Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 47/2022

Hauptverhandlung am 28. Juli 2022, 9.30 Uhr, Saal E 101, Herrenstraße 45a, in der Strafsache 3 StR 359/21 (Verfahren betreffend u. a. die Ermordung des Dr. Lübcke)

Mit Urteil vom 28. Januar 2021 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Angeklagten Stephan E. wegen Mordes an dem ehemaligen Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Angeklagten vorbehalten. Von einem weiteren Vorwurf (versuchter Mord und gefährliche Körperverletzung zu Lasten eines Asylbewerbers) hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Markus H. hat es wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord zum Nachteil von Dr. Lübcke hat es ihn freigesprochen.

Nach den vom Oberlandesgericht zur Verurteilung des Angeklagten E. getroffenen Feststellungen erschoss dieser am 1. Juni 2019 gegen 23:20 Uhr Dr. Lübcke mit einem Trommelrevolver. Er handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Dr. Lübcke anschlich und aus kurzer Distanz einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von diesem vertretene Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen. Zum Teilfreispruch des Angeklagten E. hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass der betroffene Nebenkläger am 6. Januar 2016 von einer männlichen Person durch einen Stich mit einem Messer in den Rücken erheblich verletzt wurde. Von einer Täterschaft des Angeklagten E. hat es sich nicht zu überzeugen vermocht.

Hinsichtlich des Angeklagten H. ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass dieser spätestens ab 2014 bis zum Jahr 2019 eine Maschinenpistole als Dekorationswaffe aufbewahrte, bei der das Griffstück weiterhin funktionsfähig war. Dagegen ist es nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten E. Hilfe zur Tötung von Dr. Lübcke leistete.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten und der Generalbundesanwalt Revision eingelegt. Während sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilung wenden, beanstandet der Generalbundesanwalt die Teilfreisprüche beider Angeklagten und dass die Sicherungsverwahrung des Angeklagten E. lediglich vorbehalten wurde. Weiter greifen die Ehefrau des Getöteten sowie seine beiden Söhne als Nebenkläger den Teilfreispruch des Angeklagten H. an. Der Geschädigte des Übergriffs am 6. Januar 2016 wendet sich als Nebenkläger mit seiner Revision gegen den Teilfreispruch des Angeklagten E. Die Revisionen aller Verfahrensbeteiligten sind auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützt, die Angeklagten und die Nebenkläger erheben darüber hinaus Verfahrensbeanstandungen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich aller Rechtsmittel Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. Juli 2022 bestimmt. Als Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 25. August 2022 in Aussicht genommen.

Es ist beabsichtigt, für die Hauptverhandlung und für den Verkündungstermin jeweils ein Akkreditierungsverfahren für die Presse und ein Anmeldeverfahren für die allgemeine Öffentlichkeit durchzuführen. Näheres wird voraussichtlich Anfang oder Mitte Juni 2022 bekannt gegeben werden.

Vorinstanz:

OLG Frankfurt am Main - 5 - 2 StE 1/20-5a - 3/20 - Urteil vom 28. Januar 2021

Karlsruhe, den 19. April 2022

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