BundesgerichtshofMitteilung der PressestelleNr. 98/2010 Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten folgende Terminhinweise geben: Verhandlungstermin: 10. Mai 2010 II ZR 70/09 LG Frankfurt/Main – 3/14 O 89/06 – Entscheidung vom 26. Oktober 2007 OLG Frankfurt/Main – 5 U 193/07 – Entscheidung vom 24. Februar 2009 Die Parteien - der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten - streiten über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten Pensionszusage. Der Geschäftsführerdienstvertrag enthält unter Nr. 3 Vertragsdauer/Kündigung folgende Bestimmungen: "Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt." Nachdem es in Zusammenhang mit der Bestellung eines Mitgeschäftsführers zu Unstimmigkeiten gekommen war, berief die Beklagte den Kläger als Geschäftsführer ab, kündigte den Anstellungsvertrag und widerrief die Pensionszusage. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass das Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage fortbestehen. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben, aber auf den Antrag der Beklagten das Geschäftsführerdienstverhältnis zwischen den Parteien gegen Bezahlung einer Abfindung aufgelöst (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers, soweit es auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich der Pensionszusage über den 31. März 2007 hinaus gerichtet ist, abgewiesen und die Auflösungs-entscheidung des Landgerichts aufgehoben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision will der Kläger weiter feststellen lassen, dass das Anstellungsverhältnis auch über den 31. März 2007 hinaus fortbesteht. Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer i. S. d. Kündigungsschutzgesetzes, so dass weder die Arbeitsgerichte zuständig sind noch der gesetzliche Kündigungsschutz greift. Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat wird nun u. a. zu prüfen haben, ob die Parteien in einem Geschäftsführerdienstvertrag die entsprechende Geltung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes, insbesondere der Bestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 KSchG vereinbaren können. Verhandlungstermin ist für den 10. Mai 2010 angesetzt. Verhandlungstermin: 12. Mai 2010 I ZR 214/07 – Wettbewerbsrecht LG Nürnberg-Fürth – 3 O 4832/06 – Urteil vom 7. Februar 2007 OLG Nürnberg – 3 U 965/07 – Urteil vom 30. Oktober 2007 Die Klägerin ist die Deutsche Post AG. Die Beklagte, die ebenfalls einen Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte Briefkästen auf. Sie tragen in weißer Farbe die Aufschrift "Brief24", die Telefonnummer einer Service-Hotline und den Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr". 26 dieser Briefkästen, die gleich hoch sind wie die der Klägerin, befinden sich in unmittelbarer Nähe der Filialen oder Briefkästen der Klägerin. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen eine solche Aufstellung der roten Briefkästen. Die Kunden würden durch die in unmittelbarer Nähe befindlichen Briefkästen verunsichert und legten die Briefe mit den Briefmarken der Klägerin teilweise in die Briefkästen der Beklagten, was zu einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe. Das Berufungsgericht hat das beantragte Verbot ausgesprochen. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe die ernsthafte Gefahr, dass der Durchschnittsverbraucher meinen könne, dass es sich bei den Briefkästen der Beklagten um solche der Klägerin handele. Deshalb seien Fehleinwürfe zu befürchten. Die dadurch entstehenden Verzögerungen bei der Zustellung könnten der Klägerin angelastet werden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Verkündungstermin: 12. Mai 2010 (Verhandlungstermin 18. März 2010) I ZR 121/08 LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007 OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008 Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Verhandlungstermin: 12. Mai 2010 VIII ZR 96/09 AG Leipzig - Urteil vom 30. Juni 2008 - 167 C 5138/07 LG Leipzig - Urteil vom 18. März 2009 - 1 S 372/08 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung in Leipzig in Anspruch. Ursprünglich waren die Beklagten Mieter einer auf einem anderen Grundstück gelegenen Wohnung der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Als diese das Grundstück sanieren und veräußern wollte, schloss sie mit den Beklagten im Februar 2004 einen Aufhebungsvertrag, durch den sie den Beklagten die in Rede stehende Wohnung vermietete. Bei Übergabe dieser Wohnung Ende Februar 2004 wurde eine Reihe von "Bemängelungen" aufgelistet. In dem darauf folgenden Zeitraum bis einschließlich Oktober 2007 zahlten die Beklagten überwiegend nur eine geminderte Miete. Im August 2006 forderte die Klägerin die Beklagten schriftlich zur Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von 2.734,35 € auf und führte dabei unter anderem aus: "Die Zusammensetzung des Rückstandes entnehmen Sie bitte dem beigefügten Kontoauszug. Mietminderungen für Baumängel in der Wohnung im Objekt … wurden Ihnen in Höhe von 