht, gesundheitsgefährdender "Zigarettengestank" in das Treppenhaus gelange. Dies liege daran, dass der Beklagte seine Wohnung nicht ausreichend über die Fenster lüfte.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 24. Februar 2015

XI ZR 193/14

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 2. Juli 2013 – 30 C 128/13 (32)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 21. März 2014 – 2 - 24 S 139/13

und

XI ZR 47/14

AG Frankfurt am Main – Urteil vom 9. April 2013 – 30 C 2877/11 (20)

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Januar 2014 – 2 - 24 S 95/13

In den beiden Verfahren macht der jeweilige Kläger Ansprüche aus vom beklagten Staat im Jahr 1997 (Sache XI ZR 193/14) bzw. im Jahr 1996 (Sache XI ZR 47/14) ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen geltend.

Der Kläger in der Sache XI ZR 193/14 begehrt die Rückzahlung des Nominalbetrags des von ihm erworbenen Miteigentumsanteils an den Schuldverschreibungen nebst nach der Fälligkeit am 30. Oktober 2009 angefallener Zinsen sowie am 30. Oktober 2008 und am 30. Oktober 2009 fällig gewordener Zinsen. Der Kläger in der Sache XI ZR 47/14 begehrt die Zahlung der aus den Schuldverschreibungen am 13. November 2005 fällig gewordenen Zinsen für das Jahr 2005 nebst einem nach seiner Behauptung wegen der Nichtzahlung dieser Zinsen entgangenen Gewinn.

Die Beklagte sieht sich seit 1999 mit erheblichen volkswirtschaftlichen Problemen konfrontiert, die sich zumindest zeitweise bis zu einer Finanzkrise des Staates ausgeweitet hatten. Mit Gesetz Nr. 25.561 über den öffentlichen Notstand und die Reform des Wechselkurssystems vom 6. Januar 2002 wurde der "öffentliche Notstand auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem Gebiet" erklärt. Auf der Grundlage der daraufhin erlassenen Verordnung 256/2002 vom 6. Februar 2002 zur Umstrukturierung der Verbindlichkeiten und Schuldenzahlungen der argentinischen Regierung wurde der Auslandsschuldendienst durch die Beklagte ausgesetzt, um ihn neu zu ordnen. Das Gesetz über den öffentlichen Notstand wurde immer wieder - zuletzt ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 2015 - verlängert. Aufgrund dessen fielen auch die beiden Kläger mit den von ihnen nunmehr im Klagewege geltend gemachten Ansprüchen aus.

Das Amtsgericht hat den beiden Klagen im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat die dagegen gerichteten Berufungen der Beklagten vollständig (Sache XI ZR 193/14) bzw. ganz überwiegend (Sache XI ZR 47/14) zurückgewiesen. Es hat dabei unter anderem die Ansicht der Beklagten abgelehnt, wonach einem Schuldnerstaat, der sich in einer Finanzkrise befunden und mit einer Mehrheit seiner Gläubiger eine Umstrukturierung seiner Schulden vereinbart habe, ein völkerrechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sog. Holdout-Gläubigern auch dann zukommen solle, wenn die Bedingungen der zugrunde liegenden Schuldverschreibung entsprechende Klauseln ("Collective Action Clauses") nicht enthalten haben.

Mit der vom Landgericht jeweils zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Klagabweisungsbegehren weiter.

Verkündungstermin: 26. Februar 2015

(Verhandlungstermin: 15. Januar 2015)

4 StR 178/14

LG Essen – Urteil vom 16. Dezember 2013 – 35 KLs 30/13

und

4 StR 233/14

LG Essen – Urteil vom 4. Dezember 2013 – 35 KLs 29/13

Das Landgericht hat in parallel gelagerten Verfahren zwei Angeklagte wegen mehreren Fällen des Einschleusens von Ausländern zu Freiheitsstrafen verurteilt. Beide Angeklagte haben gegen ihre Verurteilung Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts schleusten die Angeklagten im Jahr 2012 syrische Flüchtlinge, die sich illegal in Griechenland aufhielten und nicht im Besitz gültiger Personalpapiere waren, gegen Zahlung mehrerer Tausend Euro in das Bundesgebiet ein. Dabei verschafften sie oder ihre Mittäter den Flüchtlingen in Griechenland gefälschte Ausweise und organisierten ihre Weiterreise nach Deutschland. Die Flüchtlinge wurden entweder auf dem Landweg über Italien, die Schweiz oder Frankreich oder – direkt – per Linienflug in die Bundesrepublik verbracht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in diesen Verfahren unter anderem auch mit der Frage zu befassen haben, ob es für die strafrechtliche Bewertung von Bedeutung ist, dass die Behörden der Bundesrepublik Deutschland bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten haben, das Asylverfahren derzeit selbst durchführen und von einer Rücküberstellung absehen, obgleich nach den maßgeblichen Vereinbarungen Griechenland zuständig wäre.

