Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 82/2003

Urteil wegen ärztlicher Falschbehandlung mit tödlichen

Folgen aufgehoben

Das Landgericht Regensburg hat den Chefarzt einer Straubinger Privatklinik wegen fahrlässiger Tötung und mehrerer Vergehen gegen das Transfusionsgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung verurteilt.

Gegenstand des Verfahrens sind im ersten Tatkomplex Behandlungsfehler, die dem Angeklagten im Rahmen einer medizinisch nicht indizierten Ballonerweiterung der rechten Coronararterie unterliefen. Dabei wurde eine Nierenarterie der Patientin verletzt, was eine seltene Komplikation darstellt, die auch einem sorgfältigen Operateur unterlaufen kann. Nachdem die dadurch verursachte lebensgefährliche Blutung diagnostiziert worden war, ließ der Angeklagte die Patientin nicht sofort in die nahegelegene gefäßchirurgische Abteilung einer anderen Straubinger Klinik verlegen, wie es geboten gewesen wäre, um ihr Leben zu retten, sondern forderte erst mehrere Stunden später einen normalen Krankentransport aus Regensburg an, der die Patientin in eine Regensburger Klinik brachte. Dort starb sie nach zwei Notoperationen.

Der zweite Verfahrenskomplex betrifft die Verwendung von Frischbluttransfusionendurch den Angeklagten, ohne daß die Spender zuvor auf Krankheiten wie Hepatits C oder eine HIV-Infektion untersucht worden wären. Zur Erkrankung von Patienten kam es deshalb jedoch nicht.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Bundesgerichtshof das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Verstöße gegen das Transfusionsgesetz zur Last lagen.

Im übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die wegen der Behandlungsfehler zum Nachteil der Patientin eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge erstrebt, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer das Landgerichts zurückverwiesen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf haben demgegenüber Bestand. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auf der Grundlage dieser Feststellungen nunmehr zu prüfen haben, ob dem Angeklagten anzulasten ist, eine Schädigung der Patientin an Leib oder Leben billigend in Kauf genommen zu haben. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Angeklagte, nachdem er gegen 13.00 Uhr eine lebensbedrohende Komplikation, die eine gefäßchirurgische Behandlung erforderte, erkannt hatte, in seinem weiteren Vorgehen von sachfremden Erwägungen leiten ließ. Anhaltspunkte dafür bestehen deshalb, weil er seit Jahren sowohl mit der Rettungsleitstelle in Straubing, als auch mit der dortgelegenen Klinik im Streit lag und er möglicherweise aus diesem Grund von einer Verlegung der Patientin dorthin absah.

Im Raume steht damit weiterhin auch die Anordnung eines Berufsverbotes.

Urteil vom 26. Juni 2003 - 1 StR 269/02

Karlsruhe, den 26. Juni 2003

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