20 % auf die Kaltmiete (= 111 €) für den Zeitraum Dezember 2004 bis August 2006 gewährt. Die Mietminderungen haben wir Ihrem Mietenkonto gutgeschrieben." Nachdem die Klägerin im März 2007 schriftlich zur Zahlung eines – ebenfalls nach Berücksichtigung der Minderung – verbleibenden Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €. Später kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung bis einschließlich September 2007 sowie Dezember 2007 zusätzlich aufgelaufenen Mietrückstände vorsorglich erneut. Das Amtsgericht hat die fristlosen Kündigungen wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des § 569 Abs. 4 BGB für unwirksam gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Beklagten zur Räumung verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: An die Begründung einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen Zahlungsverzuges dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es genüge, wenn der wichtige Grund durch Angabe von Tatsachen so ausführlich bezeichnet sei, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden könne. Die Begründung solle es dem Kündigungsempfänger ermöglichen zu erkennen, auf welche Vorgänge und auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die Kündigung stütze, sowie ob und gegebenenfalls wie er sich hiergegen verteidigen könne. Diesen Anforderungen sei die Klägerin mit ihrer Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht geworden. Eine Angabe des "zutreffenden" rückständigen Gesamtbetrages sei nicht erforderlich gewesen. Dies hätte sonst zur Folge, dass der Vermieter alle nur denkbaren Mietminderungsrechte des Mieters unabhängig davon in seine Berechnung einfließen lassen müsste, ob er diese Minderungsrechte als berechtigt ansieht oder nicht. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils. § 543 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. … (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. … 2. … 3. der Mieter a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. … § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund [Sondervorschrift für Wohnraummietverhältnisse]
… (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben. … Verhandlungstermin: 12. Mai 2010 VIII ZR 185/09 AG Mannheim - Urteil vom 17. Dezember 2008 – 8 C 245/08 LG Mannheim - Urteil vom 3. Juni 2009 – 4 S 17/09 Der Kläger verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Betriebskosten. Im Oktober 2004 hatte der Kläger eine Betriebskostenabrechung für das Jahr 2003 erstellt, in der er unter anderem die Grundsteuer anteilig auf die Beklagten umgelegt hatte. Dagegen wandten die Beklagten ein, dass sie gemäß der mietvertraglichen Vereinbarung nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet seien. Auch im Hinblick auf die im November 2005 erstellte Betriebskostenabrechung für das Jahr 2004 machten die Beklagten diesen Einwand geltend. Schließlich erstellte der Kläger im Dezember 2006 eine Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005, in der er erneut die Grundsteuer anteilig auf die Beklagten umlegte. Zu dieser Abrechnung äußerten sich die Beklagten nicht. Mit der Klage hat der Kläger unter anderem für das Jahr 2005 eine Nachforderung von Betriebskosten in Höhe von 271,30 € geltend gemacht; hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die anteilig umgelegte Grundsteuer in Höhe von 270,72 €. Das Amtsgericht hat die Beklagten insoweit antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagten schuldeten zwar aufgrund des Mietvertrags nicht die Zahlung anteiliger Grundsteuer, sie könnten jedoch mit dem Einwand der fehlenden Umlagevereinbarung in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung 2005 nicht mehr gehört werden, weil sie damit gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB* ausgeschlossen seien. Die Beklagten hätten jedenfalls nicht bewiesen, dass sie innerhalb der ab Zugang der Betriebskostenabrechnung 2005 laufenden Zwölf-Monats-Frist gegenüber dem Kläger den Einwand, es fehle an einer Vereinbarung über die Umlage der Grundsteuer, erhoben hätten. Der Umstand, dass die Beklagten den Einwand der fehlenden Umlagefähigkeit der Grundsteuer gegenüber den Betriebskostenabrechnungen für die vorangegangenen Jahre 2003 und 2004 erhoben hatten, führe nicht dazu, dass der entsprechende Einwand gegenüber der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 entbehrlich gewesen wäre. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. *§ 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten (1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. 2Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. …
(2) … (3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. 2Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. 3Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. 4Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. 5Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. 6Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. (4) …
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