Verhandlungstermin 3. März 2014

KZR 83/13

LG Stuttgart - Urteil vom 20. März 2013 - 11 O 215/12, WuW/E DE-R 3952

OLG Stuttgart - Urteil vom 21. November 2013 - 2 U 46/13, juris

und

KZR 3/14

LG München I - Urteil vom 25. April 2013 - 17 HK O 16920/12

ZUM-RD 2014, 119

OLG München - Urteil vom 28. November 2013 - U 2094/13 Kart, WuW/E DE-R 4180

Die Klägerin betreibt insbesondere in Rheinland-Pfalz und in Bayern Breitbandkabelnetze für Rundfunksignale. Sie streitet mit den jeweils beklagten öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (im Verfahren KZR 83/13 der Südwestrundrundfunk, im Verfahren KZR 3/14 der Bayerische Rundfunk) darum, ob diese für die Einspeisung von deren Fernseh- und Radioprogrammen in das Kabelnetz der Klägerin ein vertraglich zu vereinbarendes Entgelt an die Klägerin zu zahlen haben.

Die streitgegenständlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme gehören zu den sogenannten Must-carry Programmen im Sinn des § 52b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV*. Die Klägerin als Plattformbetreiberin hat nach dieser Vorschrift im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung dieser Programme zur Verfügung stehen.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder, das ZDF, Deutschladradio und ARTE zahlten der Klägerin bisher auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Klägerin am 27. Februar 2008 geschlossenen Einspeisevertrags ein jährliches Entgelt in Höhe von 27 Mio. € für die - im Vertrag vereinbarte - digitale und analoge Einspeisung ihrer Programme in die Kabelnetze der Klägerin.

Unabhängig davon leistet die Klägerin für die urheberrechtliche Nutzung der Programme (Kabelweitersendung) eine Vergütung.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 erklärten die Beklagten, ebenso wie die anderen am Vertrag beteiligten Rundfunkveranstalter, die Kündigung des Einspeisevertrags zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin speist die Rundfunksignale, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr nach wie vor leitungsgebunden oder per Satellit zur Verfügung stellen, weiterhin in ihre Netze ein. Der Beklagte leistet dafür aber kein Entgelt mehr.

Die Klägerin hält die Kündigung für sitten- und treuwidrig, weil die Beklagten zum Abschluss eines entgeltlichen Einspeisevertrags verpflichtet seien. Im Übrigen sieht sie in der Kündigung einen verbotenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten sowie eine kartellrechtlich unzulässige Diskriminierung (§ 19 GWB**), weil die Beklagten Satelliten- und Terrestriknetzbetreibern (DVB-T) weiterhin Entgelte zahlten. Zudem macht die Klägerin eine mit § 1 GWB*** unvereinbare Abstimmung der Kündigung des Einspeisevertrags zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern geltend.

Die Klägerin begehrt jeweils die Feststellung, dass der Einspeisevertrag fortbestehe, hilfsweise insbesondere die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines neuen Einspeisevertrags und Schadensersatz oder (nur im Verfahren KZR 83/13) Bereicherungsausgleich und Aufwendungsersatz für die vertragslose Einspeisung.

Die Vorinstanzen haben die Klagen jeweils abgewiesen.

Die Berufungsgerichte haben die Kündigungen des Einspeisevertrags für wirksam erachtet. Die Beklagten seien nicht nach dem Rundfunkrecht zum Abschluss eines Einspeisevertrags verpflichtet.

Nichts anderes ergebe sich aus dem Kartellrecht. Im Verfahren KZR 83/13 hat das Berufungsgericht insbesondere eine marktbeherrschende Stellung des Beklagten und damit die Geltung kartellrechtlicher Missbrauchsverbote verneint. Im Verfahren KZR 3/14 hat das Berufungsgericht bereits die Anwendbarkeit des Kartellrechts ausgeschlossen, weil der Markt der Nachfrage nach Einspeiseleistungen für Must-carry Programme durch die Kündigung des Einspeisevertrags beendet worden sei. Die Kündigung sei daher auch nicht wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot (§ 1 GWB) unwirksam.

Beide Berufungsgerichte haben eine Sittenwidrigkeit der Kündigung verneint. Im Verfahren KZR 3/14 hat das Berufungsgericht dazu ausgeführt, es begründe kein Unwerturteil, dass der Beklagte sich bei der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegenden Grundversorgung auf die gesetzliche Verpflichtung und das Eigeninteresse der Klägerin an der Verbreitung seiner Programme verlasse, zumal die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Wahl der Übertragungswege die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten hätten.

Im Verfahren KZR 83/13 hat das Berufungsgericht Aufwendungsersatz oder Bereicherungsausgleich abgelehnt, weil die Klägerin mit der Einspeisung ihr eigenes Geschäft und kein Geschäft des Beklagten geführt habe.

