Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 74/2000

 

Urteil wegen Brandanschlags auf jüdische Synagoge

in Erfurt rechtskräftig

 

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat am 13. Juli 2000 zwei 17 bzw. 18 Jahre alte Männer wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit verbotswidrigem Herstellen von Brandsätzen zu Jugendstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein weiterer Achtzehnjähriger ist der Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung schuldig gesprochen, insoweit aber die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die beiden Haupttäter hatten in der Nacht des 20. April 2000 zwei selbstgebastelte Brandsätze auf die jüdische Synagoge in Erfurt geworfen. Der dritte Angeklagte hatte sie mit dem Auto zum Tatort gefahren. Entgegen der Absicht der Täter, das Gebäude in Brand zu setzen, verlöschten die Brandsätze, ehe sie auf der Mauer aufprallten. Die Haupttäter - beide Mitglieder im "Bund Deutscher Patrioten", einer Absplitterung der NPD in Thüringen - hatten die Tat aus antisemitischer Grundhaltung unternommen und als Tattag bewußt den Geburtstag Adolf Hitlers gewählt. Mit ihr wollten sie politisch Gleichgesinnte ebenfalls zu vergleichbaren Taten bewegen. Weil die Tat nach diesen Umständen bestimmt und geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, und weil der Sache besondere Bedeutung beizumessen war (§ 120 Abs. 2 Nr. 3 GVG), hatte der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung übernommen und die Sache zum Thüringer Oberlandesgericht angeklagt. Das Gericht hatte – der Rechtsauffassung des Generalbundesanwalts folgend - seine Zuständigkeit bejaht und das Verfahren durchgeführt.

Gegen das Urteil hatte einer der Haupttäter Revision eingelegt - 3 StR 434/00. Ehe der für Staatsschutz-Strafsachen zuständige 3. Strafsenat entscheiden konnte, ist die Revision zurückgenommen worden. Das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena ist daher in vollem Umfang rechtskräftig.

 

Karlsruhe, den 10. Oktober 2000

 

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