BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 153/2017 Verhandlungstermin am 10. Oktober 2017, 9.00 Uhr , in Sachen
X ZR 73/16 (Fluggastrechte)
Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 € nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Fluggastrechteverordnung sowie Zahlung von Verzugszinsen. Sachverhalt: Die Kläger buchten bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Bisheriger Prozessverlauf: Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Die geltend gemachten Ausgleichsansprüche wegen der Annullierung des gebuchten Flugs seien nicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. iii FluggastrechteVO ausgeschlossen. Zwar stelle diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut lediglich auf ein Angebot zur anderweitigen Beförderung ab, das es einem Fluggast nach der Annullierung des ursprünglich vorgesehenen Fluges ermögliche, sein Endziel mit einer Verspätung von höchstens zwei Stunden zu erreichen. Die Regelung sei aber nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, dass Ausgleichsansprüche nur dann ausgeschlossen seien, wenn der Fluggast mit dem angebotenen Ersatzflug sein Endziel tatsächlich höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, bleibe die Beklagte wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, auch wenn der Ersatzflug, wäre er planmäßig durchgeführt worden, die Beklagte nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Unterabs. iii FluggastrechteVO von der Ausgleichspflicht befreit hätte. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Klageabweisung erreichen will. Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Oktober 2015 – 31 C 2494/15 (17) LG Frankfurt am Main – Urteil vom 16. Juni 2016 – 2-24 S 208/15 Karlsruhe, den 4. Oktober 2017 Die maßgeblichen Vorschriften lauten: Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, i)sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder ii)sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder iii)sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggastrechteverordnung Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: … 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a oder b fallenden Flügen.
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