Dagegen hat die Klägerin jeweils Revision eingelegt.

* § 52b RStV aF - Belegung von Plattformen

(1) 1Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

1.Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass

a)die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,

[…]

2Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitende Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.

** § 19 GWB - Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen

(1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1. ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;

2. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;

3. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;

4. […]

5. seine Marktstellung dazu ausnutzt, andere Unternehmen dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren

[…]

*** § 1 GWB - Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

Verhandlungstermin: 17. März 2015

X ZR 34/14

AG Düsseldorf – Urteil vom 1. Oktober 2013 – 35 C 12027/12

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Februar 2014 – 22 S 167/13

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3* i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Kläger buchten eine Pauschalreise in die Türkei. Der von der Reise umfasste Hinflug von Düsseldorf nach Antalya sollte von der beklagten Fluggesellschaft am 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr durchgeführt werden. Die Kläger wurden jedoch auf einen anderen Flug mit anderer Flugnummer am selben Tag um 15.30 Uhr umgebucht und hierüber von ihrem Reiseveranstalter per E-Mail vom 14. Oktober 2011 informiert. In der Umbuchung sehen die Kläger eine "Nichtbeförderung" mit dem gebuchten Flug im Sinne der Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht hat den Klägern Ausgleichszahlungen zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen verneint. Es hat angenommen, dass ein Fall einer Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 Buchst. j*** i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a**** der Fluggastrechteverordnung nicht vorliege. Eine Nichtbeförderung könne nur angenommen werden, wenn sich die Kläger rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglich geplanten Flug am Flugsteig eingefunden hätten. Auch fehle es an einer Weigerung der Beklagten, die Fluggäste zu befördern. Die Weigerung erfordere die Zurückweisung des Begehrens des Fluggastes, an einem Flug teilzunehmen. Die Mitteilung des Reiseveranstalters über die Umbuchung genüge als Weigerung nicht, weil die Kläger gegenüber der Beklagten keinen – über die Buchung hinausgehenden – Willen geäußert hätten, den ursprünglich geplanten Flug antreten zu wollen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

* Art. 4 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung

Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe

… 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km, …

*** Art. 2 Buchst. j Fluggastrechteverordnung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

j)"Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

**** Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung

Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a)über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und – außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 – sich

–wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

–spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b)von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

Verhandlungstermin: 17. März 2015

X ZR 35/14

AG Rüsselsheim – Urteil vom 30. April 2013 – 3 C 3161/12 (32)

LG Darmstadt – Urteil vom 19. Februar 2014 – 7 S 99/13

Die minderjährige Klägerin begehrt, vertreten durch ihre Eltern, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Klägerin nahm mit ihren Eltern an einer Flug-Pauschalreise nach Mallorca teil. Die Flugbeförderung erfolgte durch die Beklagte. Der Rückflug von Palma de Mallorca nach München wurde mit einer Verspätung von 6 Stunden und 20 Minuten durchgeführt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ausgleichszahlung verneint. Es hat angenommen, dass die Fluggastrechteverordnung auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1** der Fluggastrechteverordnung, weil die Klägerin kostenlos gereist sei. Ob eine kostenlose Beförderung vorliege, beurteile sich bei einer Pauschalreise mit einem Gesamtpreis für alle Reiseteilnehmer nach dem Verhältnis zwischen dem (Pauschal-)Reiseveranstalter und der beklagten Fluggesellschaft als Leistungsträger. Nach der Buchungsbestätigung habe die Beklagte für die damals noch nicht zweijährige Klägerin einen Flugtarif von 0,00 € berechnet und damit keine Kosten für die Beförderung der Klägerin in Rechnung gestellt. Entgegen der von der Klage vertretenen Ansicht komme es nicht darauf an, ob der "Nulltarif" für die Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar verfügbar war. Schon nach dem Wortlaut der Verordnung solle diese für kostenlos reisende Fluggäste prinzipiell nicht gelten.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe

… 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, …

** Art. 3 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung

Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist.

Verhandlungstermin: 18. März 2015

VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13

In allen drei Verfahren sind die Schönheitsreparaturen formularmäßig auf den Mieter übertragen und verlangt der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergeben wurde, ist jeweils streitig.

Im Einzelnen:

VIII ZR 185/14

AG Tempelhof-Kreuzberg - Urteil vom 9. August 2013 - 22 C 57/12

LG Berlin - Urteil vom 25. Juni 2014 - 65 S 388/13

Die Beklagten waren vom 1. Oktober 2002 bis zum 29. Dezember 2011 Mieter einer Wohnung der Kläger in Berlin. Der Mietvertrag sieht vor:

"§ 4 Nr. 6

Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.

Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

§ 12

Der Mietvertrag wird per 1.10.2002 geschlossen. Mietzahlung ab 15.10.2002, da Mieter noch Streicharbeiten in drei Zimmern vornimmt."

Die Beklagten halten die Schönheitsreparaturklausel für unwirksam.

Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Schönheitsreparaturverpflichtung sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Mieter würden nicht unzumutbar dadurch belastet, dass ihnen sowohl die Anfangs- als auch die laufende Renovierung übertragen würden, denn nach der Regelung in § 12 seien die Mieter gegenüber der Vermieterseite nicht verpflichtet worden, die dort genannten Malerarbeiten zu Beginn des Mietverhältnisses in einer bestimmten Art und Weise und bestimmten Frist auszuführen. Eine – hier nicht mit starren Fristen versehene – Überwälzung der Schönheitsreparaturverpflichtung benachteilige den Mieter auch bei einer anfänglich nicht renovierten Wohnung nicht unangemessen, solange die Renovierungsfristen erst ab Beginn des Mietverhältnisses liefen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsverlangen weiter.

VIII ZR 21/13

AG Berlin-Mitte - Urteil vom 10. Januar 2012 - 14 C 64/11

LG Berlin - Urteil vom 14. Dezember 2012 - 63 S 179/12

Die Beklagten waren vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2010 Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Der Mietvertrag enthält in § 10 Nr. 4 und Nr. 5 folgende formularmäßige Regelung:

"4. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Malerarbeiten an Wänden und Decken, in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn-. Und Schlafzimmern, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre sowie in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht auszuführen. […]

5. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bezug auf das Lackieren der Fenster und der Wohnungseingangstüre von Innen, der Wohnungstüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht auszuführen, es sei denn, sie sind nicht erforderlich, da keine Lackabplatzungen, kein Nachdunkeln etc. vorhanden sind. Dieselbe Durchführungsverpflichtung und Ausführungsfrist gilt für das Schamponieren von Teppichen. […]"

Die Beklagten halten die Klauseln für unwirksam.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abwälzung der Schönheitsreparaturen in § 10 Nr. 4 und Nr. 5 des Mietvertrags sei gemäß § 307 BGB* unwirksam. § 10 Nr. 4 enthalte eine starre Frist und benachteilige die Mieter daher unangemessen. Dies führe zur Unwirksamkeit der gesamten formularmäßigen Regelung über die Schönheitsreparaturen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Schadensersatzanspruch weiter.

VIII ZR 242/13

AG Hannover - Urteil vom 3. Januar 2013 - 510 C 12173/11

LG Hannover- Urteil vom 10. Juli 2013 - 12 S 9/13

Die Beklagte war vom 15. Januar 2008 bis zum 30. April 2011 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Hannover. Der Mietvertrag enthält in § 8 Nr. 2 folgende Regelung:

"Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend regelmäßig auszuführen, wenn das Aussehen der Wohnräume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: in Küche, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in allen anderen Nebenräumen alle 7 Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln ist regelmäßig nach 6 Jahren erforderlich, wenn das Aussehen mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist."

Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten für die Schönheitsreparaturen seien ungeachtet der noch nicht abgelaufenen Fristen zu ersetzen, weil die Wohnung infolge des Zigarettenkonsums der Mieter überdurchschnittlich abgenutzt und die Wände während der Mietzeit unsachgemäß gestrichen worden seien. Die Beklagten halten § 8 des Mietvertrags für unwirksam.

Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abwälzungsklausel sei, da sie keinen starren Fristenplan enthalte, unabhängig davon wirksam, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert übergeben worden sei. Weil die Wohnung verraucht gewesen sei, schulde die Beklagte den vollen Renovierungsbetrag und nicht nur eine quotale Abgeltung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

* § 307 BGB

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. 2Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Verhandlungstermin: 19. März 2015

(Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014)

I ZR 94/13 (Holidaycheck)

LG Berlin – Urteil vom 16. Februar 2012 – 52 O 159/11

Kammergericht – Urteil vom 16. April 2013 – 5 U 63/12

WRP 2013, 1242

Die Klägerin betreibt ein Hostel. Die Beklagte betreibt neben einem Online-Reisebüro ein Internetportal, in das Internetnutzer Erfahrungsberichte über Hotels einstellen, die Hotels nach bestimmten Kriterien bewerten und Empfehlungen abgeben können. Die Bewertungen werden durch eine Wortfiltersoftware auf Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelbetreibern überprüft sowie gegebenenfalls einer zusätzlichen "manuellen Tiefenrecherche" seitens eines Mitarbeiters der Beklagten unterzogen, bevor sie freigeschaltet werden. Eine Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der Berichte findet nicht statt. Aus den eingestellten Beiträgen errechnet die Beklagte für das jeweilige Hotel eine Durchschnittsbewertung und eine Weiterempfehlungsrate, die sie ergänzend ausweist.

