Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 104/2003

 

Urteil im Fall der Tötung des Sohnes aufgehoben

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen tötete er im März 2002 seinen damals sieben Jahre alten, geliebten Sohn, indem er von hinten an ihn herantrat und ihm plötzlich Nase und Mund zuhielt, bis dieser erstickt war. Anschließend versuchte er, sich durch Schnitte in den Unterarm selbst das Leben zu nehmen. Der Angeklagte war zur Tatzeit wirtschaftlich ruiniert. Zudem war die Ehe gescheitert. Seine Ehefrau hatte ihm die Trennung angekündigt und wollte den Sohn mitnehmen. Die Strafkammer hat eine objektiv heimtücksiche Tatausführung durch den Angeklagten bejaht, sich jedoch aufgrund der Gesamtumstände nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte in dem Moment, als er zur Tat schritt, auch bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ausnutze.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, weil das Schwurgericht die subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke mit nicht ausreichender Begründung verneint habe. Es muß nun vom Landgericht nochmals geprüft werden, ob der Angeklagte wegen Heimtückemordes zu verurteilen ist. Da es die Tat insgesamt neu bewerten muß, steht auch eine Verurteilung wegen Mordes aus "niedrigen Beweggründen" wieder im Raume.

Die Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof verworfen.

Sollte er wegen Mordes verurteilt werden, droht ihm die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Urteil vom 9. September 2003 - 1 StR 153/03

Karlsruhe, den 9. September 2003

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