Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 51/2020

Verhandlung am 14. Mai 2020, 9.00 Uhr

in Sachen VII ZR 174/19 und VII ZR 205/19 (Folgen des

EuGH-Urteils zur Unionsrechtswidrigkeit der

Mindest- und Höchstsätze der HOAI):

Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter

Für den Verhandlungstermin am 14. Mai 2020, 9.00 Uhr, Karlsruhe, Herrenstraße 45a, Sitzungssaal E101 (siehe Pressemitteilungen Nr. 159/2019 und Nr. 10/2020) und einen etwaigen Verkündungstermin am selben Tag gelten folgende Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter:

1. Akkreditierung

Das Akkreditierungsverfahren endet am 12. Mai 2020, um 12:00 Uhr. Nach Ablauf der Frist sind keine Akkreditierungen mehr möglich.

Für Akkreditierungsgesuche ist das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen. Das Formular muss vollständig ausgefüllt sein. Zudem ist eine Kopie des gültigen Presseausweises beizufügen. Das Akkreditierungsgesuch kann per E-Mail an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de oder per Telefax an die Rufnummer +49 (721) 159-715599 übermittelt werden. Akkreditierungsgesuche an sonstige E-Mail-Adressen oder Telefaxanschlüsse des Gerichts werden nicht berücksichtigt.

Die Mitglieder der Justizpressekonferenz Karlsruhe e.V. können ihr Akkreditierungsgesuch formlos an die Adresse akkreditierungen@bgh.bund.de übermitteln. Das gilt nicht, soweit die Akkreditierung zum Zwecke der Fertigung von Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen erfolgt. In diesem Fall ist ebenfalls das bereitgestellte Online-Formular zu benutzen.

Akkreditierungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Bundesgerichtshofs eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung. Die Informationen zum Schutz personenbezogener Daten (Art. 13 und 14 DSGVO) im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens entnehmen Sie bitte der Internetseite des Bundesgerichtshofs unter Datenschutz.

2. Verfügbare Sitzplätze und Sitzplatzvergabe

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist die Anzahl der verfügbaren Sitzplätze beschränkt, damit die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Personen gewahrt sind.

Für Medienvertreter stehen im Sitzungssaal insgesamt 7 Sitzplätze zur Verfügung. Davon sind 3 Plätze für die Mitglieder der Justizpresskonferenz reserviert. Die Plätze werden nach der Reihenfolge des Akkreditierungseingangs vergeben. Aufgrund der begrenzten Kapazität steht nur ein Platz je Medienorganisation zur Verfügung.

Soweit Medienvertreter in dem Sitzungssaal keinen Platz finden, können sie die mündliche Verhandlung im Medienarbeitsraum im Foyer der Bibliothek verfolgen. Es findet eine Tonübertragung aus dem Sitzungssaal statt. In dem Medienarbeitsraum stehen insgesamt 20 Sitzplätze zur Verfügung.

3. Ergänzende Regelungen für den Sitzungssaal und den Medienarbeitsraum

Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.

Im Medienarbeitsraum (Foyer der Bibliothek) dürfen während der Verhandlung/Entscheidungsverkündung elektronische Geräte (Laptops, Tablets, Smartphones, Handys) nur zur Eingabe von Text und nicht zur Sprachkommunikation (Telefonate, Diktate, usw.) verwendet werden. Die Benutzung ist nur im Stumm-/Lautlos-Modus zulässig. Soweit der Betrieb im Einzelfall Störungen verursacht, ist einer Untersagung der Weiternutzung möglich. Tonaufnahmen sind unzulässig.

4. Foto-, Film und Fernsehaufnahmen; Pool-Bildung

Vor Beginn der mündlichen Verhandlung und vor Beginn einer evtl. Entscheidungsverkündung sind Foto-, Fernseh- und Filmaufnahmen vom Einzug des Senats in den Sitzungssaal möglich. Von der Entscheidungsverkündung sind Fernseh- und Filmaufnahmen zulässig. Aufnahmen dürfen nur von den im jeweiligen Medienpool zugelassenen Kamerateams bzw. Fotografen gefertigt werden.

Es werden drei Medienpools gebildet. Zugelassen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privat-rechtlicher Sender mit jeweils einer Kamera) sowie ein Fotograf. Melden sich mehr Filmteams und/oder Fotografen an, als Plätze im jeweiligen Medienpool zur Verfügung stehen, ist Voraussetzung für eine Zulassung die im Akkreditierungsgesuch erklärte Bereitschaft zur Übernahme der Poolführerschaft. Poolführer verpflichten sich, abgelehnten Bewerbern des jeweiligen Medienpools ihre Foto- und Filmaufnahmen von dem Einzug des Senats in den Sitzungssaal auf Anfrage unverzüglich in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Zulassung zum jeweiligen Medienpool und ggfs. die Vergabe der Poolführerschaft erfolgen nach der Reihenfolge des Eingangs des Akkreditierungsgesuchs; bei etwaiger Zeitgleichheit entscheidet das Los.

Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Sitzung abzuschließen. Für die Positionierung der Kameras und während der Aufnahmen ist den Anweisungen der Mitarbeiterinnen der Pressestelle und der Wachtmeister Folge zu leisten. Foto-, Fernseh- und Filmaufnahmen dürfen nur von den zugewiesenen Plätzen aus gefertigt werden. Der Aufenthalt hinter der Richterbank und das Filmen von Akten ist nicht gestattet. Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet. Bei der Entscheidungsverkündung sind Kameras sind ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb der Ränder der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Beteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.

Tonaufnahmen erfolgen über einen zentralen Tonabnahmepunkt. Auflagen des Gerichts sind einzuhalten.

Nach Ende der Entscheidungsverkündung sind alle Aufnahmegeräte unverzüglich aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

5. Fahrzeuge der Radio- und Fernsehteams sowie Techniker

Für SNG-, Schnitt- und Übertragungsfahrzeuge steht nur eine begrenzte Anzahl von Standplätzen zur Verfügung. Falls Standplätze benötigt werden, ist dies bereits mit dem Akkreditierungsgesuch im bereitgestellten Online-Formular anzugeben. Die Standplätze werden nach Eingang des Antrags vergeben.

Nachgereicht werden können die Namen, Geburtsdaten und Personalausweisnummern der begleitenden Techniker sowie die Fahrzeugdaten. Für die Zuweisung der Standplätze werden folgende Angaben benötigt: Kennzeichen, Fahrzeug-Typ, Fabrikat, Abmessungen (LxBxH in m), Gewicht und evtl. Bedarf an Strom, der über den Bundesgerichtshof bezogen werden soll.

6. Bitte beachten Sie:

Auf die Empfehlung der Bundesregierung zum Tragen von Schutzmasken wird hingewiesen.

Aufgrund einer Anordnung der Präsidentin in Ausübung ihres Hausrechts dürfen folgende Personen das Gelände des Bundesgerichtshofs nicht betreten:

Personen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden.

Personen, die sich in den (dem Sitzungstag) vorhergehenden 14 Tagen außerhalb Deutschlands aufgehalten haben.

Personen, die in den (dem Sitzungstag) vorhergehenden 14 Tagen persönlichen Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person hatten.

Karlsruhe, den 4. Mai 2020

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501