Die Klägerin wendet sich gegen einen auf der Online-Plattform der Beklagten eingestellten Bericht, der diverse negative Angaben zu ihrem Hostel enthält. Auf die vorgerichtliche Abmahnung der Klägerin entfernte die Beklagte den Bericht. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr, es zu unterlassen, bestimmte in dem beanstandeten Bericht enthaltene Behauptungen aufzustellen oder entsprechende Behauptungen Dritter zu verbreiten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, die Beklagte habe die möglicherweise unrichtigen Tatsachen weder selbst behauptet noch sich die in ihr Bewertungsportal eingestellten Äußerungen inhaltlich zu eigen gemacht. Jedenfalls aber sei die Beklagte als Diensteanbieter im Sinne von § 7 Abs. 2*, § 10 Satz 1** TMG nicht dazu verpflichtet gewesen, die Angaben eines Dritten vor der Einstellung in ihr Bewertungsportal inhaltlich zu überprüfen.

Mit ihrer vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter.

*§ 7 TMG lautet:

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt.

**§ 10 TMG lautet:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Verhandlungstermin: 9. April 2015

VII ZR 36/14

LG Frankenthal – Urteil vom 14. März 2013 – 6 O 304/12

OLG Zweibrücken – Urteil vom 30. Januar 2014 – 4 U 66/13

Die Klägerin ließ sich 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen hergestellt worden waren. Die Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nach § 6 Abs. 1, Abs. 2, § 7 Abs. 1 Medizinproduktegesetz * nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Voraussetzungen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG erfüllt sind. Voraussetzung dafür ist u.a., dass eine "benannte Stelle" das zu installierende Qualitätssicherungssystem und die Produktauslegung förmlich prüft und die Einhaltung der in der Richtlinie vorgegebenen Standards bescheinigt. Zudem hat die "benannte Stelle" regelmäßig die erforderlichen Prüfungen und Bewertungen durchzuführen, um die Umsetzung des genehmigten Qualitätssicherungssystems zu überprüfen.

Das in Frankreich ansässige Unternehmen beauftragte die Beklagte als "benannte Stelle" mit der Prüfung und Überwachung ihres Qualitätssicherungssystems und der Produktauslegung.

2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass nicht das vorgesehene Silikon, sondern Industriesilikon für die Implantate verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen.

Auf dieser Grundlage macht die Klägerin gegen die Beklagte ein Schmerzensgeld von 40T€ und die Feststellung des Ersatzes materieller Zukunftsschäden geltend.

Die Beklagte habe als "benannte Stelle" ihre Prüf- und Überwachungspflichten aus dem mit der Herstellerin der Implantate geschlossenen Vertrags verletzt. Sie, die Klägerin, sei in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. Es bestehe deshalb ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte u.a. aus dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

* Medizinproduktegesetz:

§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme

(1) 1 Medizinprodukte, mit Ausnahme von Sonderanfertigungen, Medizinprodukten aus Eigenherstellung, Medizinprodukten gemäß § 11 Abs. 1 sowie Medizinprodukten, die zur klinischen Prüfung oder In-vitro-Diagnostika, die für Leistungsbewertungszwecke bestimmt sind, dürfen in Deutschland nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Satz 1 versehen sind. 2 Über die Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das Betreiben oder das Anwenden von Medizinprodukten betreffen, bleiben unberührt.

(2) 1 Mit der CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die Grundlegenden Anforderungen nach § 7, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 durchgeführt worden ist. 2 Zwischenprodukte, die vom Hersteller spezifisch als Bestandteil für Sonderanfertigungen bestimmt sind, dürfen mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3 Hat der Hersteller seinen Sitz nicht im Europäischen Wirtschaftsraum, so darf das Medizinprodukt zusätzlich zu Satz 1 nur mit der CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn der Hersteller einen einzigen für das jeweilige Medizinprodukt verantwortlichen Bevollmächtigten im Europäischen Wirtschaftsraum benannt hat.

…..

§ 7 Grundlegende Anforderungen

(1) Die Grundlegenden Anforderungen sind für aktive implantierbare Medizinprodukte die Anforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17), die zuletzt durch Artikel 1 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, für In-vitro-Diagnostika die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/79/EG und für die sonstigen Medizinprodukte die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), die zuletzt durch Artikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

…..

Verhandlungstermin: 16. April 2015

(Verhandlungstermin: 20. September 2012 - EuGH-Vorlage)

I ZR 69/11 (Digitaler Buchverleih)

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 16. März 2011 - 2/06 O 378/10

Die Klägerin ist ein Lehrbuchverlag. Die Beklagte ist eine Universität. In ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek hat sie elektronische Leseplätze eingerichtet, an denen die Bibliotheksnutzer elektronischen Zugang zu bestimmten Lehrbüchern aus dem Bibliotheksbestand haben. Zu diesem Zweck digitalisiert die Beklagte die Bücher. Die Beklagte gestattet es den Bibliotheksnutzern auch, das Buch ganz oder teilweise auf Papier auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und in dieser Form aus der Bibliothek mitzunehmen. Davon betroffen ist auch ein Buch aus dem Verlag der Klägerin. Auf deren Angebot, Lehrbücher als E-Books zu erwerben und zu nutzen, ist die Beklagte nicht eingegangen.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine solche Nutzung der in ihrem Verlag erschienenen Werke durch die Beklagte sei nicht von der Schrankenregelung des
§ 52b UrhG gedeckt. Mit ihrer Klage möchte es die Klägerin der Beklagten untersagen, Bücher aus ihrem Verlag zu digitalisieren, solange sie selbst bereit ist, der Beklagten zu angemessenen Bedingungen eine Lizenz für die digitale Nutzung einzuräumen. Zudem wendet sie sich uneingeschränkt gegen die von der Beklagten gewährte Möglichkeit, die Bücher an den elektronischen Leseplätzen auszudrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.

Die Klage hatte in erster Instanz nur teilweise Erfolg (ZUM 2011, 582). Das Landgericht hat es der Beklagten verboten, ihren Nutzern das Ausdrucken sowie das Speichern des Buches auf USB-Sticks oder anderen Datenträgern zu gestatten. Im Hinblick auf das beantragte Verbot der Digitalisierung von Büchern hat es die Klage jedoch abgewiesen. Die Schrankenbestimmung des § 52b UrhG erlaube es den Bibliotheken, so das Landgericht, urheberrechtlich geschützte Werke zu digitalisieren und sie in dieser Form den Nutzern an Leseplätzen zur Verfügung zu stellen. Dies gelte unabhängig davon, ob der Verlag ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages unterbreite habe. Es sei allerdings nicht zulässig, das Ausdrucken oder das Kopieren auf einen USB-Stick zu gestatten. Beide Parteien haben gegen das Urteil des Landgerichts Sprungrevisionen zum BGH eingelegt. Die Klägerin begehrt die vollumfängliche Verurteilung der Beklagten, die Beklagte will die Abweisung der Klage erreichen.

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 20. September 2012 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gelten Regelungen über Verkauf und Lizenzen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, wenn der Rechtsinhaber den dort genannten Einrichtungen den Abschluss von Lizenzverträgen über die Werknutzung zu an-gemessenen Bedingungen anbietet?

2. Berechtigt Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG die Mitgliedstaaten, den Einrichtungen das Recht einzuräumen, die in ihren Sammlungen enthaltenen Werke zu digitalisieren, wenn das erforderlich ist, um diese Werke auf den Terminals zugänglich zu machen?

3. Dürfen die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Rechte so weit reichen, dass Nutzer der Terminals dort zugänglich gemachte Werke auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern können?

Hauptverhandlungstermin: 30. April 2015

3 StR 575/14

Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Februar 2014 – 5 - 3 StE 4/10 - 4 - 3/10

Der Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Völkermord zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gehörte der Angeklagte der Volksgruppe der Hutu an und war seit 1988 Bürgermeister einer Gemeinde im Norden Ruandas. Die Bürgern dieser Gemeinde und der Angeklagte flohen ab dem Jahr vor Angriffen der mehrheitlich aus Angehörigen der Volksgruppe der Tutsi bestehenden Front Patriotique de Rwanda (FPR) nach Süden und lebten ab 1993 in Flüchtlingslagern. Nach dem Abschuss des Flugzeugs des ruandischen Präsidenten am 6. April 1994 tötete die Bevölkerungsmehrheit der Hutu mehr als 500.000 Menschen, überwiegend Tutsi. Im Rahmen dieser Geschehen fand am 11. April 1994 das sog. Kirchenmassaker von Kiziguro statt. Dort hatten mindestens 450 Menschen, die allermeisten von ihnen Tutsi, Schutz gesucht. Sie wurden jedoch von Soldaten, Polizisten und Bürgern angegriffen; dabei wurden mindestens 400 Menschen überwiegend mit Macheten, Lanzen Knüppeln, Äxten, Beilen oder Hacken zumeist auf qualvolle Art und Weise getötet. Der Angeklagte rief den Angreifern zu Beginn des Massakers Aufforderungen wie "Arbeitet" oder "Fangt mit eurer Arbeit an" zu, erkundigte sich später nach dem Stand der Tötungen, brachte mit seinem Fahrzeug weitere bewaffnete Angreifer zu dem Kirchengelände und forderte die Angreifer auf, weiter zu töten, die Leichen in eine Grube zu transportieren und aufzupassen, dass niemand entkomme.

Gegen dieses Urteil haben der Generalbundesanwalt, der Angeklagte und mehrere Nebenkläger Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrensrügen und materiellrechtlichen Beanstandungen gegen seine Verurteilung; der Generalbundesanwalt und die Nebenkläger erstreben jeweils mit der Sachrüge eine Verschärfung des Schuldspruchs.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2015

X ZR 59/14

AG Hannover – Urteil vom 3. Dezember 2013 – 561 C 3773/13

LG Hannover – Urteil vom 4. Juni 2014 – 6 S 4/14

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen Annullierung eines Fluges nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c* i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug nach Fuerteventura, der am 5. November 2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden sollte. Am 2. November 2012 informierte die Beklagte die Kläger, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Kläger sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges begründe eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gleichgestellt werden müsse.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen verneint. Es hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges schon dem Wortlaut nach keine Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c* i.V.m. Art. 2 Buchst. l*** der Fluggastrechteverordnung sei. Die Voraussetzungen einer Analogie zur Ausgleichszahlung bei Annullierung wie im Falle der deutlichen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

* Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung

Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii)sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

** Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe

… 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km, …

*** Art. 2 Buchst. l Fluggastrechteverordnung

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

"Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

(Verhandlungstermin: 18. Dezember 2014 = Aussetzung des Verfahrens)

I ZR 198/13 (Verlegeranteil)

LG München I - Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11

MMR 2012, 618

OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12

GRUR 2014, 272

Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen.

Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

Das Berufungsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten.

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

XI ZR 406/13

Landgericht Stade – Urteil vom 6. März 2013 – 5 O 66/12

Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 16. Oktober 2013 – 3 U 62/13

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags unter Einbeziehung einer tilgungsersetzenden Kapitallebensversicherung.

Die Klägerin schloss im Oktober 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Vertrag über ein endfälliges Darlehen, das am Ende der Laufzeit über eine gleichzeitig abgeschlossene Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung trat die Klägerin zur Sicherheit an die Darlehensgeberin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2011 ließ die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten widerrufen. Sie erklärte zugleich den Widerruf ihrer Vertragserklärung aus dem Versicherungsvertrag.

Das Landgericht hat der auf Rückabwicklung des Darlehensvertrags gerichteten Klage überwiegend stattgeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen und sich der Darlehensvertrag mit Zugang der Widerrufserklärung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin über ihr erstinstanzliches Begehren hinaus die Feststellung begehrt, die Beklagte sei auch zur Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages verpflichtet, und die Rückerstattung der auf die Lebensversicherung gezahlten Raten verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung insoweit zurückgewiesen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und der gleichzeitig abgeschlossenen Kapitallebensversicherung nicht um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB* handele. Auch wenn die erste Versicherungsprämie aus dem Darlehen mitfinanziert worden sei, habe der Darlehensvertrag nicht der Finanzierung der Lebensversicherung gedient, sondern diese habe als Tilgungsersatz gedient, d.h. im Gegenteil gerade der Ablösung des Darlehens nach Ablauf der Ansparphase. Gegen eine (ggf. analoge) Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB* spreche, dass vergleichbare Fälle nunmehr von der Vorschrift des § 359a BGB** geregelt würden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die Regelung in § 359a BGB** zusätzlichen Regelungsbedarf gesehen habe, zeige, dass diese Konstellation von § 358 Abs. 3 BGB* gerade nicht erfasst werde.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 358 BGB (in der bis zum 1. August 2002 bis 29. Juli 2010 geltenden Fassung)

Verbundene Verträge

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. …

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. …

(4) … Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist.

** § 359a BGB (in der vom 30. Juli 2010 bis 3. August 2011 gültigen Fassung)

Anwendungsbereich

(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 2 und 4 entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

XI ZR 214/14

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 24. September 2013 - 7 O 1146/13

OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2014 - 3 U 2038/13

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse mit Sitz in Bayern verwendet in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter der Zwischenüberschrift "Ordentliche Kündigung" folgende Klausel:

"Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.

Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate."

Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel sei gemäß § 307 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte deshalb darauf in Anspruch, die Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber ihren Privatkunden zu unterlassen.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten bei einem auf Guthabenbasis geführten Girokonto im Sinne von § 5 Abs. 2 BaySpkO** verschleiere. Nach dieser Vorschrift sei die Beklagte auf Antrag verpflichtet, Girokonten von natürlichen Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Guthabenbasis zu führen. Der danach bestehende Kontrahierungszwang schließe eine ins Belieben der Beklagten gestellte ordentliche Kündigung generell aus. Gemäß § 5 Abs. 3 BaySpkO sei der Beklagten eine Kündigung nur im Einzelfall aus wichtigem Grund möglich. Diese Einschränkung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten sei durch den bayerischen Landesgesetzgeber wirksam gesetzlich geregelt worden. Die Vorschrift enthalte eine spezielle landesrechtliche Regelung der Pflichten öffentlicher Sparkassen und werde deshalb nicht durch die bundesrechtliche Regelung der ordentlichen Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags in § 675h Abs. 2 BGB*** verdrängt. Auch stehe der Anordnung eines solchen Kontrahierungszwangs europäisches Recht nicht entgegen.

Die eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten würden in der Klausel nicht - wie nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten - klar und deutlich herausgestellt. Vielmehr enthalte die Klausel lediglich einen allgemeinen Verweis darauf, dass die ordentliche Kündigung im Fall "zwingender gesetzlicher Vorschriften" untersagt sei. Hierdurch werde der fehlerhafte Eindruck erweckt, dass die ordentliche Kündigung nur in besonders gelagerten Einzelfällen ausgeschlossen sei. Tatsächlich werde die Kündigung aber durch die nicht einfach auffindbare und nicht leicht verständliche Norm des § 5 BaySpkO für eine bestimmte Gruppe von Verträgen gänzlich untersagt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3)…

** § 5 BaySpkO

Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen und andere Einlagen entgegen.

(2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis.

(3) Einlagen müssen nicht entgegengenommen und Girokonten müssen nicht geführt werden, wenn das der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.

*** § 675h BGB

Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags

(1) …

(2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Die Kündigung ist in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form zu erklären.

(3) …

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 150/14

OLG Koblenz – Urteil vom 19. November 2013 – 3 StE 1/13-2

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen landesverräterischer Ausspähung sowie wegen Versuchs der landesverräterischen Ausspähung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte war als Zivilangestellter im Datenverarbeitungs- und IT-Bereich der NATO – im Hauptquartier der Alliierten Luftstreitkräfte für Zentraleuropa in Ramstein – beschäftigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verschaffte er sich den unbeschränkten Zugang zu einer Reihe von geheimhaltungsbedürftigen Dateien, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der NATO gefährden konnte und die nach der Würdigung des Gerichts als Staatsgeheimnisse anzusehen sind. Diese Daten wollte er einem Angehörigen eines fremden Geheimdienstes zuspielen. Der Versuch, sich weitere Daten zu verschaffen, scheiterte an der Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensrügen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.

§ 96 StGBLandesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) ….

§ 94 StGBLandesverrat

(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder

2. sonst an einen Unbefugten gelangen lässt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) …

StGB § 93Begriff des Staatsgeheimnisses

(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.(2) ….

Termin: noch nicht bekannt

4 StR 328/14

LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 11. November 2013 – 5221 Js 25913/11.6 KLs

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat einen Frauenarzt u.a. wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in 1.467 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in drei Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es dem Angeklagten für die Dauer von vier Jahren verboten, gynäkologische Behandlungen auszuüben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt dieser Verurteilung folgendes Geschehen zugrunde: In den Jahren 2008 bis Mitte 2011 fotografierte oder filmte der Angeklagte im Behandlungszimmer seiner Praxis im Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Frauenarzt in einer Vielzahl von Fällen heimlich die gynäkologische Untersuchung seiner Patientinnen, ohne dass für eine bildliche Dokumentation der Untersuchung eine medizinische Notwendigkeit bestand. In drei Fällen führte er zudem medizinisch nicht erforderliche gynäkologische Untersuchungen an Patientinnen durch, wobei er hiervon ebenfalls heimlich Lichtbild- oder Videoaufnahmen fertigte. Die Lichtbildaufnahmen und Videos speicherte und katalogisierte er anschließend auf verschiedenen Datenträgern.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagten mit dem Rechtsmittel der Revision.

Termin wird noch bestimmt.

4 StR 509/14

LG Magdeburg – Urteil vom 2. Mai 2014 – 21 Ks 8/13

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revisionen von vier Angeklagten, des Nebenklägers und der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Landgerichts Magdeburg zu überprüfen, mit welchem vier der insgesamt neun Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen zwischen fünf Jahren und acht Jahren und zwei Monaten verurteilt und die übrigen Angeklagten - wegen nicht ausschließbar gerechtfertigten Handelns in Notwehr - freigesprochen wurden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Magdeburg feierten die insgesamt neun Angeklagten, die der "rechtsextremen Szene" angehören, seit dem Nachmittag des 21. September 2013 den "Junggesellenabschied" eines Mitangeklagten. Am Abend dieses Tages trafen sie in alkoholisiertem Zustand im Bahnhof in Bernburg (Sachsen-Anhalt) auf den aus der Türkei stammenden Nebenkläger, der dort einen Imbiss betrieb, und dessen Freundin. Nachdem einer der Angeklagten den Nebenkläger und dessen Freundin beleidigt hatte, versuchte der Nebenkläger diesen Angeklagten zu vertreiben, indem er vor ihm mit einem herbeigeholten Stock schlagende Bewegungen in der Luft machte. Der Angeklagte warf daraufhin eine Bierflasche gegen den Kopf des Nebenklägers. Als der Nebenkläger mit dem Stock nachzusetzen versuchte, warfen auch die übrigen Angeklagten mit Bierflaschen, traten und schlugen den Nebenkläger, um ihm den Stock abzunehmen. Auch als der Nebenkläger verletzt zu Boden gestürzt war, schlugen und traten die vier verurteilten Angeklagten weiter auf ihn ein. Durch den ersten Flaschenwurf, die Schläge und Tritte erlitt der Nebenkläger lebensbedrohliche Verletzungen und konnte nur durch eine Notoperation gerettet werden.

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